Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1978, Az.: VIII ZR 70/77
Eine überraschende Formularklausel; Abschluss eines Bierlieferungsvertrages; Abschluss eines formularmäßigen Darlehensvorvertrages; Befreiung von der Bierbezugspflicht; Verschulden bei Vertragsschluss; Unwirksamkeit einzelner Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Gleichstellung von Formularverträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 70/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 26.10.1976
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
- § 157 BGB
- § 1 Abs. 1 S. 2 AGBG
- § 3 AGBG
Fundstellen
- DB 1978, 1339-1340 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1519-1520 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma P. Brauerei GmbH, B. Straße ... P.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Horst L., P.,
Prozessgegner
Eheleute Uwe S. und Christel S. geb. W., R. Weg ..., N.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Umständen die in einem von einer Brauerei aufgestellten, formularmäßigen "Darlehensvorvertrag" enthaltene Verpflichtung eines Gastwirts, auch ohne Inanspruchnahme des Darlehens nur Bier der Brauerei zu beziehen, als überraschende Formularklausel unwirksam ist.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1978
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der beklagte Ehemann kaufte am 16. Dezember 1969 durch notariellen Vertrag ein Grundstück in W., auf dem sich die Gaststätte "W." befand. Der Käufer verpflichtete sich u.a., in einen etwaigen Bierlieferungsvertrag einzutreten, jedenfalls aber den Verkäufer von Ansprüchen eines Bierlieferungsberechtigten freizuhalten.
Am 17. Dezember 1969 unterzeichneten ein Vertreter der Klägerin und die Beklagten einen sog. "Darlehens-Vorvertrag". Dabei benutzten sie ein von der Klägerin aufgestelltes Formular, dessen Text sich auf der Vorderseite eines DIN A 4 - Blattes befindet und in welches handschriftlich nur Name und Anschrift der Beklagten, die Darlehenssumme, Name und Anschrift der Gaststätte sowie Ort und Datum des Vertragsschlusses eingetragen wurden.
Der Vertrag lautet:
"Die PB (Klägerin) erklärt sich bereit, den Kunden ein Darlehn von 12.000 DM zu den üblichen Zins- und Tilgungsbedingungen zu gewähren oder zu vermitteln. Darlehn der PB werden mit 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 6 % verzinst und mit mindestens 10,- DM Aufschlag je hl Bier getilgt. Das Darlehn ist ausreichend abzusichern.
Die PB ist zur Erfüllung ihrer Zusage nicht verpflichtet, solange
a)die Sicherheiten ungenügend sind,
b)in der Person der Kunden Gründe liegen, die gegen die Darlehnsgewährung sprechen,
c)der Bierumsatz oder andere maßgebende Umstände die Darlehnsgewährung nicht rechtfertigen,
d)die Kunden den von der PB vorzulegenden endgültigen Darlehnsvertrag auf dem bei ihr üblichen Formular nicht unterschrieben haben.
Die Kunden verpflichten sich, den gesamten Bedarf an Bier sowie an alkoholfreien Getränken, insbesondere Fruchtsaftgetränken, Limonaden, Kola, Tafelwasser, für ihre Gaststätte
W., W,, W.str. ...
bei der PB nach deren Bestimmung unmittelbar oder mittelbar zu decken, auch wenn die Absatzstätte verändert, erweitert oder verlegt wird. Die Bezugsverpflichtung umfaßt alle - auch künftigen - Ausschank- oder Verkaufsstellen auf dem Grundstück einschließlich angrenzender Parzellen. Sie erstreckt sich ferner auf übernommene Festlichkeiten und Auslieferungen sowie auf sonstigen Ausschank oder Verkauf außerhalb des Grundstücks. Die Bezugsverpflichtung gilt bis zum Ablauf von je einem Jahr pro 1.000 DM Darlehn, mindestens aber bis zur Abnahme von je 125 hl Bier pro 1.000 DM Darlehn. Bei Führung des Betriebes durch einen Dritten (z.B. Verkauf, Verpachtung) ist sie diesem schriftlich aufzuerlegen. Durch Nichtinanspruchnahme des Darlehns wird sie nicht berührt.
Von diesem Vertrag können die Kunden zurücktreten wenn nach Beibringung der notwendigen Unterlagen die PB nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach besonderer schriftlicher Aufforderung den endgültigen Darlehnsvertrag zur Unterschrift vorgelegt hat. Der Rücktritt muß ebenfalls schriftlich erfolgen.
Während der Laufzeit dieses Vorvertrages werden die Kunden keine Verhandlungen über Getränkelieferung und Darlehnsgewährung mit anderen Getränkelieferanten führen.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Paderborn."
