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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1977, Az.: I ZB 27/77

Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts welcher einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verwirft bei vermögensrechtlichen Steitigkeiten über 40.000,- DM

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1977
Aktenzeichen
I ZB 27/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.09.1977 - AZ: 11 U 18/77

Fundstellen

  • MDR 1978, 556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1437 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche findet gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wird, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Wert der Beschwer 40000 DM übersteigt. Das Revisionsgericht ist in diesen Fällen anders als nach § 568a ZPO nicht befugt, die Annahme der sofortigen Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abzulehnen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 23. September 1977 (11 U 18/77) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 89.000,- DM nebst Zinsen durch Teilurteil vom 15. Oktober 1975 in Höhe von 9.000,- DM nebst Zinsen stattgegeben. Durch Schlußurteil vom 3. November 1976 hat es der Klägerin weitere 80.000,- DM nebst Zinsen zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten gegen beide Urteile durch Versäumnisurteil vom 8. Juli 1977 als unbegründet zurückgewiesen.

2

Das Versäumnisurteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von Amts wegen nach § 212 a ZPO am 14. Juli 1977 - Datum des Empfangsbekenntnisses - zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. August 1977 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 13. August 1977 - hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gebeten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er zunächst vorgebracht, das Versäumnisurteil sei ihm am 21. Juli 1977 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Daraufhin sei der Fristablauf für den 4. August 1977 im Terminkalender ordnungsgemäß notiert worden. Infolge eines Büroversehens seien ihm die Akten aber erst am 5. August 1977 vorgelegt worden. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen worden war, daß das Versäumnisurteil gem. § 317 Abs. 1 ZPO n.F. am 14. Juli 1977 von Amts wegen zugestellt worden sei und damit auch die Einspruchsfrist zu laufen begonnen habe, hat er in einem Schriftsatz vom 20. September 1977 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 23. September 1977 - weiter vorgebracht, die Fristen würden in seiner Kanzlei von der Bürovorsteherin berechnet und notiert. Dieser seien dabei bisher keinerlei Fehler unterlaufen, auch nicht hinsichtlich der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Vorschriften, über die sie sich informiert habe und die mit ihr besprochen worden seien. Eine Erklärung dafür, daß der Fristablauf nach den alten Bestimmungen im Terminkalender festgehalten worden sei, könne nur darin gefunden werden, daß ein einmaliges Versehen vorliege.

3

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23. September 1977 - dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von Amts wegen zugestellt am 28. September 1977 - den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnis-Urteil vom 8. Juli 1977 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die am 11. Oktober 1977 beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist.

4

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGB1 I 3281) wird von der Regel des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, auch der Fall ausgenommen, daß das Oberlandesgericht den Einspruch gegen ein von ihm erlassenes Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig verwirft, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Dies folgt aus der Verweisung auf die §§ 542 Abs. 3 und 341 Abs. 2 in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach § 542 Abs. 3 ZPO gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug - neben den besonderen Regelungen in § 542 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß für das Berufungsverfahren. Das bedeutet, daß auch § 341 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift können die Landgerichte Einsprüche gegen Versäumnisurteile, die nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden sind, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Diese Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde. Auf das Berufungsverfahren übertragen bedeutet das in Verbindung mit § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO, daß hier die sofortige Beschwerde an die Stelle der Revision tritt (vgl. Begr. zur Vereinfachungsnovelle BT-Drucks. VII/2729 S. 94). Dem entspricht es, daß nach dem neu geschaffenen § 568 a ZPO Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde unterliegen, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde.

5

Im Streitfall würde gegen ein Urteil gleichen Inhalts, nämlich ein Urteil des Oberlandesgerichts, das den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 8. Juli 1972 als unzulässig verworfen hätte, die Revision stattfinden, weil der Streitwert 40.000,- DM übersteigt (§ 546 ZPO).

6

Das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit, die Annahme der sofortigen Beschwerde abzulehnen. Zwar erklärt § 568 a ZPO den § 554 b ZPO für entsprechend anwendbar. Doch fehlt eine entsprechende Bestimmung in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO, was in Verbindung mit der besonderen Regelung in § 568 a ZPO den Schluß zuläßt, daß bei der sofortigen Beschwerde nach § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 ZPO das Revisionsgericht nicht die Befugnis haben soll, die Annahme der sofortigen Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abzulehnen.

7

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das gilt auch dann, wenn das weitere Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 20. September 1977 berücksichtigt wird. Die entscheidende Ursache der Fristversäumung liegt danach darin, daß die Amtszustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 8. Juli 1977 als solche nicht erkannt und die Einspruchsfrist erst notiert worden ist, als das Urteil auch noch von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde. Dabei ist offensichtlich übersehen worden, daß Urteile seit dem 1. Juli 1977 gem. den §§ 270, 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr von Partei zu Partei, sondern von Amts wegen zugestellt werden und mit der Amtszustellung eines Versäumnisurteils auch die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO zu laufen beginnt. Das geht zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, für dessen Verschulden diese gem. § 85 Abs. 2 ZPO einstehen müssen. Der Rechtsanwalt kann zwar die Fristberechnung in einfachen und alltäglichen Fällen einer zuverlässigen und entsprechend ausgebildeten Bürokraft überlassen. Das galt aber bisher schon nicht ohne weiteres auch für Amtszustellungen (vgl. BGH NJV 1974, 993, 994; BAG NJW 1975, 232). Hiervon abgesehen mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten so kurz nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung über die Urteilszustellung sein besonderes Augenmerk darauf richten, daß seine Bürovorsteherin die Amtszustellung als solche erkannte und nach ihr die Einspruchsfrist berechnete. Er konnte Mitte Juli 1977 noch nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß seine Bürovorsteherin mit der neuen Regelung voll vertraut war und hätte deshalb den Ablauf der Frist bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses entweder selbst vermerken oder doch seine Bürovorsteherin darauf hinweisen müssen, daß das Urteil mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses als zugestellt zu gelten habe und dadurch die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt werde.

8

Waren somit die Beklagten nicht ohne ein von ihnen zu vertretendes Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist zu wahren (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO), dann hat das Oberlandesgericht ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und demgemäß auch den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht als unzulässig verworfen.

9

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm