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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1978, Az.: VI ZR 72/77

Einstufung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchÖG) als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB; Umfang des Schutzbereichs des Jugendschutzgesetzes; Abgrenzung der Ursache einer Verletzung als eine typische Folge von Alkoholgenuss oder als Folge eines augenblicksbedingtem Mutwillens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1978
Aktenzeichen
VI ZR 72/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.03.1977
LG Bielefeld

Fundstelle

  • MDR 1978, 918 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zwar ist § 3 JSchÖG ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Jugendlichen, will ihn aber nicht auch vor Verletzungen schützen, die er sich im Übermut, wenn auch durch den Alkoholgenuß ausgelöst, selbst zufügt.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Der bei der Klägerin privat gegen Krankheit versicherte Schüler Jörg G. besuchte am Nachmittag des 14. Mai 1974 - er war seinerzeit noch nicht ganz 14 Jahre alt - zusammen mit zwei Mitschülern die von der Beklagten betriebene Gaststätte. Er hielt sich dort etwa 3 Stunden auf, spielte mit seinen Begleitern an den Spielgeräten und trank dabei insgesamt 0,9 Ltr. Bier.

2

Nach dem Verlassen der Gaststätte sprang Jörg G. während des Heimwegs auf die Laderampe eines Steinmetzbetriebes, auf der mehrere Grabsteine abgestellt waren, und rüttelte an einem dieser Steine. Als dieser umstürzte, quetschte er ihm zwei Finger der rechten Hand ab.

3

Die Klägerin, die die Kosten der Behandlung des Verletzten getragen hat, macht unter Berufung auf entsprechende Abtretung der Schadenersatzansprüche die ihr entstandenen Auslagen unter Beschränkung auf die Hälfte des aufgewendeten Betrages geltend.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung.

5

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht bejaht zwar grundsätzlich, daß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchÖG), der den Ausschank alkoholischer Getränke in Gaststätten an Kindern verbietet, die Eigenschaft als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB habe mit der Erwägung, diese Vorschrift diene nicht nur dem Schütze der Allgemeinheit, sondern auch dem Schütze eines jeden Kindes und Jugendlichen als einzelner Persönlichkeit. Es meint aber, der im Streitfall geltend gemachte Schaden habe sich nicht im Schutzbereich dieser Verbotsnorm verwirklicht; das Verbot des § 3 JSchÖG beruhe auf gesundheitspolizeilichen Erwägungen und ziele auf die Vermeidung von Entwicklungsstörungen bei Kindern ab. Sollten möglicherweise daneben auch Gründe der Sicherheit des Straßenverkehrs die strikte Einhaltung des Verbots der Alkoholverabreichung gebieten, so sei doch weder aus dem Gesetzgebungsverfahren noch aus Wortlaut oder Zweck des Gesetzes etwas dafür zu entnehmen, daß das Verbot Kinder und Jugendliche davor schützen solle, sich bei Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu verletzen. Eine Haftung der Beklagten aus anderem rechtlichen Gesichtspunkt verneint das Berufungsgericht, weil die Verletzung des Schülers sich nicht als adäquat-kausale Folge des Bierausschanks darstelle.

7

II.

Diese Ausführungen halten, zumindest im Ergebnis, den Angriffen der Revision stand.

8

1.

Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Beklagte schon nach § 823 Abs. 2 BGB haftbar sein könne, weil den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes der Charakter eines Schutzgesetzes zukomme, und beschäftigt sich dabei insbesondere mit der Vorschrift in § 3 Abs. 2 Nr. 1 JSchÖG, die den Ausschank alkoholischer Getränke an Kinder in Gaststätten verbietet und gegen die die Beklagte verstoßen hat. Dabei gelangt es zu dem Ergebnis, daß diese Norm bezweckt, jedes Kind und jeden Jugendlichen vor den Gefahren zu schützen, die ihnen drohen, wenn sie sich in Gaststätten aufhalten und dort ungehindert Alkohol zu sich nehmen können. Dem stimmt der Senat zu.

