Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1978, Az.: VII ZR 48/77
Abgrenzung zwischen "Arbeiten an einem Grundstück" und "Arbeiten bei Bauwerken"; Schadensersatz für, durch falschen Anschluss eines Schaltkastens verursachte, Mehrkosten; Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen durch das Anerkenntnis eines Gewährleistungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 48/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 08.12.1976
- LG Traunstein - 09.06.1976
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1978, 2261-2262 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1522 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Schreinermeister Josef G., A. bei W.,
Prozessgegner
Frau Betty H., Inhaberin der Firma B. H., K. Straße ..., Ha.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen "Arbeiten an einem Grundstück" und "bei Bauwerken" (hier: Elektroinstallation).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1976 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Juni 1976 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1975 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ließ 1970 von der Beklagten zur Einrichtung einer Nachtstromspeicherheizung in seiner Schreinerwerkstatt die dortige Stromversorgungsanlage umstellen. Dabei wurden die gesamten Haupt- und Erdleitungen erneuert und alle Zähler sowie der Zählerschrank neu installiert. Versehentlich schlossen die Monteure der Beklagten einen Schaltkasten für die Nachtstromspeicherheizung nicht an den Nachtstromzähler, sondern an den Zähler für die Werkstatt an, so daß die Heizung mit dem teureren Werkstattstrom versorgt wurde. Der Kläger bemerkte den Fehler erst im Dezember 1973. Er ließ ihn damals von der Beklagten beseitigen. Durch den falschen Anschluß hatte der Kläger 4.000 DM höhere Stromkosten bezahlen müssen.
Mit der am 23. April 1976 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.000 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Mitverschulden des Klägers berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch zu Unrecht für verjährt.
1.
Es ist der Auffassung, die durch den falschen Anschluß verursachten Mehrkosten für den teureren Strom seien zwar Mangelfolgeschäden. Gleichwohl komme nicht die für Forderungen aus positiver Vertragsverletzung geltende 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in Betracht. Vielmehr seien §§ 635, 638 BGB anzuwenden, weil der Folgeschaden mit dem Werkmangel eng zusammenhänge.
Ob diese Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, kann offen bleiben; denn für den vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, wie die nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergeben.
2.
Das Berufungsgericht meint, bei den Werkleistungen des Beklagten handele es sich um Arbeiten an einem Grundstück. Der daraus hergeleitete Ersatzanspruch sei gemäß § 638 Abs. 1 BGBin einem Jahr nach Abnahme, die vor dem 5. September 1970 stattgefunden habe, verjährt gewesen. Die bereits vollendete Verjährung habe durch das Verhalten der Beklagten bei der Mängelbeseitigung im Winter 1973/74 nicht mehr unterbrochen werden können.
Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Leistungen der Beklagten sind Arbeiten "bei einem Bauwerk", so daß der Schadensersatzanspruch des Klägers der 5-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB unterliegt.
a)
Zu den Leistungen, die bei Errichtung eines neuen Gebäudes als Arbeiten bei Bauwerken anzusehen sind, gehört auch die Installation der elektrischen Anlage (Glanzmann in RGRK 12. Aufl. § 638 Rn. 36). Dient eine Tätigkeit nur der Instandsetzung oder Veränderung eines schon bestehenden Gebäudes, so zählt sie zu den Bauwerksarbeiten, wenn sie nach Art und Umfang für die Erneuerung und den Bestand des ganzen Gebäudes wesentliche Bedeutung hat und die eingebauten Teile mit dem Bauwerk dauernd und fest verbunden sind (vgl. u.a. BGHZ 19, 319, 324; 53, 43, 45; BGH NJW 1974, 136; 1977, 2361; und 8. März 1973 - VII ZR 43/71 = Schäfer/Finnern Z 4.10 Bl. 31; Glanzmann a.a.O. Rn. 38; Ingenstau/Korbion, VOB/A, 8. Aufl. § 1 Rn. 5 a). Damit ist nicht jede Reparatur an einem Gebäude z.B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als Arbeit bei Bauwerken anzusehen (BGHZ 19, 319, 322; Ingenstau/Korbion a.a.O.).
b)
Einen wichtigen Gesichtspunkt für die Abgrenzung gibt die Beantwortung der Frage, ob der gesetzgeberische Grund für die längere Verjährungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der Interessenlage auch für die jeweiligen Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten gilt. Bei Bauwerksarbeiten besteht allgemein die Gefahr, daß Mängel erst nach Jahren erkannt werden. Das hat den Gesetzgeber zu der längeren Verjährungsfrist bewegen (vgl. u.a. BGHZ 67, 1, 7; Senatsurteil vom 8. Januar 1970 - VII ZR 35/68 = WM 1970, 287). Ob für den jeweils aufgetretenen Mangel die Gefahr der späteren Erkennbarkeit besteht, ist bei Arbeiten zur Neuerrichtung eines Bauwerks nicht entscheidend. Dasselbe muß für Instandsetzungs- und Umbauarbeiten an bestehenden Gebäuden gelten. Es kommt darauf an, ob entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung zu den Arbeiten bei Bauwerken zählen würden und ob sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.
c)
Das ist hier der Fall. Durch die Leistungen der Beklagten ist die elektrische Anlage der Werkstatt des Klägers in wesentlichen Teilen erneuert worden. Daß der konkrete Mangel des Werks der Beklagten frühzeitig hätte erkannt werden können, spielt keine Rolle. Die Arbeiten stehen nach Umfang und Bedeutung für das Werkstattsgebäude der Ausführung der Elektroinstallation bei der Neuerrichtung eines entsprechenden Bauwerks so nahe, daß sie den Arbeiten bei Bauwerken zugeordnet werden müssen.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seinen Standpunkt auf das Urteil des Senats vom 28. Januar 1971 (VII ZR 173/69 = BauR 1971, 128). Die Besonderheit des dortigen Falles lag darin, daß beim Umbau der Beleuchtungsanlage alle wesentlichen Teile der bisherigen Anlage verwendet wurden. Gerade das ist hier nicht der Fall.
Auch daß die eingebauten Teile eng und dauernd mit dem Gebäude verbunden worden sind, ist nicht zweifelhaft. Das gilt für die elektrische Leitung, die Schalter und Stecker genauso wie für die Zähler und den Zählerschrank; auch diese sind Teil der zum Gebäude gehörenden elektrischen Anlage.
3.
Die hiernach geltende fünfjährige Verjährungsfrist begann mit der vom Berufungsgericht festgestellten Abnahme im Jahre 1970. Sie ist im Jahre 1973 unterbrochen worden, da die Beklagte damals die Nachbesserungsansprüche des Klägers anerkannt hat (§ 208 BGB).
a)
Das Anerkenntnis ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 27. September 1976 vorgetragen, der Sohn der Beklagten habe, nachdem dieser gegenüber der falsche Anschluß bemängelt worden sei, die Arbeiten geprüft und den Fehler eingeräumt. Der Kläger habe daraufhin im Geschäft der Beklagten vorgesprochen. Die Beklagte habe ihm bei dem Gespräch die Beseitigung des Mangels zugesagt. Dem hat die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht widersprochen.
Hinzu kommt, daß die Beklagte den Mangel tatsächlich im Dezember 1973 und Februar 1974 beseitigt und diesen Fehler als ihr Versehen auch in diesem Rechtsstreit zugegeben hat. Für ein Handeln aus Kulanz bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.
b)
Das Anerkenntnis eines Gewährleistungsanspruchs unterbricht die Verjährung auch hinsichtlich der anderen Ansprüche (Senatsurteile in BGHZ 39, 189, 190; 58, 30, 35).
c)
Bei Erhebung der Klage am 23. April 1976 war die Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen.
II.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB). Ihr Vorwurf erschöpft sich in dem bloßen Hinweis, der Kläger hätte den Stromverbrauch genau überprüfen müssen. Sie geht aber nicht auf die Darstellung des Klägers ein, daß er keine Erfahrungen über den Stromverbrauch in der Werkstatt bei Einbeziehung des Heizstroms gehabt habe und erst durch ein Gespräch mit einem Kollegen Ende 1973 auf die unverhältnismäßig hohen Stromkosten hingewiesen worden sei. Hiernach kann der Vorwurf der Beklagten gegen den Kläger nicht als hinreichend substantiiert angesehen werden. Er ist deshalb unerheblich.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Parteien sind sich nach dem Tatbestand des Berufungsurteils darüber einig, daß dem Kläger der geltend gemachte Schaden von 4.000 DM durch den falschen Anschluß entstanden ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Girisch
Meise
Recken
Obenhaus