Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1974, Az.: 5 StR 41/74
Entscheidung eines Richters nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme; Gründe für die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme; Ansehen einer Beweisbehauptung als unerheblich; Freies Ermessen eines Tatrichters hinsichtlich der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen; Unterlassen von vorgeschriebenen Schlussanträgen durch einen Staatsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1974
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 14.03.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Entführung gegen den Willen der Entführten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. April 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 14. März 1973 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten K. betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang an die Jugendkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Die Revision des Angeklagten,
die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1.
Die Beweisanträge Nr. 2, 12, 21 bis 25 und 38 und der Beweisantrag Nr. 9, soweit er auf (nochmalige) Vernehmung der Zeugen Günter F. und Sibylle F. gerichtet war, zielten auf die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ab. Der Tatrichter war daher bei ihrer Ablehnung nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 StPO gebunden. Vielmehr hatte er darüber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht zu entscheiden (BGH 3 StR 552/51 vom 4.10.1951 bei Dallinger in MDR 1952, 18; BGH GA 1958, 305; BGH NJW 1960, 2156, 2157). Ein Anhalt dafür, daß er hierbei die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht behauptet. Allein die Tatsache, daß die Zeugen schon am ersten Verhandlungstag vernommen worden waren, an dem zwar der bestellte Verteidiger des Angeklagten, nicht aber der erst später hinzugetretene Wahlverteidiger anwesend war, nötigte nicht dazu, die Beweisaufnahme zu wiederholen, zumal der bestellte Verteidiger auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
2.
Das gilt auch für den Beweisantrag Nr. 7. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch darauf, daß die Zeuginnen Sibylle F. und Erika M. einander nach § 58 Abs. 2 StPO gegenübergestellt wurden. Die Entscheidung hierüber lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH 4 StR 162/55 vom 2.6.1955). Sie läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
3.
Die Revision rügt, das Landgericht habe den Beweisantrag Nr. 13, die Kriminalkommissarin Frau S. (nochmals) als Zeugin zu vernehmen, zu Unrecht abgelehnt. Denn es habe sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten, daß Sibylle F. "Interesse an dem Geschlechtsverkehr hatte".
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte ist allein wegen Entführung wider Willen (§ 237 StGB) verurteilt worden. Dafür ist es unerheblich, ob die Entführte den Beischlaf freiwillig oder nur unter Nötigungsdruck geschehen ließ.
4.
Die Beweisanträge Nr. 20 und 31 sind ebenfalls durch Wahrunterstellung erledigt worden. Sie liefen letztlich auf frühere geschlechtliche Erfahrungen des Opfers hinaus. Die Revision bemängelt zu Unrecht, der Tatrichter habe sich damit in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Er geht nämlich davon aus, daß Sibylle F. "schon früher Geschlechtsverkehr mit anderen Männern hatte" (UA S. 6).
5.
Die Rüge, der Beweisantrag Nr. 27 sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses in der Revisionsbegründung nicht vollständig mitgeteilt hat (BGHSt 3, 213).
6.
Die Rüge, der Beweisantrag Nr. 37 sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbeachtlich, soweit es um die Behauptung geht, Sibylle F. wohne sei einiger Zeit mit einem Mann zusammen. Die Revisionsbegründung teilt dazu den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht hat es abgelehnt, Sibylle F. über die Behauptung zu vernehmen, daß sie seit über einem Jahr Drogen nehme, weil sie zu der Frage, ob sie zur Tatzeit unter Rauschmitteleinfluß gestanden habe, bereits vernommen worden und der übrige Teil der Beweisbehauptung (Einnahme von Drogen nach der Tat) für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Darin liegt kein durchgreifender Verfahrensfehler. Zwar hat das Landgericht es versäumt, in dem Ablehnungsbeschluß im einzelnen die Gründe anzugeben, aus denen es diesen Teil der Beweisbehauptung als unerheblich ansah. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Die tatsächliche Erwägung des Gerichts, es könne die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sibylle F. nicht beeinflussen, wenn sie (erst) nach der Tat Rauschmittel genommen habe, lag hier auf der Hand und war auch für den Angeklagten und seine Verteidiger offensichtlich (BGH 5 StR 223/65 vom 29.6.1965).
7.
Die Beweisanträge Nr. 10 und 11, einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sibylle F. zu vernehmen, hat das Landgericht abgelehnt, weil es selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge. Das war zulässig. Ein Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann nicht nur aus dem in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bezeichneten Grund abgelehnt werden, sondern auch dann, wenn das Gericht - ohne oder mit Hilfe des bereits vernommenen Sachverständigen - selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Für die Annahme, daß der Tatrichter sich diese Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut haben könnte, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Beweislage war hier nicht besonders schwierig. Die Zeugin Sibylle F. war zur Tatzeit nahezu 17 Jahre, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt. Sie hat im Laufe des Verfahrens die Vorgänge im wesentlichen gleichbleibend geschildert. Ihre Angaben sind in mehreren Punkten durch die Einlassung des Angeklagten und durch Zeugenaussagen bestätigt worden (UA S. 5). Auch die psychologische Sachverständige Frau Dr. Hoops hielt sie für glaubwürdig. Unter diesen Umständen brauchte das Gericht, eine Jugendkammer, seine Sachkunde in den Urteilsgründen nicht besonders darzulegen.
