Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1979, Az.: I ZR 112/78
„Cantil-Flasche“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 112/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17674
- Entscheidungsname
- Cantil-Flasche
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 09.04.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 472 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1166 (amtl. Leitsatz) "Cantil-Flasche"
Amtlicher Leitsatz
- a.
Die Vorschrift des § 17 WeinVO, nach der "in Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art" nur Qualitätsweine b.A. aus bestimmten Anbaugebieten abgefüllt in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist eng auszulegen.
- b.
Den Bocksbeutelflaschen (herkömmlicher Art) nur ähnliche Flaschen unterliegen nicht dem absoluten Verbot des § 17 WeinVO; doch bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Irreführungsgefahr im Sinn der §§ 46 WeinG, 3 UWG besteht, ob also der Verkehr durch Formgestaltung und Aufmachung der Flaschen in seiner Herkunftserwartung getäuscht wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. April 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt hat.
Die Beklagte, ein bekanntes portugiesisches Unternehmen, exportiert ihren Wein "Mateus Rosé" in der aus dem nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlichen Flasche und Aufmachung seit 1942 in zahlreiche Länder. Nach ihrer unbestrittenen Darstellung ist "Mateus Rosé" neben Cinzano und Martini - die einzige Weinmarke, die in allen Kulturländern bekannt ist. In die EWG-Länder sollen von 1967 bis 1973 etwa 38 Mio. Flaschen exportiert worden sein. In der Bundesrepublik Deutschland wird "Mateus Rosé" in der gleichen Aufmachung seit 1950 vertrieben; die Flaschenform, die sogenannte Cantil-Flasche, wurde bis 1972 von keiner Seite beanstandet.
Der Kläger sieht in der von der Beklagten verwendeten Flasche eine "Bocksbeutel-Flasche". Mit der Begründung, diese Flaschenform dürfe nach § 17 der WeinVO vom 15. Juli 1971 nur für Qualitätsweine aus Franken und bestimmten badischen Anbaugebieten benutzt werden, der Vertrieb portugiesischen Weins in solchen Flaschen verstoße gegen §§ 1, 3 UWG, hat er beantragt,
der Beklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, bei einem Vertrieb des Erzeugnisses "Mateus Rosé" die nachstehend wiedergegebene Ausstattung und Flasche zu benutzen:

Nach Auffassung der Beklagten unterscheidet sich die - seit mindestens 200 Jahren in Portugal ständig verwendete und in etwas gedrungener Form dort schon seit der Mitte des 15. Jahrhunderts bekannte - Cantil-Flasche beträchtlich vom "Bocksbeutel". Im übrigen will sie § 17 WeinVO nur auf deutschen Wein angewandt wissen und meint, eine Irreführung scheide schon deshalb aus, weil es sich bei "Mateus Rosé" erkennbar um ein ausländisches Erzeugnis handele. Sie erhebt vorsorglich den Einwand der Verwirkung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hält das Klagebegehren weder aus § 1 noch aus § 3 UWG für begründet. Es führt aus: Was die Ausstattung der "Mateus-Rosé"-Flasche - abgesehen von deren Form - angehe, so habe der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß sie wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre; er habe seine Klagebegründung vielmehr ausschließlich auf die Ähnlichkeit der Cantil-Flasche mit der Bocksbeutelflasche abgestellt. Die Ähnlichkeit sei tatsächlich so groß, daß die beiden Flaschen - ohne irgendwelche sonstige Aufmachung - miteinander verwechselt werden könnten. Dies führe jedoch nicht zu einer Täuschung des Verkehrs, und zwar schon deshalb nicht, weil der von der Beklagten vertriebene Wein als ausländisches (portugiesisches) Erzeugnis gekennzeichnet sei. Es liege fern, daß ein Weinkäufer auf den Gedanken komme, ein Wein "aus Portugal" mit dem Namen "Mateus Rosé" und dem weiteren Hinweis "Sogrape" stamme aus einem bestimmten deutschen Anbaugebiet. Wenig wahrscheinlich sei auch, daß er sich allein an der Flaschenform orientiere und sich nicht darüber informiere, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Wein handele.
Die "Bocksbeutelflasche"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1971, 313 ff) stehe dem nicht entgegen. Aus ihr könne zumindest nicht entnommen werden, daß die Überlegungen zur Täuschungsgefahr bei typischen "Bocksbeutelflaschen" im Falle der Abfüllung ausländischen Weins ohne weiteres übernommen werden könnten. Gegen eine Irreführung des deutschen Publikums spreche auch, daß solche bauchig-runden, ziemlich flachen Weinflaschen nicht nur in Portugal seit Jahrhunderten, sondern auch in anderen Ländern für bestimmte Weine typisch seien. Wenn solche Flaschen auf dem deutschen Markt seien - die angegriffene Cantil-Flasche werde hier seit 25 Jahren vertrieben - so könne der Verkehr nicht mehr davon ausgehen, daß in jeder der Bocksbeutel-Flasche ähnlichen Flasche Frankenwein, bzw. badischer Wein zu vermuten sei; er müsse damit rechnen, daß es auch ausländischer Wein sein könne.
Fehle es an einer Täuschungsgefahr, liege auch kein Verstoß gegen § 17 WeinVO und damit gegen § 1 UWG vor. § 17 WeinVO sei zu § 46 Abs. 4 des WeinG "zum Schutz vor Täuschungen" ergangen, spreche nur von "Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art", erwähne weder die im Ausland vorkommenden ähnlichen Weinflaschen herkömmlicher Art noch ausländische Weine und verbiete somit jedenfalls nicht ausdrücklich die Verwendung herkömmlicher ausländischer Flaschen für die entsprechenden Weine.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Nach ihrer Auffassung ist § 17 WeinVO i.V.m. § 46 Abs. 2 WeinG im Streitfall anwendbar mit der Folge, daß der Vertrieb des portugiesischen Weines in der mit der Bocksbeutel-Flasche verwechselbaren Cantil-Flasche gegen § 3 UWG verstoße.
Nach der zu § 46 Abs. 4 Nr. 2 WeinG erlassenen Vorschrift des § 17 WeinVO darf in Bocksbeutel-Flaschen herkömmlicher Art nur Qualitätswein b.A. aus dem bestimmten Anbaugebiet in Franken, aus dem badischen Taubertal und dem Schlipfergrund, sowie aus den Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Diese Vorschrift war in dem ursprünglichen Verordnungsentwurf nicht enthalten. Sie wurde erst vom Bundesrat als § 15a (jetzt § 17 WeinVO) eingefügt, nachdem inzwischen das Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1971 - I ZR 115/69 - Bocksbeutel-Flasche, GRUR 1971, 313, ergangen war. Nach der Amtlichen Begründung (BR-Drucks. 300/71) sollte damit der für den Einzelfall getroffenen Entscheidung grundsätzliche Geltung verschafft werden, um weitere Prozesse zu vermeiden. Außerdem wurde in der Begründung (unter Hinweis auf den Schutz der Chianti-Flasche für die betreffenden Anbaugebiete in Italien) ausgeführt, die Aufnahme dieser Schutzbestimmung in die WeinVO sei "im übrigen Voraussetzung für den angestrebten Bocksbeutelschutz auf überstaatlicher Ebene". Sowohl nach dem Wortlaut des § 17 WeinVO als auch nach der Begründung ist danach untersagt, in Bocksbeutel-Flaschen herkömmlicher Art andere Weine - gleich welcher Herkunft - als die in den genannten bestimmten Anbaugebieten abgefüllten Qualitätsweine in den Verkehr zu bringen. Das Verbot erstreckt sich damit nicht nur auf inländischen Wein anderer Anbaugebiete, sondern auch auf ausländischen Wein. Wenn auch der erkennende Senat sich in seiner Entscheidung vom 12. März 1971, an die sich § 17 WeinVO anlehnt, ausschließlich mit der Frage der irreführenden Verwendung der Bocksbeutel-Flasche für einen inländischen Wein aus einem nicht der Herkunftserwartung entsprechenden Anbaugebiet zu befassen hatte, so enthält § 17 WeinVO seinem Wortlaut nach doch keine Beschränkung auf inländischen Wein; nach der Amtlichen Begründung, wonach diese Vorschrift auch die Voraussetzungen für den angestrebten Bocksbeutelschutz auf überstaatlicher Ebene schaffen sollte, soll ausländischer Wein von dem Verbot mit erfaßt werden.
Gleichwohl findet § 17 WeinVO im Streitfall keine Anwendung. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein absolutes Verbot mit der Folge, daß - falls dessen Tatbestand verwirklicht ist - das Verbot ohne Prüfung, ob im konkreten Fall eine Irreführungsgefahr tatsächlich besteht, auszusprechen ist. Eine Verbotsvorschrift solcher Tragweite ist eng auszulegen. Das bedeutet, daß der durch § 17 WeinVO begründete Schutz der mittelbaren Herkunftsangabe ausschließlich auf die "Bocksbeutel-Flasche herkömmlicher Art" zu beschränken ist. Die Cantil-Flasche ist indes keine "Bocksbeutel-Flasche herkömmlicher Art". Auch der Kläger behauptet nicht, daß sie mit dem Bocksbeutel identisch sei. Er trägt in der Klageschrift vor, sie stelle eine Bocksbeutel-Flasche dar, die Beklagte habe sich mit der Cantil-Flasche an die Bocksbeutel-Flasche "angelehnt". Die Revision spricht von der mit der Bocksbeutel-Flasche "verwechselbaren" Cantil-Flasche. Bei der gebotenen engen Auslegung greift daher hier die auf das Verbot der Bocksbeutel-Flasche "herkömmlicher Art" abgestellte Vorschrift des § 17 WeinVO nicht ein.
2.
