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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1977, Az.: 1 StR 415/77

Minder schwerer Fall bei Totschlag unter dem unmittelbaren Eindruck einer schweren Kränkung durch das spätere Opfer; Maßgeblichkeit der tatauslösenden Bedeutung des Zornaffektes bei einer Vielzahl von Tatmotiven; Annahme der Unmittelbarkeit bei zeitlichem Abstand von einigen Stunden zwischen Tatentschluß und -ausführung bei Tötung noch unter dem beherrschenden Einfluß der anhaltenden Erregung über die dem Täter angetane schwere Kränkung; Erfordernis der Beurteilung aller der Tat innewohnenden, begleitenden, vorausgehenden und folgenden tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte durch den Tatrichter bei Prüfung eines sonst minder schweren Falles; Einbeziehung der verminderten Schuldfähigkeit in die Bewertung eines minder schweren Falles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1977
Aktenzeichen
1 StR 415/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 10.03.1977

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Werkzeugmacher Kurt A. aus He., geboren am ... 1942 in H./S., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. September 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 10. März 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

3

1.

Das Schwurgericht verneint die Voraussetzungen des minder schweren Falles nach § 213 StGB 1. Alternative, weil der Angeklagte durch schwere Beleidigungen der später Getöteten nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Diese Annahme wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

4

a)

§ 213 StGB 1. Alternative privilegiert den Totschläger, der unter dem unmittelbaren Eindruck einer schweren Kränkung durch das spätere Opfer in gerechter Zornesaufwallung getötet hat. Ein zeitlicher Abstand von einigen Stunden zwischen Tatentschluß und -ausführung steht der Annahme des Merkmals "auf der Stelle" nicht entgegen, sofern die Tötung noch unter dem beherrschenden Einfluß der anhaltenden Erregung über die dem Täter angetane schwere Kränkung gestanden hat (BGH, Urteil vom 20. April 1956 - 1 StR 116/56; vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74). Bei einer Vielzahl von Tatmotiven ist maßgebend, ob der Zornaffekt seine tatauslösende Bedeutung beibehalten hat. Der Täter muß beim Entschluß zur Tat und bei deren Verwirklichung noch entscheidend und bestimmend unter dem Einfluß der schweren Kränkung gestanden haben (BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 - 4 StR 291/77).

5

b)

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

6

Die Tötung geschah nicht unter dem dominierenden Einfluß eines Affekts, der durch die Untreuehandlungen und andere schwere Kränkungen des späteren Opfers hervorgerufen war, sondern als unmittelbare Folge einer Erregung, die das Dazwischentreten der Schwiegereltern des Angeklagten sowie leichte Trunkenheit und Übermüdung bewirkten. Insbesondere die energische Intervention der Schwiegermutter, die ihre Tochter mit der bestimmenden Erklärung "Du gehst mit uns" dem Angeklagten entziehen wollte, löste die Tat aus. Die "Explosivhandlung" des Angeklagten kam durch das Verhalten Dritter zum Ausbruch (UA S. 28). Zu diesem Zeitpunkt waren die durch die Untreue der Frau ausgelösten Gefühlsregungen des Angeklagten bereits in sachliche Bahnen geleitet. Eine Reihe von Ereignissen hatte zu einer "Beruhigung der Atmosphäre zwischen den Eheleuten" (UA S. 13) geführt. Die Gefühle des Angeklagten gegenüber seiner Frau bestanden noch als Verärgerung und Enttäuschung, nicht aber in der Form des Affekts fort. Sie bildeten eine der "seelischen Grundlagen für die spätere Tat" (UA S. 15, 22), ohne tatauslösende Bedeutung zu erlangen.

7

Zu Recht wertet das Schwurgericht die Situation, in der der Angeklagte seine Frau in Erwartung ihres Liebhabers in der ehelichen Wohnung vorfand, als Provokationslage im Sinne des § 213 StGB 1. Alternative. Zu dieser schweren Kränkung kam noch hinzu, daß Frau A. ihr Fehlverhalten beharrlich leugnete. Aber zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte Kenntnis von ihrer Untreue erlangte, und der Tatausführung lagen 17 Stunden. In dieser Zeit nahm der Angeklagte eine Reihe von "Unterbrechungshandlungen" (UA S. 25) vor. Er beruhigte sich, besuchte Gaststätten und hielt sich in der Wohnung eines Bekannten auf. Er spielte bis in die Nacht hinein Karten, ging nach Hause und verkehrte mit seiner Frau geschlechtlich. Danach schlief er kurze Zeit, brachte seine Frau zur Arbeitsstelle und besprach den Fall mit einer Vertrauensperson. Er nützte diese Ereignisse, um "seine Verärgerung über das Verhalten seiner Frau abzureagieren" (UA S. 26). Seine Drohungen am Arbeitsplatz der Frau hatten zum Ziel, ein Geständnis und den Verzicht auf Scheidungsabsichten zu erlangen. Auch nach dem Schuß in den Schreibtischstuhl trat Beruhigung ein. Die Eheleute einigten sich dahingehend, daß sie am Nachmittag gemeinsam zu einem Rechtsanwalt gehen wollten. Der Angeklagte suchte nach sachlichen Lösungen für seinen Konflikt (UA S. 26).

8

Erst das Verhalten der Schwiegereltern, die über die massiven Drohungen des Angeklagten empört waren, brachte die Wende. Der Vater forderte alsbald vom Angeklagten ein Darlehen von 12.000,00 DM zurück und erklärte, er habe die Polizei verständigt. Die Schwiegermutter wies ihre Tochter an, mit ihr zu gehen. Unter dem Eindruck dieser Szene sowie infolge leichter Trunkenheit und Übermüdung geriet der Angeklagte in einen "Affektstrudel" (UA S. 22, 29), der zu den Tötungshandlungen führte.

9

Die Tötung beruhte auf einem Bündel von Motiven. Dazu gehörten die Erkenntnis des Angeklagten, daß seine Frau nach der Initiative der Schwiegermutter für ihn verloren war, die Enttäuschung über die Untreue seiner Frau, die Verweigerung eines Geständnisses, der Ärger darüber, daß seine Frau sich ein zweites Mal von ihm scheiden lassen wollte, und die Angst vor einer Blamage in der Öffentlichkeit (UA S. 15). Der Angeklagte sah seine Lösungsversuche als gescheitert an und versuchte jetzt eine Lösung durch eine Gewalttat (UA S. 26). Sein Affekt war durch eine neue selbständige Entwicklung der Ereignisse bedingt.

10

c)

Die gegen die Annahme des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

11

Es trifft zu, daß das Schwurgericht den genauen Zeitpunkt des Tatentschlusses nicht hat feststellen können. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, daß dieser Entschluß jedenfalls solange nicht zustande kam, wie der Angeklagte noch unter der bestimmenden Wirkung der Kränkungen durch die Ehefrau stand. Auch wenn die Äußerung der Frau am 26. März 1976 gegen 9.00 Uhr, sie wolle den Angeklagten wegen seiner Einbildungen in die Irrenanstalt bringen lassen, als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB 1. Alternative anzusehen ist, bleibt doch festzuhalten, daß der Angeklagte sich danach erneut beruhigte, nach Hof fuhr und sich einer Verschwägerten anvertraute. Die tödlichen Schüsse fielen erst gegen 13.00 Uhr, nachdem die Eheleute sich über die nächsten Maßnahmen geeinigt hatten. Entgegen der Ansicht der Revision ist das weitere Verhalter der Frau A. der Zeit zwischen 9.00 und 13.00 Uhr nicht als schwere Kränkung zu werten. Sie setzte keine zusätzliche Ursache, die gleichsam als letzter Tropfen das Faß zum Überlaufen brachte. Für die Maßnahmen ihrer Eltern war sie nicht verantwortlich.

12

2.

Auch die Nichtanwendung des § 213 StGB 2. Alternative hält rechtlicher Nachprüfung stand.

13

a)

Bei der Beurteilung der Frage, ob "sonst ein minder schwerer Fall" gegeben ist, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Dabei ist maßgebend, ob die ordentliche Strafe bei Berücksichtigung aller gewichtigen Gesichtspunkte zu hart erscheint (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74). Auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung die Annahme eines minder schweren Falles begründen, soweit nicht das Verbot der Doppelverwertung in § 50 StGB dem entgegensteht (BGHSt 16, 360; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76). Wenn sowohl ein minder schwerer Fall als auch ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund gegeben sind, kann grundsätzlich die Strafe doppelt gemindert werden, sofern jeder der den Strafrahmen bildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76).

14

b)

Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß das Schwurgericht sich dieser Möglichkeiten bewußt gewesen ist und sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betätigt hat.

15

Das Landgericht verneint unter Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte das Vorhandensein anderer mildernder Umstände, die die Tat in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens nicht angemessen wäre (UA S. 28). Es bezieht dabei die Möglichkeit, auch im Hinblick auf die Zubilligung des § 21 StGB einen minder schweren Fall anzunehmen, ausdrücklich in seine Wertung ein. Die Wendung "selbst unter Berücksichtigung der seelischen Verfassung des Angeklagten" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß das Schwurgericht einen minder schweren Fall auch dann nicht bejahen kann, wenn es sich vor Augen hält, daß eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des Affekts nicht auszuschließen ist. Die Gründe dafür sind aufgezählt: Die kriminelle Intensität, die in der Abgabe von vier Schüssen zum Ausdruck kommt, und die Tötung der jungen Ehefrau, der Mutter des minderjährigen Kindes des Angeklagten, das Zeit seines Lebens im Schatten dieses Ereignisses stehen wird. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

16

c)

Vergeblich greift die Revision auch diese Wertung des Landgerichts an.

17

Nichts spricht dafür, daß die Schwurgerichtskammer bei der Abwägung zu § 213 StGB 2. Alternative alles übersehen habe, was sie zur 1. Alternative festgestellt hat. Der Begriff "andere mildernde Umstände" geht auf die frühere Fassung des § 213 StGB zurück, die sachlich nichts anderes besagt als der jetzt geltende Gesetzestext. Der Tatrichter bezieht sich auch bei § 213 StGB 2. Alternative auf die dem Angeklagten "zugefügte Kränkung" (UA S. 28). Einer ausdrücklichen Erwähnung des § 21 StGB bedurfte es nicht.

18

3.

Auch im übrigen sind Rechtsfehler nicht zu Tage getreten. Das Schwurgericht hat die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert und die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände entsprechend den Erfordernissen des § 46 StGB und § 267 Abs. 3 StPO angeführt.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen