Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1978, Az.: VI ZB 15/77
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist; Versehen der sonst zuverlässigen und erfahrenen Bürovorsteherin des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten; Versäumnis der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist ; Vorliegen einer für den Lauf der Berufungsfrist wirkungslosen Parteizustellung ; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Berufungsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1978
- Aktenzeichen
- VI ZB 15/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 19.09.1977
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO maßgebende Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ist auch dann anzunehmen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.
- 2.
Zur Sorgfaltspflicht des Anwalts in der ersten Zeit nach Änderung der Zustellungsvorschriften (1.7.1977).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. September 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juli 1977 zur Zahlung von 7.941,40 DM verurteilt worden. Das Urteil wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten von Amts wegen am 21. Juli 1977 zugestellt. Am 25. Juli 1977 stellte ihr außerdem der gegnerische Anwalt das Urteil im Wege der Parteizustellung zu. Am 24. August 1977 legte der zweitinstanzliche Rechtsanwalt der Beklagten beim Oberlandesgericht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 10. September 1977, beim Oberlandesgericht eingegangen am 12. September 1977, beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen der sonst zuverlässigen und erfahrenen Bürovorsteherin des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die übersehen habe, daß seit dem 1. Juli 1977 die Zustellung des Urteils durch das Gericht die Berufungsfrist in Gang setze, die daher nach der Parteizustellung des Urteils am 25. Juli irrtümlich den 25. August 1977 als den Tag des Ablaufs der Berufungsfrist vermerkt habe. Er, der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, habe erst durch den bei ihm am 2. September 1977 eingegangenen gegnerischen Schriftsatz erfahren, daß das angefochtene Urteil der Beklagten schon vor dem 24. Juli zugestellt worden sein müßte. Auf seine Rückfrage bei Gericht habe er dann am 6. September 1977 die Mitteilung erhalten, aus den Akten ergebe sich, daß das Urteil am 21. Juli 1977 von Amts wegen zugestellt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufungen als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
II.
Die Beklagte hat die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZPO nicht eingehalten. Die Frist begann nämlich bereits mit der Zustellung des angefochtenen Urteils von Amts wegen (§§ 270 Abs. 1, 317 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung) am 21. Juli 1977, lief mithin am Montag, dem 22. August 1977 ab. Die am 24. August eingegangene Berufung war also verspätet. Die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers bewirkte Parteizustellung des Urteils vom 25. Juli 1977 war für den Lauf der Berufungsfrist bedeutungslos.
Ob die Beklagte, wie sie in ihrer Beschwerde geltend macht, wirklich ohne Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht nämlich der Beklagten, die Wiedereinsetzung schon deswegen zu Recht versagt, weil diese die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten hat. Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also der erstinstanzliche oder der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (BGHZ 4, 390, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76 - VersR 1977, 643, 644 m.w.Nachw;Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77 - VersR 1978, 255). Nach dem neuen Rechtszustand wird nicht mehr zu fordern sein, daß dabei die äußerste Sorgfalt angewandt sein muß; vielmehr dürfte es im Hinblick darauf, daß das Gesetz nunmehr in § 233 ZPO nur noch bei Verschulden der Partei die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist (und übrigens auch der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO) versagt, auch für den Beginn der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO genügen, daß der Anwalt ohne Verschulden nicht früher von der Fristversäumung erfahren oder diese erkannt hat.
Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Streitfall nämlich hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Anwendung zumutbarer, gewöhnlicher Sorgfalt, zu der er als Rechtsanwalt verpflichtet ist, bereits aus der Mitteilung seines erstinstanzlichen Kollegen am 24. August 1977 bemerken müssen, daß das von diesem genannte Zustellungsdatum des 25. Juli 1977 nicht zutreffen konnte, weil es sich dabei um eine für den Lauf der Berufungsfrist wirkungslose Parteizustellung handelte. Denn schwerlich konnte der erstinstanzliche Anwalt noch vor Durchführung der Amtszustellung in den Besitz einer zur Zustellung geeigneten Ausfertigung des angefochtenen Urteils gekommen sein. Vielmehr lag es nahe, daß die Berufungsfrist bereits vor der Parteizustellung durch eine Amtszustellung in Lauf gesetzt worden war; daher war hier für ihn klar erkennbar, daß der erstinstanzliche Anwalt sich über den Beginn der Berufungsfrist geirrt haben mußte.
Vom Berufungsanwalt muß jedoch verlangt werden, dann, wenn ihm die angeblich zugestellte Urteilsausfertigung vorgelegt wird, zu prüfen, ob das ihm genannte Zustellungsdatum zutrifft. Er darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß die ihm vom Mandanten oder dessen Anwälten mitgeteilten Fristen richtig berechnet sind, sondern muß, sobald er die dafür erforderlichen Unterlagen erhalten hat, die Berufungsfrist selbst berechnen oder mindestens von einer geschulten und zuverlässigen, von ihm kontrollierten Bürokraft berechnen lassen. Hier mußte der Anwalt der Beklagten, wollte er sorgfältig handeln, über die Änderung der Zustellungsvorschriften seit dem 1. Juli 1977 unterrichtet sein und organisatorische Vorsorge getroffen haben, daß diese Änderungen beachtet werden konnten (vgl. dazu BGH Beschl. v. 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - VersR 1978, 349 und den Senatsbeschl.v. 7. März 1978 - VI ZB 18/77 -, demnächst in VersR). Gerade in der ersten Zeit nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage hatte, er mit Irrtümern und Fehlern stärker zu rechnen, so daß er Anlaß zu verstärkter Kontrolle hatte. Hätte er, wie von ihm auch ohne Anlegen eines besonders strengen Maßstabes erwartet werden mußte, auf das Verkündungsdatum des ihm übersandten Urteils geachtet, so hätte ihm, da dieses nach dem 1. Juli 1977 verkündet worden war, sofort auffallen müssen, daß das ihm mitgeteilte Zustellungsdatum nicht richtig sein konnte. Eine telefonische Rückfrage bei dem erstinstanzlichen Anwalt der Beklagten oder eine sofortige Rückfrage bei Gericht hätten ihm dann schon am selben, spätestens aber am nächsten Tage Gewißheit darüber verschafft, wann die für den Beginn der Berufungsfrist allein maßgebliche Amtszustellung erfolgt war. In jedem Falle hätte Anlaß bestanden, wenigstens sogleich vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch anzubringen (vgl. dazu das angeführte Senatsurteil vom 15. März 1977 a.a.O. m.w.Nachw.).
Mithin begann die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 26. August 1977, jedenfalls wenige Tage nach dem 25. August 1977. Der am 12. September 1977 eingegangene Antrag war daher verspätet und deswegen unzulässig. Das Oberlandesgericht hat ihn mit Recht zurückgewiesen und die Berufungen der Beklagten dementsprechend, weil verspätet, als unzulässig verworfen.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann