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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1979, Az.: 4 StR 226/79

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassenem rechtzeitigem Vorbringen von Verfahrensrügen neben sachlichrechtlichen Beanstandungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1979
Aktenzeichen
4 StR 226/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessgegner

Siegfried Sch. aus E., geboren am ... 1956 in G.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung
vom 31. Mai 1979
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin rechtzeitig und zulässig mit der Sachbeschwerde begründet. In solchen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen unzulässig; denn es handelt sich nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit, neben dem ordnungsgemäß vorgebrachten sachlichrechtlichen Revisionsangriff auch verfahrensrechtliche Rügen geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332). Ein Ausnahmefall derart, daß der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und allein deshalb, weil er das Protokoll nicht einsehen konnte, an der rechtzeitigen Anbringung einer Revisionsrüge gehindert war (BGHSt 1, 44, 45 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; Beschluß vom 13. November 1975 - 3 StR 154/75 -), liegt hier nicht vor.

2

Die Verteidigerin war in der Hauptverhandlung - mit Ausnahme der Urteilsverkündung - anwesend. Sie war deshalb gemäß § 345 Abs. 1 StPO verpflichtet, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Verfahrensrügen, die sie erheben wollte, auszuführen. Soweit zu deren Begründung gemäß § 344 Abs. 2 StPO die Kenntnis des Protokolls unerläßlich war, hätte das Vorbringen nach erfolgter Einsichtnahme im Wege der Wiedereinsetzung ergänzt werden können.

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