Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1978, Az.: VIII ZB 18/78
Zulässigkeit der Übertragung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift durch einen Anwalt auf sein Personal; Schuldhaftes Handeln eines Anwalts bei Unterzeichnung einer Berufungsschrift ohne vorherige Prüfung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZB 18/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.04.1978
Prozessführer
Frau Ursula T., T.straße ... in E.
Prozessgegner
1. Kaufmann Josef D.,
2. Frau Hildegard D., beide H. in E.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 20. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 1977 - 12 O 255/77 war am 5. Dezember 1977 den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Diese beauftragten am 22. Dezember 1977 mit der Überprüfung der Berufungsaussichten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die ihre Bürovorsteherin anwiesen, den Ablauf der Berufungsfrist am 5. Januar 1978 im Fristenkalender zu vermerken und an diesem Tage die Berufungsschrift zu fertigen. Am 5. Januar 1978 wurde indessen nicht gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 1977 - 12 O 255/77, sondern gegen ein Urteil des Amtsgerichts Essen (angeblich) vom 22. November 1977 - 18 C 682/76 zwischen denselben Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung gegen dieses Urteil, das in Wirklichkeit am 22. November 1976 ergangen war und das sich in den Beiakten zu den Akten 12 O 255/77 befand, wurde zurückgenommen.
Am 19. Januar 1978 legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 1977 - 12 O 255/77 Berufung ein und beantragten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrages wurde vorgetragen, die sonst zuverlässige Bürovorsteherin der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin habe infolge eines Versehens eine unrichtige Berufungsschrift gefertigt und mit der Berufungsschrift die Akte nicht vorgelegt. Der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe daher bei Vorlage der Berufungsschrift angenommen, daß das Mandat telefonisch durchgegeben worden sei und daß es sich um ein vor dem Amtsgericht Essen anhängig gewesenes einstweiliges Verfügungsverfahren auf Zahlung von Unterhalt handele.
Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß ein Anwalt die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nicht eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf, daß er vielmehr schuldhaft handelt, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hat (BGH Urteil vom 28. Juni 1956 - III ZR 327/54 = LM ZPO § 553 Nr. 2; BGH Beschluß vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = LM ZPO § 232 Nr. 37; BAG Urteil vom 5. Februar 1973 - 5 AZR 554/72 = NJW 1973, 1391; BGH Beschluß vom 13. Juli 1977 - IV ZB 35/77 = VersR 1977, 1031).
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es den sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht entlastet, wenn er sich ohne weiteres darauf verließ, daß es sich um einen telefonischen Auftrag zur Einlegung einer Berufung in einem amtsgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren in einer Unterhaltssache handele. Denn dafür bestand kein Anhaltspunkt, zumal dann das Aktenzeichen anders hätte lauten müssen. Da dem sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin weder die Akte noch ein Vermerk über den fernmündlichen Eingang des Berufungsauftrags vorgelegt wurden, hätte er sich durch eine Rückfrage bei der Bürovorsteherin über die Berufungsschrift vergewissern müssen. Hätte er das getan, so hätte sich das Versehen der Bürovorsteherin herausgestellt.
3.
Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß es ihrem Anwalt nicht zum Verschulden gereiche, wenn die Bürovorsteherin trotz Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender infolge eines Versehens eine Berufungsschrift nicht gefertigt hätte. Denn so lag der Fall nicht. Hier trug ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst zu der Versäumung der Berufungsfrist bei.
4.
Da die Klägerin sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hoffmann
Wolf
Merz
Treier