Findet danach das absolute Verbot des § 17 WeinVO keine Anwendung, so stellt sich die Frage, ob gleichwohl im konkreten Fall eine Irreführungsgefahr besteht, ob also der Verkehr durch Formgestaltung und Aufmachung der beanstandeten Cantil-Flasche der Beklagten in seiner Herkunftserwartung getäuscht werden kann (§§ 3 UWG, 46 WeinG). Nach § 46 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Aufmachungen in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden (Abs. 1). Nach Abs. 3 Nr. 1 dieser Vorschrift sind als irreführend auch anzusehen: Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist. Nach dieser Vorschrift kommt es in gleicher Weise wie nach § 3 UWG für die Beurteilung, ob der Verkehr durch eine mittelbare geographische Herkunftsangabe getäuscht wird, entscheidend auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise an.
Der Prüfung dieser Frage ist die Feststellung des Landgerichts zugrunde zu legen, daß die Cantil-Flasche und die Bocksbeutel-Flasche sich so sehr ähneln, daß sie - ohne die sonstige Aufmachung - miteinander verwechselt werden können. Das Landgericht hält es trotzdem für ausgeschlossen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums über die Herkunft des "Mateus-Rosé" getäuscht werde. Es kommt zu dem Ergebnis, diese Gefahr bestehe nicht, weil der Verbraucher angesichts der Etikettierung der Cantil-Flasche mit dem Hinweis "aus Portugal" der Kennzeichnung "Mateus-Rosé" und dem Namen "Sogrape" nicht auf den Gedanken kommen könne, der Wein stamme aus einem bestimmten deutschen Anbaugebiet. Zudem sei es wenig wahrscheinlich, daß der Käufer sich allein an der Flasche orientiere und sich nicht wenigstens darüber informiere, ob es sich um einen deutschen oder ausländischen Wein handele. Er erkenne anhand des Etiketts, daß es sich nicht um ein deutsches, sondern um ein portugiesisches Erzeugnis handele. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hätte noch darauf hinweisen können, daß sich auf dem Etikett nicht nur die - von der Revision als zu klein beanstandete - Angabe "aus Portugal" befindet, sondern außerdem der in größeren Buchstaben wiedergegebene Aufdruck: "abgefüllt in Portugal" und daß die Rückseite der Flasche den Importvermerk aufweist. Dafür, daß der Verkehr weder durch die Flaschenform, noch durch die übrige Aufmachung in nennenswertem Umfang getäuscht wird, spricht auch der Umstand, daß die Beklagte diese Aufmachung seit 1950 in der Bundesrepublik Deutschland verwendet, ohne daß diese bis 1972 von irgend einer Seite beanstandet worden ist.
Angesichts der großen Ähnlichkeit der Cantil- und der Bockbeutel-Flasche läßt sich allerdings ein Rest von Täuschungsgefahr nicht ausschließen. Der ist aber hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGH a.a.O.S. 315 r.Sp.) können unrichtige Verbrauchervorstellungen ausnahmsweise als nicht schutzwürdig angesehen werden, wenn eine nur geringe Irreführungsgefahr besteht und demgegenüber die angegriffene Aufmachung auf eine historisch gewachsene Entwicklung zurückblicken kann.
Da die Cantil-Flasche in Portugal seit Jahrhunderten im Gebrauch ist, die Beklagte ihren "Mateus-Rosé", der unbestritten zu den wenigen in der ganzen Welt bekannten Weinen zählt, in der beanstandeten Flasche in gleichbleibender Aufmachung seit 1942 überallhin vertreibt und seit 1950 - bis 1972 unbeanstandet - in der Bundesrepublik auf den Markt bringt, kann der Beklagten ein schützenswerter Besitzstand an dieser Flasche nicht abgesprochen werden. Demgegenüber besteht nach den Feststellungen des Landgerichts nur eine geringe Irreführungsgefahr. Dieser verbleibenden Irreführung kann aber mit Rücksicht auf den schützenswerten Besitzstand der Beklagten nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr andernfalls zukommen müßte. Das an sich berechtigte Bestreben der zur Verwendung der Bocksbeutelflasche Berechtigten, diese mittelbare Herkunftsangabe vor einer Beeinträchtigung durch den Import ausländischer Weine in ähnlichen Flaschen zu schützen, muß, da eine Irreführungsgefahr weitgehend ausgeschaltet ist, hinter dem schützenswerten Interesse der Beklagten, ihren "Mateus-Rosé" in der seit Jahrhunderten in Portugal und auch seit 1950 in der Bundesrepublik Deutschland benutzten Cantil-Flasche weiterhin zu vertreiben, zurücktreten. Es wäre angesichts der geringen Irreführungsgefahr eine unbillige Härte, der Beklagten den weiteren Vertrieb ihres "Mateus-Rosé" in der Bundesrepublik Deutschland in der alterhergebrachten Aufmachung zu untersagen, in der er weltweit auf den Markt gebracht wird.
III.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.