9

Bei der Frage, ob § 3 JSchÖG die Eigenschaft eines die privatrechtliche Schadensersatzhaftung auslösenden Schutzgesetzes hat, kommt es freilich nicht auf die Wirkung dieses Gesetzes an, sondern darauf, ob der Gesetzgeber diesen weitgehenden Schutz gewollt oder wenigstens mitgewollt hat (BGHZ 29, 100, 106 m.w.Nachw.). Das Gesetz muß seinem persönlichen und sachlichen Schutzbereich nach dem Verletzten gerade den Schutz gewähren wollen, den dieser im Streitfall für sich in Anspruch nimmt (BGHZ 29, 102; Senatsurteile vom 12. März 1968 - VI ZR 178/66 - VersR 1968, 593 und vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 - VersR 1976, 982, 983). Das aber ist hier der Fall. Nach der Auffassung des Senats ist der Schutz des Gesetzes ein unmittelbar gewollter, er ergibt sich nicht nur gleichsam aus einer Reflexwirkung eines in seiner Hauptrichtung anders ausgerichteten Zwecks (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - BGHZ 66, 388, 390). Für die von dieser gesetzlichen Regelung erfaßten Kinder und Jugendlichen will das Gesetz einen Individualschutz gewähren; es beabsichtigt, durch das insbesondere an Gastwirte gerichtete Verbot der Abgabe von Alkohol Gefahren auszuschalten, deren Verwirklichung geeignet ist, sich schädlich auf den geschützten Personenkreis auszuwirken. Dieser Schutz "der Jugend" kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn er jeden einzelnen aus dieser Bevölkerungsgruppe erfaßt, mithin individuell ausgerichtet ist.

10

a)

Jedoch muß, um die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB bejahen zu können, noch die Frage nach dem Umfang des Schutzbereichs beantwortet werden, wie auch das Berufungsgericht erkannt hat. Es muß daher geprüft werden, welche Gefahren im Hinblick auf einen sich aus ihnen möglicherweise entwickelnden Schaden vermieden werden sollen. Nur wenn ein Schaden bei einem Jugendlichen infolge eines Verstoßes gegen Normen des Jugendschutzgesetzes eingetreten ist, der der Verwirklichung eben der nach dem Willen des Gesetzgebers zu vermeidenden Gefahr entspricht, kann eine Inanspruchnahme des Schädigers aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen (BGHZ 46, 12, 23; Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 186/72 - VersR 1974, 780 m.w.Nachw.).

11

Zwei Schutzbereichskreise zeichnen sich aus dem Jugendschutzgesetzüberhaupt und aus § 3 Abs. 2 im besonderen ab. Dabei lassen sich aus den Strafbestimmungen des § 13 JSchÖG wesentliche Merkmale für die Abgrenzung entnehmen, weil dort der Gesetzgeber erkennbar gemacht hat, welche Art von Gefahren und daraus folgende Schäden er auszuschließen beabsichtigt.

12

Zweck der Jugendschutznormen ist nicht nur, die Jugend vor alkoholbedingten körperlichen Schäden (vgl. Potrykus, Jugendschutzgesetz, 2. Aufl. § 3 Anm. 1), sondern auch vor geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen, die häufig ihren Grund in zu früher Gewöhnung an den Genuß von Alkohol hat (siehe auch Tillmann/Göke, Kommentar zum JSchÖG). Alkohol wirkt sich insbesondere auf die körperliche Entwicklung junger Menschen schädlich aus und ist in hohem Maße geeignet, das sittliche und geistige Heranreifen junger Menschen zu beeinträchtigen. Diese Gefahr ist naturgemäß dort am größten, wo Kinder und Jugendliche in die Lage und damit auch in Versuchung kommen können, unbeaufsichtigt von Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten alkoholische Getränke zu erwerben und zu sich zu nehmen. In Betracht kommen hier insbesondere öffentliche Gaststätten usw. Daher war es geboten, sich mit gesetzlichen Maßnahmen an die Inhaber von Gaststätten und anderen Verkaufsstellen von alkoholhaltigen Getränken zu wenden und ihnen durch konkret umschriebene und strafbewehrte Verbote die Verpflichtung aufzuerlegen, am Schütze der Jugend an entscheidender Stelle mitzuwirken (vgl. Becker FamRZ 1957, 356). In den Schutzbereich des im Streitfall maßgeblichen § 3 Abs. 2 JSchÖG und damit in die Verantwortung desjenigen, der dieser Norm zuwiderhandelt, fällt daher jeder Schaden eines Kindes oder eines Jugendlichen, der sich als die Verwirklichung einer Gefahr darstellt, wie sie gerade vermieden oder abgewendet werden sollte.

13

Diese Gefahren geistiger und sittlicher Verwahrlosung gehen vor allem von einem Milieu aus, das geeignet ist, durch Vermittlung ungünstiger Eindrücke eine Fehlentwicklung zu begünstigen und das Heranreifen gefestigter Wertvorstellungen durch das negative Beispiel zu mißbilligender Verhaltensweisen erwachsener Personen erheblich zu gefährden (vgl. § 1 JSchÖG). Aus dieser Inhaltsbestimmung ergibt sich, daß der Schutzbereich des Gesetzes beschränkt ist auf allgemein zugängige Stätten, denen wegen der Art der dort stattfindenden Veranstaltungen und des Kreises der Besucher bereits ein erheblich jugendgefährdender Charakter eigen ist.

