Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1971, Az.: I ZR 115/69
„Bocksbeutelflasche“
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Bocksbeutelflaschen für anderen als fränkischen Wein; Mittelbare geographische Herkunftsangabe der Bocksbeutelflasche; Herleitung unmittelbarer zivilrechtlicher Ansprüche aus dem Weingesetz (WeinG); Irreführung des Verkehrs durch Verwendung der Bocksbeutelflasche für einen nicht aus dem der Herkunftserwartung der beteiligten Verkehrskreise entsprechenden Anbaugebiet stammenden Wein; Täuschung über die Herkunfterwartung durch Abfüllung eines badischen Weins in Bocksbeutelflaschen; Historisch gewachsene Verkehrsauffassung über die Verwendung von Bocksbeutelflaschen für einen aus den badischen Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt stammenden Wein; Strenge Anforderungen an die Erweiterung des Kreises der zur Benutzung von Herkunftsangaben Berechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 115/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11375
- Entscheidungsname
- Bocksbeutelflasche
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 23.09.1969
- LG Karlsruhe - 13.03.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 1412 (Volltext)
- MDR 1971, 559 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bocksbeutelflasche
Prozessführer
1. Vereinigung F.-Fr. e.V., W., J. spital,
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn R.
2. F. Weinbauverband e.V., W., J.-spital,
vertreten durch seinen Vorstand, Herrn Manfred Frö.
3. Firma B. Fr. Weingutsbesitzer GmbH, K., Alte P. straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Erich Kn.
4. Firma Josef Br. KG, S.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn Martin Br.
5. Fürstlich Castell'schen Domänenamt, C., Alleineigentümer Fürst Albrecht zu C.-C.
6. Firma Ernst G., So. - offene Handelsgesellschaft
7. Firma Gg. Ge. & Söhne oHG, Weingut- und Weingroßhandlung, T.
Prozessgegner
Firma Adolf Gep. KG, Weingut und Weinkellerei, Bü./Ba., E. straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur irreführenden Verwendung der Bocksbeutelflasche für einen Wein aus einem nicht der Herkunftserwartung entsprechenden Anbaugebiet.
Bei einer mittelbaren geographischen Herkunftsangabe mit Doppelbedeutung (hier: Bocksbeutelflasche für Prankenwein sowie für einen bestimmten badischen Wein) kann die verbleibende Gefahr einer Täuschung der Verkehrskreise, die nur eine der Herkunftsbedeutungen kennen, für den räumlich begrenzten Bereich hinzunehmen sein, in dem zugunsten der durch die Zweitbedeutung betroffenen Erzeuger ein seit Jahrzehnten unangetasteter Besitzstand erwachsen ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1971
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Prhr. v. Gramm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 1969 und unter Abänderung des Urteils der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 13. März 1968 und unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Kläger im übrigen der Beklagten bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr den von ihr angebauten Wein "L. A." in kurzhalsigen, bauchigrunden, etwas breitgedrückten Glasflaschen, den sog. Bocksbeutelflaschen, abzufüllen und zu vertreiben.
Die Beklagte hat 3/4, die Kläger haben 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger zu I und 2 vertreten satzungsgemäß die gewerblichen Interessen des fränkischen Weinbaus und des fränkischen Weinhandels. Die Kläger zu 3 bis 7 sind fränkische Weinkellereien oder Weinhandlungen.
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin des am 12. Januar 1962 angemeldeten und am 2. August 1963 für Frankenwein als Verbandszeichen eingetragenen Warenzeichens Nr. 776 130, das über dem Wort "Prankenwein" die Abbildung einer Bocksbeutelflasche mit Strahlenhalbkreis und drei Putten enthält. Sie ist ferner Inhaberin des am 2. Februar 1967 angemeldeten und am 4. Juni 1968 für Frankenwein als Verbandszeichen eingetragenen Warenzeichens Nr. 845 945, das die Darstellung einer Bocksbeutelflasche mit einem bestimmten Bild-Etikett wiedergibt.
Die Beklagte, die mit Sitz in Bü./Ba. eine Weinkellerei mit Weinhandel betreibt und u.a. Eigentümerin des Weingutes A. in L. unweit Bü. ist, vertreibt u.a. ihren "L. A." Riesling in einer Bocksbeutelflasche, die auf dem Etikett u.a. den Hinweis "BADEN" aufweist. Das Weingut A. in L. gehört nicht zu den vier Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt, die - ohne Einwendungen der Kläger - ihre Riesling-Weine in Bocksbeutelflaschen vertreiben.
Zu dem Vertrieb des Weins in Bocksbeutelflaschen durch diese vier Gemeinden ist es auf Grund folgender Entwicklung gekommen: Ursprünglich ist allein Frankenwein in Bocksbeutelflaschen vertrieben worden. Die erste Ausweitung erfolgte um das Jahr 1800 dadurch, daß Baron Franz Philipp Knebel, Bischof von Eichstätt und gleichzeitig Schloßherr von Neuweier (an der "badischen Weinstraße"), dazu überging, den auf dem Schloßgut Neuweier gezogenen Riesling-Mauerwein in (ursprünglich mit Frankenweinen gefüllt gewesene) Bocksbeutelflaschen abzufüllen. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts gingen dann einige in und um Neuweier ansässige Weinbauern und Weinhändler dazu über, auch andere aus Mauerlagen der Gemarkung Neuweier und Umgebung stammende Rieslingweine auf Bocksbeutelflaschen zu ziehen, so vor allem aus Neuweier (nicht nur Schloßgut), Steinbach, Umweg und Varnhalt. Hierzu gehörte u.a. auch die Beklagte, die einen "1904er Neuweirer Mauerwein, im Bocksbeutel" zum Verkauf anbot. Winzergenossenschaften bestanden damals in den vier genannten Gemeinden noch nicht. Sie wurden um 1930 gegründet und begannen alsbald damit, auch ihre Spitzen-Rieslingweine in Bocksbeutelflaschen abzufüllen.
Dies führte etwa 30 Jahre später zu einer Kontroverse zwischen mehreren fränkischen Weinbauverbänden (zu denen u.a. auch die Kläger zu 1 und 2 des vorliegenden Rechtsstreits gehörten) und den Winzergenossenschaften Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt, die durch eine Vereinbarung vom 1. Juni 1960 beigelegt wurde. Nach dieser Vereinbarung gestatteten die fränkischen Weinbauverbände den genannten Winzergenossenschaften, ihre selbst erzeugten Qualitätsrieslingweine in Bocksbeutelflaschen abzufüllen, und zwar bis zu 30 % der Jahresernte (bis zu 50 % in besonders guten Weinjahren).
Die Kläger sehen in der Bocksbeutelflasche einen besonderen Herkunftshinweis auf Weine aus dem Frankenland und aus den vier badischen Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt. Die Beklagte täusche daher den Verkehr über die Herkunft ihres Weines, wenn sie ihren nicht aus den fraglichen vier Gemeinden stammenden "L.-Riesling" in Bocksbeutelflaschen vertreibe. Überdies verletze die Beklagte mit ihren Bocksbeutelflaschen die Verbandszeichen der Kläger zu 1 und 2 sowie die an der Bocksbeutelflasche zu ihren Gunsten bestehende Ausstattung.
Die Kläger haben zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,
Wein, der nicht aus Franken oder den Gemarkungen Neuweier, Steinbach, Umweg oder Varnhalt stammt, insbesondere den von ihr ausgebauten "L. A." in kurzhalsigen, bauchigrunden, etwas breitgedrückten Glasflaschen, den sog. Bocksbeuteln, abzufüllen und zu vertreiben,
hilfsweise,
Wein aus der Gemarkung Lauf, Gewann Alsenhof, in kurzhalsigen, bauchigrunden, etwas breitgedrückten Glasflaschen, den sog. Bocksbeuteln, abzufüllen und zu vertreiben,
äußerst hilfsweise,
den von ihr angebauten Wein L. A. in kurzhalsigen, bauchigrunden, etwas breitgedrückten Glasflaschen, den sog. Bocksbeuteln, abzufüllen und zu vertreiben.
Die Klägerin zu 1 hat - auf Grund ihrer Zeichenrechte - ferner hilfsweise beantragt:
Der Beklagten wird bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe verboten, die nachstehend abgebildete Flasche zu verwenden:

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Bocksbeutelflasche nicht mehr ausschließlich Herkunftshinweis für Frankenweine und Weine aus den Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt sei. Sie sei vielmehr ebenfalls ein Herkunftshinweis für die diesen Gemeinden nahegelegenen Gemarkungen, also auch für den "L.-A.-Riesling" der Beklagten. Zeichen- und ausstattungsrechtliche Ansprüche stellt die Beklagte in Abrede.
Die Bezeichnung "L. A. - auf der M.", die auf dem mit dem Hilfsantrag der Klägerin zu 1 angegriffenen Flaschen-Etikett angegeben ist, steht nicht im Streit. Die Beklagte hat sich zur Beilegung eines anderen Rechtsstreits (mit anderen Klägern) in einem Vergleich u.a. zur Unterlassung der Bezeichnung "Auf der M." für ihren aus der Lage A. in L. gewonnenen Wein verpflichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihre Klageansprüche weiter.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf die durch die geschichtliche Entwicklung gegebene Lage ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Verhinderung der immer noch möglichen irreführenden Verwendung der Bocksbeutelflaschen für mittelbadischen Wein, der nicht aus den Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt stammt, verneint. Soweit die Bocksbeutelflasche beim Publikum noch ausschließliche Hinweisfunktion auf Frankenwein habe, täusche ihre Verwendung für mittelbadischen Wein das Publikum auch dann, wenn der Wein aus den angeführten badischen Gemeinden stamme. Das hätten aber die Kläger durch ihre eigene Untätigkeit über Jahrzehnte und die Vereinbarung vom 1. Juni 1960 selbst in Kauf genommen. Daß die Verkehrskreise, die im Bocksbeutel auch (und nicht ausschließlich) badischen Wein erwarteten, ihre Herkunftsvorstellung allein mit einem Wein aus Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt verbinden würden, hätten die Kläger nicht beweisen können. Nach der vom Landgericht veranlaßten Meinungsbefragung könnten die meisten Befragten die Herkunft zwar mehr oder weniger auf Mittelbaden lokalisieren, ohne jedoch hiermit eine bestimmte Herkunftserwartung zu verbinden. Nur 3 % der Befragten hätten die fraglichen vier Gemeinden genannt und 1 % hätte den Bocksbeutelwein der Gegend zwischen Baden-Baden und Achern zugeschrieben. Der Großteil der auf badischen Wein in Bocksbeutelflaschen angesprochenen Verkehrsbeteiligten werde also - wegen einer fehlenden bestimmten Herkunftserwartung - durch einen Bocksbeutelwein, der nicht aus den Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt stamme, nicht irregeführt. Dieser Wandel der Verkehrsauffassung beruhe auf der - von den Klägern in Kauf genommenen - Benutzung von Bocksbeutelflaschen für Wein aus den fraglichen vier Gemeinden, so daß das Interesse der Kläger nicht schutzwürdig sei, die Beklagte im Vertrieb von Weinen in Bocksbeuteln als Mitbewerber auszuschalten. Dem Schutzbedürfnis der Verbraucher sei dadurch genügt, daß die Beklagte ihren in Bocksbeutelflaschen vertriebenen Wein als aus "Baden" stammend kennzeichne.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
II.
1.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der typischen Bocksbeutelflasche (Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 1967, 3. Bd.: eine bauchigrunde, ziemlich flache Weinflasche aus grünem oder braunem Glas) für deutschen Wein die Bedeutung einer mittelbaren geographischen Herkunftsangabe zukommt. Denn nach der vom Landgericht veranlaßten Meinungsbefragung sehen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, 47 % der beteiligten Verkehrskreise für inländischen Wein in der Bocksbeutelflasche einen Herkunftshinweis auf Prankenwein, während weitere 30 % darin auch einen Herkunftshinweis auf einen aus Baden stammenden Wein entnehmen. Dementsprechend ist bereits in der Begründung zu § 5 WeinG vom 25. Juli 1930 der Bocksbeutel als Beispiel einer für Weine bestimmter Herkunft üblichen Piaschenform und -ausstattung angeführt worden (vgl. ferner OLG Bamberg GRÜR 58, 454, 455 - Bocksbeutelflasche für Liköre; OLG Köln LRE 3, 303, 304 - Bocksbeutelflasche für französischen Rotwein).
2.
Gegen eine irreführende Verwendung der Bocksbeutelflasche für einen Wein aus einem nicht der Herkunftserwartung des Publikums entsprechenden Anbaugebiet können sich die Kläger nicht unmittelbar auf das Weingesetz stützen. Nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WeinG vom 25. Juli 1930 mit seinen Änderungen (das WeinG v. 16. Juli 1969 ist nach dessen § 97 noch nicht in Kraft getreten) ist zwar eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung, zu denen auch mittelbare geographische Herkunftsangaben gehören können, verboten. Doch können aus dem WeinG keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüche hergeleitet werden (vgl. BGH GRÜR 58, 32, 33 - Haferschleim; 64, 269, 271 - Grobdesin zum LebensmG, in dessen Rahmen das WeinG als Spezialregelung gehört, BGHSt 16, 210, 213) [BGH 20.06.1961 - 1 StR 68/61]. Im übrigen kommt es auch nach dem WeinG in gleicher Weise wie nach § 3 UWG für die Beurteilung, ob der Verkehr durch eine mittelbare geographische Herkunftsangabe getäuscht wird, entscheidend auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise an, sofern nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung Platz greift (BGH GRUR 61, 477, 479 - Forster Jesuitengarten).
3.
Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wird der Verkehr durch die Verwendung der Bocksbeutelflasche für einen inländischen Wein irregeführt, wenn dieser Wein nicht aus dem der Herkunftserwartung der beteiligten Verkehrskreise entsprechenden Anbaugebiet stammt (vgl. BGH GRUR 61, 477, 479, 480 - Forster Jesuitengarten). Dabei konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum besondere Qualitätserwartungen außer Betracht lassen, da es - nach der bisherigen Rechtsprechung wie auch nach der Neufassung des § 3 UWG - genügt, wenn die beteiligten Verkehrskreise eine allgemeine Wertschätzung mit ihrer Herkunftserwartung verbinden und diese Wertschätzung geeignet ist, den Kaufentschluß zu beeinflussen (vgl. BGHZ 44, 16, 20, 21 [BGH 19.05.1965 - Ib ZR 36/63]- de Paris; BGH GRÜR 70, 517, 519 - Kölsch-Bier). Letzteres hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Darauf, ob die unter der irreführenden Herkunftsangabe angebotene Ware qualitativ gleichwertig ist, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 58, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; 60, 563, 565 - Sektwerbung).
III.
1.
Das Berufungsgericht hat eine Irreführung durch einen badischen Wein in Boeksbeutelflaschen für die Verkehrskreise bejaht, die bei einem inländischen Wein in Bocksbeutelflaschen ausschließlich einen Prankenwein erwarteten. Diese Beurteilung ist ohne Rechtsfehler. Zwar erwarten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 30 % der bei der demoskopischen Umfrage Befragten auch (also insoweit nicht ausschließlich) einen badischen Wein. Doch verbleiben weitere 47 % der Befragten, die mit der Bocksbeutelflasche für inländischen Wein ausschließlich eine Herkunftsvorstellung mit Frankenwein verbinden. Diese nicht unerheblichen Verkehrskreise werden durch einen badischen Wein in Bocksbeutelflaschen in ihren Herkunftserwartungen getäuscht.
Diese Herkunftstäuschung wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verkehr - auf Grund der historischen Entwicklung - die Bocksbeutelflasche nicht nur auf ein bestimmtes geographisch zusammenhängendes, einheitliches Weinbaugebiet, nämlich des Prankenweins, sondern teilweise auch (also insoweit nicht ausschließlich) auf ein weiteres, davon räumlich abgesetztes Weinbaugebiet in Baden bezieht. Damit hat zwar die Bocksbeutelflasche als mittelbare geographische Herkunftsangabe eine Doppelbedeutung, die - wie auch der Verkehr nicht anders erwartet - von einem in Bocksbeutelflaschen abgefüllten Wein niemals gleichzeitig erfüllt werden kann. Doch kann trotzdem auch insoweit eine Herkunftstäuschung eintreten, wenn einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs diese Doppelbedeutung unbekannt geblieben ist. Letzteres ist aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall; 47 % der Befragten erwarten in der Bocksbeutelflasche ausschließlich einen Frankenwein.
2.
Das Berufungsgericht hat ein schützenswertes Interesse der Kläger an einer Verhinderung der danach noch möglichen Irreführung durch die Verwendung von Bocksbeutelflaschen für einen aus den vier badischen Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt stammenden Wein verneint. Das sei eine Folge der historischen Entwicklung sowie des eigenen Verhaltens der Kläger, die durch ihre Untätigkeit über Jahrzehnte und durch die Vereinbarung vom 1. Juni 1960 diese Täuschungsgefahr in Kauf genommen hätten. Diese Beurteilung wird von der Revision an sich nicht angegriffen; sie ist aber Ausgangspunkt und Grundlage der weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts für den nicht aus den vier Gemeinden stammenden Wein der Beklagten, so daß eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage notwendig ist. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht insoweit zu folgen.
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, kann in Ausnahmefällen eine Irreführung eines Teils der beteiligten Verkehrskreise hinzunehmen sein. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß sich der für eine Irreführung maßgebende "nicht völlig unbeachtliche Teil der Verkehrskreise" nicht rein zahlenmäßig ausdrücken läßt. Denn neben der in Zahlen ausdrückbaren Breite der Irreführungsgefahr ist auch die Art der hervorgerufenen Fehlvorstellung, insbesondere das sich danach ergebende Gewicht der auf dem Spiele stehenden Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber zu berücksichtigen; dieses kann sehr verschieden sein (BGH GRUR 66, 445, 449 - Glutamat). Danach sind unrichtige Verbrauchervorstellungen ausnahmsweise als nicht schutzwürdig angesehen worden, wenn eine nur geringe Irreführungsgefahr vorlag und demgegenüber die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes an einer Individualkennzeichnung in Frage stand (vgl. BGH aaO; ferner BGH GRUR 57, 285, 287 - Erstes Kulmbacher). Auch bei handelsüblichen, in Fachkreisen eingebürgerten und dort richtig verstandenen Beschaffenheitsangaben, die lediglich bei nicht vorgebildeten Laien zu einer Irreführungsgefahr Veranlassung gegeben hatten, ist mit Rücksicht auf den wertvollen Besitzstand der Fachwelt sowie die bei einer Umbenennung entstehenden Kosten und die sich dann ergebende Verkehrsverwirrung der fachkundigen Abnehmer ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung der Irreführung verneint worden (vgl. BGHZ 27, 1, 4, 14 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56]- Emaillelack; siehe ferner BGH GRUR 61, 361, 362 - Hautleim; 63, 36, 39 - Fichtennadelextrakt). Bei geographischen Herkunftsangaben hat der Senat die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ebenfalls bejaht, jedoch ihren Ausnahmecharakter betont (BGH GRÜR 70, 517, 519 - Kölsch-Bier). Dabei kam es in dem damals zur Entscheidung stehenden Fall - anders als im vorliegenden Rechtsstreit (oben Ziff. II, 3) - nicht nur auf die Herkunftserwartung, sondern auch auf bestimmte Qualitätsvorstellungen des Verkehrs an.
Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß die Bocksbeutelflasche für einen inländischen Wein als mittelbare geographische Herkunftsbezeichnung eine Doppelbedeutung besitzt (oben Ziff. III, 1). Dadurch wird zwar bei einer Verwendung der Bocksbeutelflasche für einen badischen Wein aus den vier Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt eine Irreführung noch nicht für den Teil des Verkehrs ausgeschlossen, dem diese Doppelbedeutung unbekannt geblieben ist und der ausschließlich einen Frankenwein erwartet (oben Ziff. III, 1). Für die Anwendung des § 3 UWG kann jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise (30 % der Befragten) in Bocksbeutelflaschen auch einen badischen Wein erwartet und diese Verkehrserwartung auf einer jahrzehntelangen unangefochtenen Verwendung der Bocksbeutelflaschen für einen aus den vier Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt stammenden Wein beruht. Damit haben sich diese Verkehrskreise in einem nicht unerheblichen Umfang an die Doppelbedeutung der Bocksbeutelflasche als mittelbaren Herkunftshinweis mit der Folge gewöhnt, daß dadurch die vier Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt einen historisch gewachsenen, in der Verkehrsauffassung niedergeschlagenen Besitzstand erlangt haben, der die Irreführung für den restlichen Teil der Verkehrskreise in einem anderen Licht erscheinen läßt. Der verbleibenden Irreführung kann nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr andernfalls zukommen müßte. Die Interessen der Verkehrskreise, die bei einem Bocksbeutelwein ausschließlich Prankenwein erwarten, können angesichts der Interessen der nicht unerheblichen Kreise, die auch einen badischen Wein erwarten, und angesichts des in Jahrzehnten historisch gewachsenen Besitzstands der vier Gemeinden, auf deren Bocksbeutelvertrieb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die diesbezügliche Verkehrsauffassung allein beruht, nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß jeglicher Vertrieb badischen Weins in Bocksbeutelflaschen unterbunden werden müßte. Vielmehr muß sich der Teil der Verkehrskreise, der bei einem Bocksbeutelwein ausschließlich Prankenwein erwartet, mit den historischen Gegebenheiten abfinden und den in Jahrzehnten unangefochten erwachsenen Besitzstand der fraglichen badischen Gemeinden hinnehmen. Es wäre eine unbillige Härte in einem solchen Sonderfall, in dem eine mittelbare geographische Herkunftsangabe eine Doppelbedeutung erlangt hat und in dem für die durch die Zweitbedeutung betroffenen Erzeuger ein wertvoller Besitzstand erwachsen ist, diesen seit Jahrzehnten unangetasteten Besitzstand nachträglich auf Grund der bei einer Herkunftsangabe mit Doppelbedeutung niemals völlig auszuschließenden Irreführungsgefahr zu vernichten. Bas entspricht auch der Regelung, wie sie Art. 5 Abs. II der AusführungsVO zum WeinG vom 16. Juli 1932 für den ähnlichen Fall mehrfach vorkommender Gemarkungsnamen als Herkunftsbezeichnung für Weine vorsieht. In diesen Fällen bleibt die Benutzung der mehrfach vorkommenden Gemarkungsnamen zulässig, wenn ein deutlich erkennbarer Zusatz zur Aufklärung darüber beigefügt wird, um welche Gemarkung es sich handelt (vgl. ferner die entsprechende Regelung in Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 3 des deutsch-schweizerischen Vertrags über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen sowie Ziff. 4 des hierzu unterzeichneten Protokolls vom 7. März 1967, BGBl II 1969, S. 139 ff; dazu Gesetz vom 7. Februar 1969, S. 138 und Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom 15. Juli 1969, BGBl II 1969, S. 1463; vgl. ferner RG GRUR 32, 308, 309, 310 - Marienbader).
3.
Dagegen hat das Berufungsgericht rechtsirrig den Klägern auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Unterbindung einer Irreführung abgesprochen als es sich um den Vertrieb eines nicht aus den vier Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt stammenden Weines in Bocksbeutelflaschen durch die Beklagte handelt. Das Berufungsgericht hat hierzu dem Ergebnis der Meinungsbefragung entnommen, daß sich die Herkunftserwartung des Verkehrs für badischen Wein in Bocksbeutelflaschen nicht nur auf diese vier Gemeinden beziehe; der überwiegende Teil des Verkehrs lokalisiere - ohne konkrete Herkunftsvorstellung für einen oder mehrere bestimmte Orte - den badischen Bocksbeutelwein mehr oder weniger auf Mittelbaden und werde daher durch einen nicht aus den vier Gemeinden stammenden Bocksbeutelwein nicht irregeführt. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen diese Beurteilung.
Mit Rücksicht auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkehrsauffassung über einen badischen Wein in Bocksbeutelflaschen ausschließlich auf dem Bocksbeutelweinvertrieb der vier Gemeinden beruht, erscheint es zweifelhaft, ob allein die bezüglich eines konkreten Weinbaugebiets unsichere Herkunftsvorstellung des Verkehrs genügt, um von einer auf das gesamte Gebiet von Mittelbaden erstreckten Herkunftsbedeutung der Bocksbeutelflasche ausgehen zu können, zumal es auf die Auffassung der mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Verbraucher ankommt (BGH GRUR 70, 517, 520 - Kölsch-Bier). Doch kann diese Frage dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte gegenüber der Irreführung, die bei den ausschließlich einen Frankenwein erwartenden Verkehrskreisen eintritt, - anders als die vier Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt - nicht auf einen historisch gewachsenen wertvollen Besitzstand berufen kann. Durch die gegenüber den historischen Gegebenheiten zusätzliche Benutzung der Bocksbeutelflasche für einen nicht aus den vier Gemeinden stammenden Wein hat die Beklagte vielmehr die Täuschungsgefahr erhöht, ohne daß sich die Beklagte insoweit auf eigene schützenswerte Interessen stützen könnte. Diese Erhöhung der Täuschungsgefahr braucht der Verkehr nicht hinzunehmen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Wein der Beklagten gegenüber dem Wein der fraglichen vier Gemeinden gleichartig und gleichwertig ist. Die hier allein maßgebende Irreführung über die Herkunft des Weins - und nicht über seine Beschaffenheit und Qualität - bleibt davon unberührt. Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, daß die auf einen badischen Wein bezogene Verkehrserwartung auch ihren - nicht aus den fraglichen vier Gemeinden stammenden - Wein miterfasse. Denn selbst bei einer solchen Verkehrserwartung bleibt für die Kreise, die ausschließlich einen Frankenwein erwarten, jede Bocksbeutelflaschenverwendung für badischen Wein irreführend; nur die fraglichen vier Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt können sich demgegenüber ausnahmsweise auf ihren historisch gewachsenen Besitzstand berufen. Ein solcher Besitzstand besteht aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zugunsten der Beklagten, die erst seit 1956 in geringem Umfang ihren aus der Reblage "A." in L. gewonnenen Wein in Bocksbeutelflaschen vertreibt. Allein der Umstand, daß die Beklagte ihren "L.-A."-Wein nur in etwa 8,5 km Luftlinie Entfernung von dem Anbaugebiet der fraglichen vier Gemeinden gewinnt, berechtigt sie noch nicht, sich auf deren Besitzstand zu berufen, zumal gerade bei der räumlichen Erweiterung von Herkunftsangaben und einer Erweiterung des Kreises der zur Benutzung dieser Herkunftsangaben Berechtigten grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH GRUR 70, 517, 519 - Kölsch-Bier).
4.
Die danach für einen nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise bestehende Irreführung durch den Vertrieb des nicht aus den Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt stammenden Weins der Beklagten in Bocksbeutelflaschen wird durch den Hinweis "Baden" auf dem Flaschenetikett nicht ausgeschlossen. Denn der flüchtige Verkehr kann bereits durch die ihm in erster Linie entgegentretende Flaschenform und -aufmachung (bzw. in Preislisten, Gaststätten-Getränkekarten u.a. durch den wörtlichen Hinweis "Bocksbeutel") über die Herkunft des Weins getäuscht und in seinem Kaufentschluß beeinflußt werden. Darauf, ob tatsächlich jemand irregeführt worden ist, wie lange eine solche Irreführung gedauert hat und ob vor dem Kaufabschluß der wahre Sachverhalt aufgeklärt worden ist, kommt es dann nicht mehr an (vgl. RG GRUR 34, 681, 686 - Dampf-Dauerwellen-System; BGH GRUR 55, 251, 252 - Silberal; 62, 411, 412 - Watti).
IV.
Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Eine Zurückweisung des Rechtsstreits erübrigt sich jedoch, da alle erforderlichen Tatsachenfeststellungen vom Berufungsgericht getroffen worden sind und keine weitere Aufklärung notwendig ist. Der Beklagten war daher die konkrete Verletzungsform nach Maßgabe des zweiten Hilfsantrags zu verbieten. Für ein über diese konkrete Verletzungsform hinausgehendes Verbot ist kein Raum, da insoweit keine Begehungsgefahr dargetan ist. Auf den weiteren zeichen- und ausstattungsrechtlich begründeten Hilfsantrag brauchte danach nicht mehr eingegangen werden. Die Kostenverteilung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO.
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gramm