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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1967, Az.: 1 StR 274/67

Verurteilung wegen Totschlags, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung; Verletzung der Aufklärungspflicht; Pflicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; Berücksichtigung eines Obergutachtens; Gezielte und wahllose Schüsse auf Personen; Vorliegen eines minder schweren Falls; Reizung zum Zorn durch schwere Beleidigungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1967
Aktenzeichen
1 StR 274/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 11.10.1966

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Taxifahrer Franz-Dieter D. aus M., dort geboren am ... 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. August 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 11. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei den Landgericht München II zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zur Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

2

I.

Die Verfahrensrügen

3

1.

Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Schwurgericht seinem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Folge geleistet habe. Indes hat das Schwurgericht den Antrag mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt (§ 244 Abs. 4 StPO). Ein weiterer Sachverständiger braucht nicht schon deshalb gehört zu werden, weil die Möglichkeit besteht, daß dieser zu einem anderen Ergebnis kommen werde, als der bereits vernommene, sofern nur das Gericht von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens aus wohlerwogenen Gründen überzeugt ist und nicht die in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle gegeben sind. So war es hier. Das Schwurgericht war daher auch nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auf Grund seiner Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gedrängt. Daß es die Umstände, die für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sprechen konnten, nicht beachtet hat, ist nach Sachlage ausgeschlossen.

4

2.

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht darin, daß der Tatrichter auf das in den Akten befindliche Gutachten des Obermedizinalrats Dr. W. eingegangen ist. Das geschah nur im Hinblick auf den gestellten Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, mit dem sieh das Schwurgericht im Urteil nochmals befaßt hat. Es legt hier nur dar, daß es bei der Entscheidung über den Beweisantrag jenes schriftliche Gutachten, das hinsichtlich der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu einem für den An geklagten etwas günstigeren Ergebnis kommt, nicht außer acht gelassen habe. Insoweit durfte das Schwurgericht jenes Gutachten auch berücksichtigen und mußte es sogar, wenn es seiner Aufklärungspflicht Rechnung tragen wollte. Übrigens ist über das Gutachten Dr. Wunniekes, wie der Verteidiger in der Verhandlung zugab, in der Schwurgerichtsverhandlung gesprochen worden.

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3.

Mit seiner Bemerkung, das Gutachten von Dr. Gerweck verdiene u.a. deshalb den Vorzug, weil er den Angeklagten auch während der Hauptverhandlung habe beobachten können, unterliegt das Schwurgericht keinem Trugschluß, Der Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen war erst am Ende der Beweisaufnahme gestellt worden, so daß ein weiterer Sachverständiger den Angeklagten jedenfalls nicht mehr währen der ganzen Hauptverhandlung hätte beobachten können, wenn diese nicht - wozu kein Anlaß bestand - im ganzen wiederholt worden wäre.

6

4.

Die Vereidigung des Sachverständigen stand im Ermessen des Gerichts, da kein Antrag auf Vereidigung gestellt war (§ 79 Abs. 1 StPO). Eines besonderen Gerichtsbeschlusses über die Nichtvereidigung bedurfte es nicht (BGH Urt. v. 22. Februar 1967 - 2 StR 2/67 = BGHSt 21, 227).

7

5.

Der Sachverständige Dr. Gerweck hat in seinem Gutachter auch auf seine Eindrücke von der ersten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten Bezug genommen, zu der er zugezogen worden war. Der Beschwerdeführer meint, was der Sachverständige hierüber bekundet habe, nämlich daß der Angeklagte dabei erstaunlich klar, sehr besonnen, ruhig und äußerst orientiert gewesen sei, seien keine Befund- sondern Zusatztatsachen, über die ihn das Schwurgericht nicht als Sachverständigen, sondern als Zeugen hätte vernehmen müssen; es hätte ihn insoweit auch als Zeugen vereidigen müssen.

8

Diese Ansicht ist unzutreffend, Dr., Gerweck war zur ersten Vernehmung des Angeklagten offensichtlich von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger zugezogen worden. Er hat seine in der Hauptverhandlung bekundeten Beobachtungen als Sachverständiger gemacht. Diese Beobachtungen, die nicht die damalige Aussage des Angeklagten ihrem Inhalt nach, sondern sein Verhalten hierbei betreffen, erforderten besondere Sachkenntnis, wenn sie für die Feststellungen des Geisteszustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat von Bedeutung sein sollten. Ein Polizeibeamter wäre nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, auf was es hierbei ankam, wenn er auch vielleicht ähnliche Beobachtungen hätte machen können. Ein Sachverständiger verliert seine Eigenschaft als solcher auch nicht dadurch, daß ein anderer Sachverständiger die Beobachtungen, die jener gemacht hat, nicht mehr machen könnte, etwa weil Person oder Sache, auf die sich die sachverständige Untersuchung bezog, nicht mehr zur Verfügung stehen oder ihr Zustand sich geändert hat, z.B. weil die Geisteskrankheit des Untersuchten nun abgeklungen ist.

9

Was der Sachverständige Dr. Gerweck über seine Beobachtungen bei der Vernehmung des Angeklagten bekundete, waren also Befund-, nicht Zusatztatsachen (vgl. hierzu BGHSt 18, 107), seine Vernehmung als Zeuge, hierüber war nicht erforderlich.

10

II.

Die Sachrüge

11

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl des Totschlags als auch der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung sind rechtsirrtumsfrei festgestellt.

12

Soweit die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen den drei Straftaten und nicht Tateinheit angenommen habe, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Wäre es so, daß der Angeklagte sämtliche Schüsse auf Therese B. abgegeben hätte, um sie zu töten, und hätten einige dieser Schüsse seinen Sohn und seine Frau getroffen, so würden freilich die fahrlässigen Taten mit dem an Frau Therese B. begangenen Totschlag tateinheitlich zusammentreffen. Denn durch sein gesamtes auf den Tod der Therese B. gerichtetes Tun, das sich als eine einheitliche Handlung darstellen würde, hätte er zugleich den Tod seines Sohnes und die Verletzung seiner Frau verursacht. Fach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen hat aber der Angeklagte zunächst zwei Schüsse auf Therese B. abgegeben, die sofort - tödlich getroffen - auf der Couch zusammenbrach. Sodann hat der Angeklagte "wahllos" weitere vier Schüsse abgegeben. Das muß nach den Umständen dahin verstanden werden, daß er nicht mehr sein ursprüngliches Opfer treffen wollte, das ja schon zusammengebrochen war, sondern daß er nunmehr blindlings in das Zimmer hineinschoß. Dann sind aber der Tod der Therese B. einerseits und die fahrlässige Tötung des Kindes, sowie die Verletzung der Frau andererseits nicht durch eine und dieselbe Handlung, sondern durch mehrere Handlungen herbeigeführt worden. Das Schwurgericht geht ferner davon aus, daß der Tod des Kindes und die Verletzung der Ehefrau durch verschiedene Schüsse verursacht wurden. Wenn es hiernach annimmt, daß diesen nicht gewollten Erfolgen mehrere Handlungen des Angeklagten zu Grunde liegen, also auch insoweit Tatmehrheit gegeben ist, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 16, 397).

13

In der Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vermag der Senat keinen Rechtsfehler zu finden. Das Schwurgericht ist hierbei dem vernommenen Sachverständigen gefolgt. Es hat dessen Bekundungen im wesentlichen angeführt und dargelegt, aus welchen Gründen es von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt ist. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage.

14

Wohl aber bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Nichtanwendung des § 213 StGB begründet hat. Daß der Angeklagte durch schwere Beleidigung der getöteten Therese B. zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden sei, hat das Schwurgericht verneint. Es geht hierbei davon aus, daß den Angeklagten die von Therese B. gebrauchten Schimpfworte "Dreckskerl, Taugenichts, Verbrecher, Tagedieb, Kindsmißhandler" nicht sehr getroffen hätten, weil er sie mit Ausnahme den neu hinzugekommenen Wortes "Kindsmißhandler" bereits gewöhnt gewesen sei. Ob eine schwere Beleidigung vorliegt, ist jedoch im wesentlichen objektiv zu beurteilen. Eine solche Prüfung hat das Schwurgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nur hinsichtlich der Aufforderung der Therese B., der Angeklagte solle das Haus verlassen und nicht mehr wiederkehren, vorgenommen. Für sieh allein genommen, mag dieses Verhalten vielleicht keine schwere Beleidigung enthalten. Im Zusammenhang mit den übrigen Beleidigungen, von denen das Wort "Kindsmißhandler" neu war und einen völlig unbegründeten Vorwurf enthielt, konnte das gesamte Verhalten der Bauer jedoch als schwere Beleidigung angesehen werden. Wenn man die - wiederholte - Hinausweisung aus der Wohnung und das Hinausdrängen aus dem Zimmer im Zusammenhang mit den dabei gebrauchten Schimpfworten sieht, ist auch schwer verständlich, daß sie nicht "diskriminierend" gemeint worden sein sollen, womit das Schwurgericht wohl sagen will, daß sie nicht ehrenkränkend wirken sollten. Freilich ist, wenn eine schwere Beleidigung als vorliegend bejaht wird, immer noch zu prüfen, ob der Täter gerade dadurch zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Das Schwurgericht hat das verneint. Aber auch insoweit erwecken seine Darlegungen rechtliche Bedenken. Abgesehen davon, daß es auch hier Schimpfworte und Hinausweisung nur für sich allein betrachtet, hat es nicht erkennbar berücksichtigt, daß häufige Beleidigungen, die jemand zunächst um des Friedens willen erträgt, doch einen langsam zunehmenden Groll in dem Beleidigten anhäufen können, der schließlich, wenn die Beleidigungen bei einer besonderen Gelegenheit noch verstärkt werden, in einer Zornesaufwallung zur Entladung kommen kann. Daß es hier so war, dafür sprechen im Grunde alle zur Tat getroffenen Feststellungen, insbesondere, daß das beleidigende Verhalten der B. den Angeklagten "in hohem Maße" verletzte, daß seine ganze über Jahre hin aufgestaute Aversion gegen die "Tante" durchgebrochen sei, daß er "explodierte" und bei der Tat, nachdem er die Schußwaffe aus einen anderen Zimmer geholt hatte, "immer noch erregt" war (S. 12, 13 UA). Die Annahme, daß der Tötungsentschluß in der "durchbrechenden Aversion gegen die sich stets einmischende 'Tante' und in dem Wunsch, endlich Frieden im Hause zu haben" wurzelte, schließt es nicht aus, daß der Angeklagte durch das beleidigende Verhalten der Therese B. zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen wurde.

15

Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind hiernach nicht mit hinreichender Klarheit und widerspruchslos ausgeschlossen worden. Daher muß die Verurteilung wegen Totschlags im Strafausspruch aufgehoben werden. Da der mögliche Rechtsirrtum auch die Höhe der Strafe für die fahrlässigen Taten zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

16

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Hübner
Fischer
Mai
Pikart
Pfeiffer