14

b)

Werden gemäß diesen Grundsätzen das Verhalten der Beklagten, deren zumindest objektiver Verstoß gegen § 3 Abs. 2 JSchÖG feststeht, und die Art und Weise, wie es zur Verletzung des Schülers gekommen ist, gewertet, so ergibt sich, daß dessen Schaden nicht der Verwirklichung einer derjenigen Gefahren entspricht, deren Vermeidung das an die Beklagte gerichtete Verbot bezweckt.

15

Es handelt sich nicht um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die typisch als Folge von Alkoholgenuß in Erscheinung tritt; ähnliche Handlungsweisen Jugendlicher sind auch aus augenblicksbedingtem Mutwillen heraus anzutreffen und entsprechen, wenn sie im Zusammensein mit Gleichaltrigen geschehen, einem besonders heranwachsenden Jugendlichen eigenem Drang nach abenteuerlichem und risikoreichem Verhalten, den man als Übermut bezeichnet. Der "Streich" des Verunglückten steht auch nicht in dem äußeren (räumlichen und engen zeitlichen), vor allem nicht dem inneren Zusammenhang und dem jugendgefährdenden Milieu der Gastwirtschaft der Beklagten, der dem Schutzzweck des § 3 JSchÖG, wie soeben ausgeführt, zugrunde liegt. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB scheidet nicht, wie das Berufungsgericht meint, erst deshalb aus, weil letztlich ein dem eigenen Entschluß des Verletzten entspringendes Handeln, nämlich das Rütteln an dem Grabstein, zum Schaden geführt hat; sie ist vielmehr deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Eintritt des Schadens nicht in den Schutzbereich des gesetzlichen Verbots fällt, das sie übertreten hat.

16

Eine andere Beurteilung, wie sie sich die Revision zu eigen macht, liefe der notwendigen Beachtung des Normzwecks zuwider und würde zu einer Belastung des dieser Norm zuwiderhandelnden Gastwirts mit nicht zu überschauenden und daher unzumutbaren Risiken führen (vgl. auch Deutsch, Haftungsrecht Bd. I § 16 III 2). Ein Anspruch der Klägerin aus Schutzgesetzverletzung ist daher zu Recht verneint worden.

17

2.

Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Haftung der Beklagten auch "nach allgemein deliktsrechtlichen Gesichtspunkten" im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen sei.

18

Mit der Revision muß allerdings im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts angenommen werden, daß zwischen dem Ausschank des Bieres an den Schüler und dessen nachfolgender, aus eigenem Entschluß entspringendem Handeln beruhender Verletzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht; denn hier hat offenbar eine gewisse Enthemmungswirkung infolge des Alkoholgenusses vorgelegen. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Bejahung der Adäquanz ausreicht, um den Unfall einem Handeln der Beklagten haftungsrechtlich zuzuordnen; das Berufungsurteil meint insofern unter Bezugnahme auf BGHZ 57, 25, 30, der entstandene Schaden liege außerhalb des Normzwecks von § 823 Abs. 1 BGB. Eine abschließende Beantwor dieser Frage ist indessen nicht erforderlich.

19

Dem Berufungsgericht ist nämlich jedenfalls darin zuzustimmen, daß das Schadensereignis so, wie es sich zugetragen hat, für die Beklagte auch bei Anwendung der ihr zumutbaren und im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht voraussehbar war, so daß es an dem für eine Schadensersatzverpflichtung notwendigen Verschulden fehlt. Von ihrer Sicht aus mußte sich der Genuß von 0,9 Liter Bier innerhalb eines Zeitraums von drei bis vier Stunden nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung des Willens des verletzten Schülers darstellen, so daß schon deswegen mit dadurch bedingten körperlichen Schäden zu rechnen gewesen wäre. Insbesondere brauchte sie, selbst wenn sie die Örtlichen Verhältnisse der von ihrer Gaststätte nicht weit entfernten Abstellrampe für die Grabsteine kannte, nicht damit zu rechnen, daß einer ihrer jugendlichen Gäste auf dem Heimweg so, wie es der Verletzte getan hat, an einem dieser Grabsteine rüttelte und sich dabei erheblich verletzte.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt