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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1977, Az.: IV ZB 35/77

Vorliegen eines Verstoßes gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Unterschreiben einer Berufungsschrift ohne persönliche Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1977
Aktenzeichen
IV ZB 35/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 31.03.1977

Amtlicher Leitsatz

Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, eine Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, dabei auch auf zutreffende Adressierung, gehörig zu überprüfen, besteht in besonderem Maße bei Einlegung der Berufung in Kindschaftssachen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dehner und Dr. Deinhardt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Bayreuth hat durch Urteil vom 30. Dezember 1976 festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers sei, und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist am 11. Januar 1977 dem Beklagten zu Händen seiner Ehefrau zugestellt worden. Dieser beauftragte die B. Anwaltssozietät Gerhard G., Dr. Joachim S., Willibald R. und Walther Bu. mit der Einlegung eines Rechtsmittels. Von den Mitgliedern dieser Sozietät sind die Rechtsanwälte R. und Bu. nur beim Landgericht Bayreuth, die Rechtsanwälte G. und Dr. S. daneben auch beim Oberlandesgericht Bamberg zugelassen. Am 17. Januar 1977 zeigte Rechtsanwalt Bu. dem Amtsgericht die Übernahme der Vertretung des Beklagten an und bat um Akteneinsicht. Am 10. Februar 1977 ging beim Landgericht Bayreuth ein an dieses Gericht adressierter und von Rechtsanwalt Bu. unterzeichneter Schriftsatz ein, in dem gegen das genannte Urteil Berufung eingelegt wurde. Am 17. Februar 1977 nahm Rechtsanwalt Bu. diese Berufung wieder zurück. Mit einem am 21. Februar 1977 eingegangenen Schriftsatz legte sodann Rechtsanwalt Dr. S. beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung ein. Im Berufungsschriftsatz vertrat er die Ansicht, daß die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei; die an den Beklagten bewirkte Zustellung des Urteils sei unwirksam gewesen, da dieser seinen Vater zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellt habe. Hilfsweise bat er für den Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus:

2

Rechtsanwalt Bu. habe am 9. Februar 1977 die Berufung an das Oberlandesgericht Bamberg auf Tonband diktiert mit der ausdrücklichen Verfügung, diesen Schriftsatz nach Fertigung Rechtsanwalt Dr. S. zur Unterschrift vorzulegen. Bei der Übertragung des Tonbands habe die Anwaltssekretärin Ge. die entsprechende Verfügung am Anfang des Diktats überhört. Sie habe deshalb angenommen, daß eine "normale" Berufungsschrift an das Landgericht Bayreuth zu fertigen sei. Aus diesem Grunde habe sie den Schriftsatz an das "Landgericht Bayreuth, 1. Zivilkammer" adressiert. Die Berufungsschrift habe sie Rechtsanwalt Bu. zur Unterzeichnung vorgelegt, als dieser sich gerade in einer Besprechung wegen einer anderen Sache befand. Sie habe dabei den Schriftsatz aufgeklappt, so daß Rechtsanwalt Bu. lediglich die dritte (letzte) Seite lesen konnte. Rechtsanwalt Bu. habe den Schriftsatz ungelesen unterschrieben.

3

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die vom Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber sachlich unbegründet.

4

1.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die am 11. Januar 1977 bewirkte Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils wirksam war. Der Beklagte hatte seinem Vater zwar im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens zweimal Vollmacht erteilt; diese ermächtigte den letzteren aber nur dazu, den Beklagten "bei der Gerichtsverhandlung am 08.12.1976 (bzw. 21.12.1976) zu vertreten", nicht aber zur Prozeßführung schlechthin. Der Vater des Beklagten war demnach bloß Terminsbevollmächtigter, nicht Prozeßbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO. Die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils hatte somit an den Beklagten zu erfolgen. Die Berufungsfrist war daher in dem Zeitpunkt, in dem die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Bamberg einging, bereits abgelaufen.

5

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann dem Beklagten deshalb nicht gewährt werden, weil die Versäumung durch ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Bu., veranlaßt worden ist (§ 232 Abs. 2 ZPO).

6

Rechtsanwalt Bu. hatte sich mit Schriftsatz vom 17. Januar 1977 gegenüber dem Amtsgericht unter Vorlage einer Vollmacht als Vertreter des Beklagten gemeldet. Bereits dadurch war er zu dessen (erstinstanzlichen) Prozeßbevollmächtigten geworden. Eine Bestellung zum Prozeßbevollmächtigten ist auch dann noch möglich, wenn bereits ein Endurteil erlassen, das Verfahren in der betreffenden Instanz aber noch nicht beendet ist. Auch das Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aus.

7

Gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt Bu. dadurch verstoßen, daß er die Berufungsschrift ungelesen unterschrieben hat. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH LM ZPO § 232 Nr. 37; § 553 Nr. 2; BAG NJV 1973, 1392). Das gilt in besonderem Maße für die Berufungseinlegung in Kindschaftssachen; denn hier liegt wegen des von der allgemeinen gesetzlichen Regelung abweichenden Instanzenzuges die Gefahr besonders nahe, daß die Berufungsschrift an das falsche Gericht adressiert wird.

Dr. Grell
Dehner