Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1979, Az.: 5 StR 513/78
Unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen Verweigerung der Einsichtnahme in Kanzlei; Entlassung von Beweisstücken aus amtlichem Gewahrsam; Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung; Vorteile für Zeugen; Rüge von Mängeln des Vorverfahrens; Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und Betrugsanstiftung; Beschwer des Angeklagten durch Beschränkung der Strafverfolgung; Täterschaft bei Ankauf von Hehlereiware für Geschäftsherrn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 513/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.12.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 95
- NStZ 1981, 295
- NStZ 1981, 297
- NStZ 1981, 93
- NStZ 1981, 94
- NStZ 1981, 298
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßige Hehlerei
Prozessführer
Günther M ... aus P... geboren am ... in H...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zwar sollen einem Verteidiger auf Antrag die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Jedoch sind Beweisstücke hiervon ausgenommen. Sie dürfen nicht aus dem amtlichen Gewahrsam entlassen werden.
- 2.
Es ist unerheblich, ob ein der Hehlerei angeklagter die Waren zunächst für sich oder sogleich für seinen Geschäftsherrn ankaufte, weil auch der für den Geschäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe Täter sein kann.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24.April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr.Ulsamer als
beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... ... aus ...,
Rechtsanwältin Dr.... ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.Dezember 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden.
1.
Die Beschlüsse, mit denen das Gericht es abgelehnt hat, dem Wahlverteidiger Beweismittelordner zur Einsichtnahme in seine Kanzlei auszuhändigen oder die Hauptverhandlung auszusetzen, haben die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt (§ 338 Nr.8 StPO).
a)
Der Verteidiger hatte keinen Rechtsanspruch auf Mitnahme dieser Unterlagen in sein Büro. Nach § 147 Abs.4 StPO sollen einem Verteidiger auf Antrag die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Jedoch sind Beweisstücke hiervon ausgenommen. Sie dürfen nicht aus dem amtlichen Gewahrsam entlassen werden (vgl. Dünnebier in Löwe-Rosenberg StPO 23.Aufl. § 147 Rn.24).
Der Verteidiger hätte die Beweismittelordner auf der Geschäftsstelle einsehen und auf Antrag Ablichtungen von ihrem Inhalt erhalten können. Darauf hatte das Gericht ihn ausdrücklich hingewiesen.
b)
Die Entscheidung, die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Beweismittelordner erst in der Hauptverhandlung vorgelegt hatte, durfte das Gericht es für ausreichend halten, daß der Verteidiger an den sitzungsfreien Tagen Gelegenheit hatte, die Unterlagen einzusehen. Das war ihm allerdings nur während der Dienststunden des Gerichts möglich. Jedoch konnte er sich Ablichtungen anfertigen lassen und diese zu Hause durcharbeiten.
2.
Die Revision meint, die Vernehmung des Zeugen O... im Ermittlungsverfahren habe gegen die §§ 69 Abs.3, 136 a Abs.1 Satz 3 StPO verstoßen, weil Staatsanwalt Lang im Einverständnis mit der Vollzugsbehörde dem Zeugen gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile versprochen habe, die ihm auch tatsächlich gewährt worden seien (Verlegung nach Neuengamme, alsbaldige häufige Beurlaubungen sowie zwei Strafunterbrechungen, von denen eine noch fortdauere). Das Landgericht ist demgegenüber in eingehender Würdigung der erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, daß dem Zeugen keine bindenden Versprechungen gemacht worden sind. Welche Darstellung richtig ist, braucht der Senat nicht zu prüfen. Das Urteil beruht nicht auf der Aussage, die der Zeuge im Ermittlungsverfahren gemacht hat, sondern auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Nun ist es freilich denkbar, daß unzulässige Versprechungen im Ermittlungsverfahren, wenn es sie gegeben hat, noch in der Hauptverhandlung fortgewirkt haben, der Zeuge mithin auch zu diesem Zeitpunkt in der Freiheit seiner Willensentschließung beeinträchtigt war. Das ist jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen (BGHSt 22,129,134). Der Beschwerdeführer hätte deshalb schon in der schriftlichen Revisionsbegründung darlegen müssen, daß und inwiefern die nach ihrer Meinung unzulässigen Vernehmungsmethoden im Ermittlungsverfahren den Zeugen noch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung beeinflußt haben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Das ist nicht geschehen.
3.
Die Behauptung, die Zeugen A... und W... sowie vier namentlich nicht genannte Zeugen seien im Ermittlungsverfahren entgegen § 58 Abs.1 StPO in Anwesenheit des später gehörten Zeugen O... vernommen worden, kann die Revision nicht begründen. § 58 Abs.1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift (BGH NJW 1962,260). Im übrigen können Mängel des Vorverfahrens grundsätzlich nicht mit der Revision gerügt werden (BGHSt 6,326,328).
4.
Der Zeuge O... ist nach den hierfür maßgeblichen Urteilsgründen sowohl über seine Schulden als auch über den Grund der ihm bei der Strafvollstreckung gewährten Vergünstigungen vernommen worden (UA S.27,35). Die Beweisanträge 89 und 90 zielten daher auf die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ab. Der Tatrichter war bei ihrer Ablehnung nicht an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs.3 StPO gebunden. Er hatte vielmehr darüber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht zu entscheiden (BGH Urteile vom 23.April 1974 - 5 StR 41/74 - bei Dallinger in MDR 1974, 725 und vom 21.März 1978 - 1 StR 499/77 - bei Holtz in MDR 1978,626). Ein Anhalt dafür, daß er hierbei die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten habe, ist nicht zu erkennen.
5.
Auf den Beweisantrag 91 hat das Gericht als wahr unterstellt, daß weder Detlef W... noch V..., G... oder Ingo M... zu Staatsanwalt L... gesagt haben, der Angeklagte habe mit Rauschgift gehandelt oder sei ein großer Rauschgifthändler. Das Gericht hat sich mit dieser als wahr unterstellten Tatsache nicht in Widerspruch gesetzt. Es war nicht verpflichtet, sich damit in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, geschweige denn, daraus die gleichen Folgerungen zu ziehen wie der Antragsteller (BGH LM Nr.5 zu § 244 Abs.3 StPO).
6.
a)
Die Auskunft des Strafvollzugsamtes vom 20.Dezember 1977 durfte in der Hauptverhandlung verlesen werden. Das Strafvollzugsamt ist eine Behörde im Sinn des § 256 Abs.1 StPO. Die verlesene Erklärung enthält ein Zeugnis und ist innerhalb der Zuständigkeit dieser Behörde von dem Leitenden Regierungsdirektor D... in deren Namen abgegeben worden.
b)
Die Beweisanträge 84 bis 87, mit denen verlangt wurde, den Leitenden Regierungsdirektor D... als Zeugen zu vernehmen, betrafen nur solche Fragen, die in der erwähnten Auskunft erörtert worden waren. Das Gericht durfte sie schon aus diesem Grunde ablehnen, soweit die Vernehmung nicht durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung geboten war (BayObLGSt 1952,228=NJW 1953,194). In dieser Richtung hat die Revision nichts vorgebracht. Soweit das Gericht die Beweisanträge durch Wahrunterstellung erledigt hat, hat es sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch gesetzt. Die Revision verkennt, daß gegen eine Wahrunterstellung nicht schon dann verstoßen wird, wenn der Tatrichter hieraus andere Folgerungen zieht, als der Antragsteller erwartete. Er braucht ihn auf sie auch nicht vorher hinzuweisen.
7.
Mit den Beweisanträgen 8 und 10 beantragte die Verteidigung, zu bestimmten Fragen das Kassenbuch und die Kassenabrechnungen der Firma A... in Augenschein zu nehmen und hierzu einen Buchsachverständigen zu vernehmen. Die Strafkammer hat diese Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, daß derartige Unterlagen nicht auffindbar seien, sondern nur die täglichen Kassenberichte vorlägen, die sie in eigener Sachkunde auswerten könne. Diese Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 StP und ist nicht zu beanstanden.
8.
Die in dem Verfahren gegen O..., W... W... und M... und in dem Verfahren gegen Gums und Ulrich ergangenen Strafurteile durften nach § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Die Ansicht der Revision, die Vorschrift erlaube nur die Verlesung solcher Strafurteile, die sich gegen den (jetzigen) Angeklagten richten, ist abwegig (BGHSt 1,337,341) [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51].
9.
Die im Eröffnungsbeschluß geänderte Anklage warf dem Angeklagten fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zum Betrug vor. In der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende darauf hin, daß eine Verurteilung "statt wegen einer fortgesetzten Handlung, auch wegen Einzeltaten in jedem Fall der Anklage" erfolgen könne. Dann schied das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Tatbeteiligung am Betrug gemäß § 154 a StPO aus dem Verfahren aus und beschränkte dieses "auf den Vorwurf der Hehlerei zu jedem der 21 Fälle".
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beschränkung der Strafverfolgung beschwerte den Angeklagten nicht. Das Gericht war durch sie auch nicht gehindert, die Tatsachen, welche den Vorwurf der Anstiftung zum Betrug rechtfertigen würden, bei der Beurteilung des Hehlereivorwurfs mit zu berücksichtigen. Es durfte die Tatbeteiligung am Betrug allerdings ohne Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs.3 StPO nicht strafschärfend verwerten (BGH Beschluß vom 24.August 1977 - 2 StR 349/77 - bei Holtz in MDR 1977,982). Das hat es auch nicht getan.
II. Sachbeschwerde.
1.
Soweit die Revision die im Urteil getroffenen Feststellungen angreift, unternimmt sie nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das gilt insbesondere für ihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen O.... Da das Landgericht das Zusammenspiel zwischen dem Angeklagten und O... ausführlich schildert, ist ausgeschlossen, es könne bei der Beweiswürdigung übersehen haben, daß O... an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat beteiligt war.
2.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Daß die Inhaber der Firmen V... und I... an den durch Betrug erlangten Waren kein unanfechtbares Eigentum erworben hatten, versteht sich nach der Sachlage von selbst. Ob der Angeklagte diese Waren zunächst für sich oder sogleich für die A... ankaufte, ist unerheblich, weil sowohl nach der alten (vgl. dazu BGHSt 2,355) als auch nach der neuen Fassung des § 259 StGB auch der für den Geschäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe Täter sein kann. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen ebenfalls aus. Das Landgericht hat allgemein festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daß die V... und die I... die Waren durch Betrug erlangt hatten (UA S.14,18). Es brauchte diese Feststellung nicht bei jedem einzelnen Geschäft zu wiederholen und, wie die Revision meint, nochmals ausführlich zu begründen. Daß der Angeklagte in allen Fällen in der Absicht gehandelt hat, sich (und nicht nur die A...) zu bereichern, hat die Strafkammer mehrfach und ausreichend festgestellt (UA S.14,18,74,133,135,139). Auch gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Absicht, sich durch wiederholte Ankäufe von durch Betrug erlangten Waren eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (UA S.144). Das reicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit aus.
3.
Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt, daß die Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen müssen. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht "erhebliche Schulden" des Angeklagten feststellt (UA S.12), ihm aber vorwirft, er habe sich (wegen seines und des Einkommens seiner Frau) nicht "in einer besonders akuten wirtschaftlichen Notlage" befunden (UA S.145).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.