Anders wäre es allerdings, wenn hier einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Fälle vorläge. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Auch die Revision hat das nicht darzutun vermocht.
Vielmehr trägt sie selbst vor, die Sachverständige Frau Dr. Hoops habe sich in ihrem Gutachten auch mit der alkoholischen Beeinflussung der Zeugin Sibylle F. auseinandergesetzt, die das Landgericht für die Tatzeit festgestellt hat (UA S. 2 und 5).
Dann ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Beweisanträge Nr. 17, 34 und 35, weitere Sachverständige darüber zu vernehmen, daß der von der Zeugin genossene Alkohol die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage beeinträchtige, ebenfalls wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.
Schließlich durfte das Landgericht auch den Beweisantrag Nr. 39 mit dieser Begründung ablehnen. Es konnte aus eigener Sachkunde beurteilen, ob die vom Antragsteller behauptete Tatsache, daß die Zeugin zwar seit längerer Zeit, aber erst nach der Tat Rauschmittel einnehme, die Glaubwürdigkeit ihrer Tatschilderung beeinflussen könne. Das war in diesem Fall nicht sonderlich schwierig, zumal weder eine Sucht noch ein suchtähnliches Verhalten der Zeugin behauptet worden war.
8.
Die Rüge, daß der Staatsanwalt keinen Schlußantrag gestellt habe, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob es überhaupt ein den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler ist, wenn der Staatsanwalt den in § 258 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Antrag unterläßt (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1963, 1167). Denn so lag der Fall hier nicht. Der Staatsanwalt hatte bereits seinen Schlußantrag gestellt. Dann wies das Gericht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hin (§ 265 Abs. 1 StPO). Es folgten der Schlußvortrag des Verteidigers und das letzte Wort des Angeklagten. Wenn der Staatsanwalt unter diesen Umständen keine weitere Erklärung abgab, konnte das bei verständiger Würdigung nur dahin aufzufassen sein, daß er bei seinem Antrag und den ihn tragenden Ausführungen verbleibe.
9.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt einen Rechtsfehler, der den Angeklagten Kebschull beschweren könnte, nicht erkennen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
beanstandet mit der Sachrüge, daß das Landgericht den Angeklagten K. nicht auch wegen tateinheitlich begangener Notzucht und Freiheitsberaubung verurteilt hat. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte K. Sibylle F. auf dem Weg zum Hotel mit einer Pistole bedroht, sie in ein Zimmer geführt, die Mitangeklagte Kn. ausgesperrt, die Tür abgeschlossen und den Schlüssel sowie die Pistole in die Tasche seines Bademantels gesteckt (UA S. 3, 4, 6). Sibylle F. hielt in dieser Situation Widerstand für zwecklos (UA S. 4), fühlte sich hilflos und ließ es nur deswegen (UA S. 6) geschehen, daß der Angeklagte zweimal mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog (UA S. 3). Der Angeklagte erkannte ihre Lage von Anfang an (UA S. 4) und nahm es "jedenfalls billigend in Kauf", daß sie sich "infolge seiner Behandlung ... hilflos fühlte und nur deswegen zum Geschlechtsverkehr bereit war" (UA S. 9).
Trotzdem, meint das Landgericht, liege Notzucht hier nicht vor, weil Sibylle F. "im Hotel infolge der hilflosen Lage resigniert und aus eigenem Entschluß wegen ihrer Hilflosigkeit den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zweimal ausgeführt hat" (UA S. 9).
Dabei hat das Landgericht ersichtlich verkannt, daß es kein Einverständnis und keine freiwillige Handlung der angegriffenen Frau bedeutet, wenn sie infolge der Gewaltanwendung des Täters (hier: Abschließen der Tür) oder einer auch durch schlüssiges Verhalten möglichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (hier: Handhabung der Pistole) von einer ihr zwecklos erscheinenden Gegenwehr absieht und den Beischlaf des Täters lediglich duldet (BGH 3 StH 50/52 vom 18.12.1952 bei Dallinger in MDR 1953, 147; BGH 2 StR 370/63 vom 13.11.1963).
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist im Urteil nicht geprüft worden. Der Angeklagte kann ihn durch das Abschließen der Tür erfüllt haben. Die Freiheitsberaubung würde hier nicht hinter der Notzucht zurücktreten, weil sie über das hinausginge, was zur Verwirklichung der Notzucht erforderlich war (BGHSt 18, 26, 27; BGH 3 StR 293/70 vom 28.4.1971 bei Dallinger in MDK 1971, 721).
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten K. betrifft. Zugleich waren die zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Siemer
Herrmann
Schuster
Fuhrmann