Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1978, Az.: 3 StR 355/78
Vorliegen eines starken Affekts bei Erinnerungslücken; Minder schwerer Fall des Totschlages wegen Reizung zum Zorn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 355/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 08.06.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Arbeiter Johannes Kaspar Heinrich W. aus K., geboren am ... 1933 in We. Kreis O.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Revision ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.
Das Schwurgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß Erinnerungslücken auf einen starken Affekt hindeuten können. Es hat aber mit Recht auch darauf abgestellt, daß die Tat für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist, und daß er sich schon wiederholt mit dem Gedanken beschäftigt hatte, seine Frau umzubringen. Demgemäß hatte er auch schon öfter entsprechende Drohungen geäußert. Ferner hat er nach der Tat keine Anzeichen von Kopflosigkeit und besonderer körperlicher Erschöpfung gezeigt, sondern sich im Gegenteil geordnet und folgerichtig verhalten. Wenn das Schwurgericht bei dieser Sachlage die Auffassung vertreten hat, daß die Schuldfähigkeit des sonst geistig und seelisch gesunden Angeklagten durch das Zusammenwirken von Alkohol und Erregung jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen war, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte von seiner früheren Ehefrau nicht "schwer" beleidigt worden sei; außerdem habe er sie nicht wegen der Beleidigung, sondern deswegen umgebracht, weil er aus ihren Äußerungen den Eindruck gewonnen habe, daß sie sich von ihm habe trennen wollen (UA S. 22/23). Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
Das Schwurgericht hat die tatauslösenden Äußerungen der früheren Ehefrau des Angeklagten deshalb nicht als "schwere Beleidigung" gewertet, weil es "im Zusammenleben der beiden" schon immer viele "Reibungspunkte, Auseinandersetzungen, Beleidigungen und Tätlichkeiten" gegeben habe (UA S. 22). Tatsächlich hatte die Ehefrau den Angeklagten aber nicht mit irgendwelchen Kränkungen beleidigt, sondern ihn mit Anspielungen auf die überlegene Potenz des "Indonesiers" und dessen besondere Geschicklichkeit beim Mundverkehr gereizt. Solche Äußerungen hatten den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 12) schon früher besonders "getroffen und verärgert, so daß er ihr verboten hatte, diesen Indonesier zu erwähnen. Daran hatte sich Frau W. bis zu diesem Abend gehalten". Die beleidigenden Äußerungen betrafen also, wie die Ehefrau wußte, einen für die Selbstachtung des Angeklagten wesentlichen Punkt. Die Ausführungen des Schwurgerichts ergeben nicht, ob das Gericht dies bei der Wertung der beleidigenden Äusserungen mit berücksichtigt hat.
Das kann sich auch auf die Überzeugung des Schwurgerichts ausgewirkt haben, daß nicht die Beleidigungen das Tatmotiv waren, sondern nur die Furcht des Angeklagten, seine Frau zu verlieren. Hätte das Schwurgericht die Beleidigungen in ihrer Bedeutung für die Selbstachtung des Angeklagten richtig gewürdigt, wäre es möglicherweise zu der Auffassung gelangt, daß sie den Angeklagten zu seiner Tat mitbestimmt haben. Tatsächlich hat das Schwurgericht im Rahmen der Tatschilderung selbst festgestellt, daß der Angeklagte den Tötungsentschluß in einem "Zustand" gefaßt habe, "in dem ihn auch Gefühle des Zorns, der Wut und der Enttäuschung beherrschten" (UA S. 13). Die Vergünstigung, der ersten Alternative des § 213 StGB kommt aber auch dem Täter zugute, bei dem die Tat nicht ausschließlich durch eine "Reizung zum Zorn", sondern auch durch andere Motive ausgelöst worden ist, sofern diese den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt haben (BGH NJW 1977, 2086). Das hat das Schwurgericht möglicherweise übersehen.
Die Tatsache, daß das Schwurgericht nicht die erste, sondern nur die zweite Alternative des § 213 StGB bejaht hat, kann sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Hätte nämlich das Schwurgericht die erste Alternative des § 213 StGB bejaht, hätte es die Strafe wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals nach § 49 Abs. 1 StGB mildern können. Daß die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auf einem Affekt beruht, der gerade durch die "Reizung zum Zorn" mitausgelöst worden ist, steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77 -).
Im übrigen erweckt auch der Umstand Bedenken, daß das Schwurgericht nur ausgeführt hat (UA S. 23-25), der schon bei der Findung des Strafrahmens des § 213 StGB berücksichtigte Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit könne nicht nochmals zur "Milderung dieses Strafrahmens" führen. Dagegen ist das Schwurgericht bei der Zumessung der Strafe nicht mehr auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten eingegangen. Angesichts dieser Lücke läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht angenommen hat, die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte dürften bei der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden. Das widerspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 26, 311)."
Dem tritt der Senat bei.
Die Ausführungen der Verteidigung in der Erwiderung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit. Der dazu gehörte Sachverständige sowie die Strafkammer haben die nicht auszuschließende Möglichkeit einer beim Angeklagten für die eigentliche Tathandlung des Würgens vorhandenen Erinnerungslücke nicht verkannt (UA S. 19, 20). Wenn die Strafkammer auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens dennoch zur Verneinung der Schuldunfähigkeit gekommen ist, so läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Niepel