Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1979, Az.: 2 StR 522/78
Wut als Milderungsgrund im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch (StGB); Ausschluss der Anwendung des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) durch selbstverursachte Kränkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 27.04.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Elektromonteur Klaus Gotthard H. aus A.-H., geboren am ... 1938 in S. Krs. H. zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Aachen vom 27. April 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat Erfolg.
Nach den Feststellungen klingelte der Angeklagte an der Tür der Wohnung, in der sich damals seine mit ihm in Scheidung lebende Ehefrau mit den Kindern aufhielt, um zu erreichen, daß er den gemeinsamen Sohn Guido über das Wochenende zu sich nehmen könne, und um außerdem wie schon mehrmals zuvor eine Versöhnung mit seiner Ehefrau zu versuchen. Die Ehefrau öffnete das Flurfenster und erblickte den Angeklagten. Auf dessen Bitte, zu öffnen, weil er mit ihr reden müsse, antwortete sie, er solle abhauen und sie in Ruhe lassen, es gebe nichts mehr zu reden. Daraufhin tötete der Angeklagte seine Ehefrau.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte durch die Abweisung in Wut geraten ist. Gleichwohl verneint sie die Voraussetzungen des § 213 StGB, weil der Angeklagte von seiner Ehefrau "schon öfter und in demütigenderer Form" abgewiesen worden und deshalb eine schwere Beleidigung in dem Verhalten der Ehefrau nicht zu sehen sei. Diese Erwägung genügt weder den Anforderungen, die an die Prüfung der 1. Alternative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) zu stellen sind, noch setzt sie sich, obwohl dies hier naheliegt, mit dessen 2. Alternative (sonstiger minder schwerer Fall) auseinander.
I.
1.
Bei der Erörterung der 1. Alternative durfte sich das Landgericht angesichts der Besonderheiten des Falles nicht damit begnügen, ausschließlich das letzte Zusammentreffen der beiden Ehegatten zu würdigen. Es hätte vielmehr die gesamte Entwicklung des Verhältnisses der Eheleute zueinander in seine Überlegungen einbeziehen müssen und erst auf Grund dieser Gesamtbetrachtung über die Anwendbarkeit des § 213 StGB entscheiden dürfen; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift können auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten der Ehefrau unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung war, dennoch aber den Angeklagten zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriß, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch "der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte" (ständige Rechtsprechung, z.B.BGH, Urt. vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78 - m.w.Nachw.; BGH, Urt. vom 1. August 1967 - 1 StR 274/67 -). So kann es hier gewesen sein:
Die Ehefrau hatte, obwohl sich ihr der Angeklagte immer wieder in erkennbar ernsthafter Versöhnungsabsicht genähert hatte, diese Versöhnungsversuche nicht nur, wozu sie berechtigt war, abgelehnt, sondern den Angeklagten mehrfach ganz bewußt gekränkt. So hatte sie insbesondere mit den Kindern die eheliche Wohnung verlassen und sich dann längere Zeit so verborgen gehalten, daß es dem Angeklagten nicht einmal mit Hilfe von Detektiven gelang, ihren Aufenthalt ausfindig zu machen; mit dem Zeugen S. hatte sie, wie schon früher, zumindest ehewidrige Beziehungen aufgenommen; die nach einem Gerichtstermin geäußerte Bitte des Angeklagten, sich vor der Scheidung noch einmal auszusprechen, "wies sie brüsk zurück, so daß sich der Angeklagte wie ein Hund stehengelassen fühlte" (UA S. 9).
Alle diese Umstände hat das Landgericht bei der Prüfung des § 213 StGB unberücksichtigt gelassen. Erst im Zusammenhang damit kann jedoch die Schwere der Tat zutreffend gewürdigt werden.
2.
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wird allerdings auch das eigene Verhalten des Angeklagten nicht außer Betracht bleiben können, der seinerseits durch die Aufnahme von Beziehungen zu anderen Frauen, Übertragung von Geschlechtskrankheiten auf seine Ehefrau und wiederholte Tötungsdrohungen gegenüber dieser und anderen Familienangehörigen entscheidend zur Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses beigetragen hat (vgl. hierzu BGH LM Nr. 6 zu § 213 StGB = MDR 1961, 1027). Erst bei Berücksichtigung auch dieser Umstände wird abschließend entschieden werden können, ob die Beleidigung durch die Ehefrau unmittelbar vor der Tat als "schwere" im Sinne des § 213 StGB zu werten ist und der Angeklagte hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daß jedenfalls an dieser letzten Beleidigung den Angeklagten keine Schuld trifft, kann nach den Feststellungen schwerlich in Zweifel gezogen werden. Das ist deshalb von Bedeutung, weil eigene Schuld des Totschlägers die Anwendung des § 213 StGB nur dann ausschließt, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht; "diese muß er verschuldet, das heißt in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer gegebenen Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot" (BGH, Urt. vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - mit Hinweis auf RG JW 1930, 919; RG HRR 1936, 1390).
3.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß die Anwendung des § 213 StGB hier nicht ohne weiteres deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte außer durch Wut auch durch Eifersucht zu seiner Tat bestimmt worden ist (UA S. 20, 24; vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 213 StGB 1975).
II.
Des weiteren läßt das Urteil aber auch die Prüfung vermissen, ob nicht jedenfalls "sonst ein minder schwerer Fall vorliegt". Anlaß zu dieser Prüfung bestand hier schon mit Rücksicht darauf, daß die Ehefrau, als sie heimlich die eheliche Wohnung verließ, die Kinder mitnahm und deren Aufenthalt dann dem Angeklagten über Monate hinweg verheimlichte, so daß er sie weder sehen noch sprechen konnte. Der ernstgemeinte Selbstmordversuch des Angeklagten (UA S. 7, 21) könnte darauf hindeuten, daß er gerade hiervon besonders getroffen wurde. Daß die Ehefrau, etwa auf Grund richterlicher Anordnung, zu ihrem Vorgehen berechtigt war, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Mösl
Müller
Meyer
Maier