Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1978, Az.: 3 StR 190/78
Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 190/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 06.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Industriekaufmann Klaus Jürgen F. aus E., dort geboren am ... 1954
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Juni 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Auf die Verfahrensrügen, die sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richten, braucht der Senat nicht einzugehen, weil insoweit die Sachrüge durchgreift.
2.
Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat den bisher unbestraften, zur Tatzeit 21 und 22 Jahre alten Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung hat es zu seinen Ungunsten unter anderem berücksichtigt: Der Angeklagte habe den Heroinhandel über Monate in erheblichem Umfang nicht nur zur Finanzierung seines Eigenbedarfs betrieben, sondern auch aus Gewinnstreben (UA S. 22 f). Er habe seinen Lebensstil von dem Erlös erheblich aufwendiger gestalten können, als ihm dies mit seiner monatlichen Unterstützung von 700 DM möglich gewesen wäre. Die bedenkenlos in großem Stil fortgesetzten Verkäufe hätten nichts mehr mit der Finanzierung seines Eigenbedarfs zu tun gehabt, sondern seien aus gewinnsüchtigen Motiven betrieben worden (UA S. 23).
Diese Erwägungen sind zum Teil rechtsfehlerhaft; sie verstoßen, wie die Revision zutreffend beanstandet, gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ist seinem Wesen nach eigennütziges Verhalten (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - 1 StR 678/74, 8. April, 1975 - 1 StR 83/75 - und 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75). Daß sich der Täter von Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten läßt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des Handeltreibens, das nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf (BGH, Beschlüsse vom 12. März 1976 - 2 StR 3/76 - und 20. Oktober 1976 - 2 StR 415/76; vgl. Schmidt MDR 1978, 5, 7; Joachimski BetMG 2. Aufl. § 3 Anm. 12). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Daß es dem Angeklagten neben dem objektiven Umfang seines Handels nur ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben, etwa "Profitgier" (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1976 - 2 StR 415/76), hat vorwerfen wollen, ist nach dem Sachverhalt nicht sicher, zumal genauere Feststellungen über den von ihm erstrebten oder erzielten Verdienst nicht getroffen worden sind. Bei der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm