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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1978, Az.: 1 StR 58/78

Revisionsrechtliche Auswirkungen einer ausgebliebenen Vereidigung trotz unterbliebener Verzichtserklärung; Zornaffekt zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags bei fortdauernder, sich steigernder Kränkungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1978
Aktenzeichen
1 StR 58/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 21.10.1977

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Montagearbeiter Hasan K. aus I.-Be., geboren am ... 1938 in A. (T.), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hat die Tatwaffe, eine Pistole, eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß die Zeugen Gerd B., Caglar Ha., Mustafa Y. und Cahvar C. gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben seien, obwohl die Prozeßbeteiligten nicht auf die Vereidigung verzichtet hätten.

4

Zwar ist in der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach keiner dieser vier Zeugenvernehmungen eine ausdrückliche Verzichtserklärung beurkundet. Gleichwohl dringt die Rüge nicht durch; denn das Protokoll begründet insoweit keinen Beweis nach § 274 StPO. Die Reihe der beanstandungsfrei uneidlich vernommenen Zeugen zeigt vielmehr, daß auf den Eid hier bewußt von keiner Seite Wert gelegt worden ist. Für die Meinung der Revision, daß "die Prozeßbeteiligten nach jeder Zeugenaussage eigene und unterschiedliche Überlegungen bezüglich einer Vereidigung angestellt haben", ist aus den Umständen nichts zu entnehmen; hier folgt der Verzichtswille vielmehr aus dem gesamten Ablauf der Beweisaufnahme. Das wird schließlich auch durch das Stillschweigen des rechtskundigen Verteidigers jeweils nach der Verkündung der Verfügung des Vorsitzenden über die Nichtvereidigung bestätigt (ebenso BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 - 2 StR 414/75 - in GA 1976, 115; die gegen dieses Urteil vorgetragenen Bedenken der Revision sind nicht begründet).

5

II.

Die Sachrüge zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf; dagegen führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs.

6

1.

Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 213 StGB im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:

7

Zwar sei der Angeklagte unmittelbar vor der Tat von den Eheleuten Y. - den Tatopfern - schwer beleidigt worden; zu Gunsten des Angeklagten werde auch angenommen, daß die Vorwürfe, er habe sich der Tochter Y. unsittlich genähert, objektiv unbegründet waren. Gleichwohl sei die Beleidigung nicht ursächlich für die Tat gewesen; denn der Angeklagte sei vor der Auseinandersetzung für den "Fall einer erneuten schweren Beleidigung" bereits "endgültig zur Tat entschlossen" gewesen und habe für diesen Fall die Waffe zu sich gesteckt. Nach der durch die Eheleute Y. zugefügten Beleidigung habe es daher "keines weiteren neuen Entschlusses" bedurft, vielmehr habe der Angeklagte "bereits den unbedingten Handlungswillen" gehabt, der sich "lediglich noch bei einer bestimmten und von den Eheleuten Y. getroffenen Gestaltung der Sachlage zur Tatausführung realisierte" (UA S. 23/24).

8

2.

Mit diesen Erwägungen ist der Tatrichter offenbar dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1966 (BGHSt 21, 14) gefolgt. Mit der Annahme, der Angeklagte habe den Tötungsvorsatz schon vor dem Zusammentreffen mit den Eheleuten Y. gefaßt, setzt sich jedoch das Schwurgericht in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen an anderer Stelle des angefochtenen Urteils. Dort ist nämlich ausgeführt, daß der Angeklagte, als er im Bewußtsein des bevorstehenden - von ihm nicht herbeigeführten - Zusammentreffens mit den Eheleuten Y. die Waffe zu sich nahm, möglicherweise noch nicht fest entschlossen war, diese Waffe zu benutzen und die Eheleute Y. zu töten; es könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß er sich seinen späteren Entschluß noch vorbehielt und von der Art des Zusammentreffens abhängig machte (UA S. 8). Es könne dementsprechend nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte schon beim Betreten des Hofraumes entschlossen war, "die Eheleute Y. auf jeden Fall umzubringen", sondern er habe den endgültigen Handlungsentschluß erst gefaßt, nachdem ihn die Y. erneut schwer beleidigt hatten (UA S. 23).

9

Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß sich der Angeklagte erst unter dem unmittelbaren Einfluß der erneuten schweren Kränkung zur Tötung des Ehepaares entschlossen hat. Daß er daneben möglicherweise auch aus Wut über die frühere Beschuldigung gehandelt hat, sich der Tochter Y. unsittlich genähert zu haben, stünde der Annahme des § 213 StGB dann nicht entgegen, wenn daneben der durch die Beleidigung ausgelöste Zornaffekt seine Bedeutung beibehalten hat; denn der Täter muß beim Entschluß zur Tat und bei deren Verwirklichung noch entscheidend und bestimmend unter dem Einfluß der schweren Kränkung gestanden haben (BGH, Urteile vom 13. September 1977 - 1 StR 415/77 - und vom 14. Juli 1977 - 4 StR 291/77). Die Reizung zum Zorn kann im Sinne des § 213 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter auf fortdauernde, sich steigernde Kränkung reagiert, wenn also das jetzige Verhalten des Tatopfers gleichsam "nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt" (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72; BGH MDR 1961, 1027; RG HRR 1932, 1176). Daß die neuerliche Kränkung dabei überraschend geschehe, ist nicht erforderlich.

10

3.

Im Rahmen der Strafzumessung wertet das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten, daß er "durch sein eigenes Verhalten den Streit mit den Eheleuten Y. mitverschuldet hat", weil er an zwei verschiedenen Tagen das Kind Sultan Y. angesprochen habe (UA S. 26). Das ist nicht unbedenklich. Wenn das Urteil zu Gunsten des Angeklagten annimmt, daß die Vorwürfe der Eltern, er habe sich diesem Kind unsittlich genähert, unbegründet waren und nur einen Vorwand dafür liefern sollten, ein vom Angeklagten erhaltenes Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen, kann dem Angeklagten schwerlich als Mitverschulden angelastet werden, daß er mit dem Kinde lediglich gesprochen hat.

11

III.

Nach allem ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben; der Ausspruch über die Einziehung der Tatwaffe wird davon nicht berührt. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Mayr
Loesdau
Mösl
Woesner
Kuhn