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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1979, Az.: 5 StR 222/79

Zum Merkmal der niederen Beweggründe bei gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1979
Aktenzeichen
5 StR 222/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 05.12.1978

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Arbeiter Michael K. aus H., geboren am ... 1954 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 15. Mai 1979
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 5. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Schwurgerichtskammer sieht das Motiv des Tötungsverbrechens in der Enttäuschung und Verärgerung über den Mißerfolg des Versuchs des Angeklagten, mit Frau R. zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Sie stellt fest, daß der Angeklagte sich bei Ausführung der Tat bewußt gewesen sei, "daß die Weigerung der Frau R., mit ihm zu verkehren, berechtigt und der Hinweis auf Frau und Kind begründet war; er ließ sich indessen hiervon nicht leiten, sondern war wegen der ihm von Frau R. zugefügten Enttäuschung nur darauf bedacht, sich dafür zu rächen" (UA S. 13). An anderer Stelle heißt es, "der Angeklagte kannte die Umstände, die dazu führten, daß seine Handlungsweise Verachtung verdiente und er wußte auch, daß Frau R. ihm letztlich keinen Anlaß zu einer solchen Tat gegeben hatte" (UA S. 30). Diese Feststellungen weisen die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht hinreichend aus. Hierzu gehört, daß sich der Täter bei Begehung der Tab derjenigen Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen macht (BGH 114 StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - bei Dallinger in MDR 1974, 546; vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76 - bei Holtz in MDR 1977, 637; vom 8. Februar 1977 - 1 StR 836/76 - bei Holtz in MDR 1977, 460 und vom 21. Dezember 1976 - 3 StR 472/76 - bei Holtz in MDR 1978, 805). Ein hochgradiger Affekt des Täters kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH, Urteile vom 9. April 1975 - 3 StR 405/74 - GA 1975, 306 und vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76 - bei Holtz in MDR 1977, 460). In diesem Zusammenhang war eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geboten. Eine Begründung dafür, weshalb der Umstand, daß es sich bei der Tat "um die Explosivreaktion einer labilen haltschwachen Persönlichkeit in alkoholisiertem Zustand handelte, die auf eine akute situative Reizung abrupt ohne Vorausplanung mit einer gewalttätigen Affektentladung reagierte" (UA S. 27, 28), der Fähigkeit zur gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung nicht entgegenstand, ist dem Urteil auch in seinem Gesamt Zusammenhang nicht zu entnehmen.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Ulsamer