Die Beklagten haben das Darlehen nicht in Anspruch genommen. Sie haben Getränke auch nicht von der Klägerin, sondern von einer anderen Brauerei bezogen. Eine Aufforderung der Klägerin, den anderweitigen Bierbezug zu unterlassen, haben die Beklagten endgültig abgelehnt und mit Schreiben vom 23. März 1970 den Darlehnsvorvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ende November 1970 haben sie die Gaststätte aufgegeben.
In einem Vorprozeß hat das Amtsgericht Paderborn die Beklagten rechtskräftig zur Zahlung von 500 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für nicht abgenommenes Bier der Klägerin im Februar und in der ersten Märzwoche 1970 verurteilt.
Die Klägerin verlangt nunmehr einen weiteren Teilbetrag von 2.000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Zeit bis zur ersten Augustwoche 1970, hilfsweise für die danach folgenden Wochen. Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch keine weiteren (von ihr in Höhe von 1.300 DM behaupteten) Ansprüche zustünden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Vertrag vom 17. Dezember 1969 für wirksam zustandegekommen; er sei nicht mit Erfolg angefochten oder gekündigt und nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden. Die Beklagten könnten aber Befreiung von ihrer Bierbezugspflicht verlangen, weil der Vertreter der Klägerin sie bei Vertragsabschluß nicht über diese auch bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens bestehende Pflicht aufgeklärt habe und die Klägerin deshalb wegen Verschuldens bei Vertragsschluß hafte.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Nach Ansicht der Revision kommt eine Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht in Betracht, wenn zuvor die Wirksamkeit des Darlehensvorvertrages und damit der Bierbezugspflicht der Beklagten festgestellt wird. Die Berechtigung dieser Rüge kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil schon deshalb zu billigen, weil die Verpflichtung der Reklagten, auch ohne Inanspruchnahme des Darlehens Bier nur von der Klägerin zu beziehen, als überraschende Formularklausel kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist und es deshalb von vornherein an jeder Grundlage für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen anderweit bezogener Getränke fehlt.
2.
Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtert, sondern einige der dafür maßgeblichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem von ihm angenommenen Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluß behandelt. Dadurch ist das Revisionsgericht aber nicht gehindert, die mangelnde Wirksamkeit des Darlehensvorvertrages oder eines Teiles davon selbst festzustellen.
Der streitige Vertrag ist ein von der Klägerin aufgestellter Formularvertrag, den sie allgemein verwendet und auch nicht nur vor den Gerichten im Bezirk eines einzigen Oberlandesgerichts geltend macht, wie schon der zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Paderborn geführte Vorprozeß erweist. Ein solcher Vertrag unterliegt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Revisibilität und der Auslegung den für Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 51, 55, 59; 62, 251, 253 f; 63, 238 ff). Danach kann der Senat die Wirksamkeit der hier entscheidenden Vertragsklausel ("durch Nichtinanspruchnahme des Darlehens wird sie nicht berührt") selbst überprüfen.
3.
a)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können einzelne Klauseln ohne Rücksicht darauf, ob sie in ihren Auswirkungen unangemessen wären, unwirksam sein, wenn ihr Inhalt überraschend ist, so daß der Vertragspartner bei Billigung der von dem Klauselverwender aufgestellten Geschäftsbedingungen redlicherweise nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Diese Einschränkung der Bindung an eine an sich durch Unterschrift oder ausdrückliche Bezugnahme gedeckte Vereinbarung rechtfertigt sich, weil eine Vertragspartei bei Vertragsabschluß häufig nicht in der Lage ist, die vom anderen Teil vorformulierten, oft umfangreichen und abstrakt gefaßten Bedingungen sorgfältig durchzulesen, ihren Zusammenhang zu erfassen und ihre Auswirkung auf das konkret abzuschließende Rechtsgeschäft richtig einzuschätzen. Sie muß deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die von ihr pauschal gebilligten Geschäftsbedingungen nicht allzu weit von den bei Rechtsgeschäften gleicher Art üblichen und für sie vorstellbaren Bedingungen abweichen (Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = LM BGB § 537 Nr. 21 = NJW 1977, 195 = WM 1975, 1203 = BB 1976, 157 m.w.N.; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 240/76).
b)
Die insoweit für die Einbeziehung von Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze sind auch auf Formularverträge der hier vorliegenden Art anzuwenden. Eine weitgehende Gleichstellung von Formularverträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vorwiegend allerdings mit Bezug auf die Inhaltskontrolle bei umfangreichen Formularverträgen - bereits anerkannt (BGHZ 51, 55, 59; 60, 243, 245; 63, 238 ff). Daran hält der Senat auch für die Frage der Einbeziehung einzelner Klauseln fest. Denn für den Vertragspartner des Klauselverwenders bedeutet es keinen Unterschied, ob ihm überraschende Klauseln in einem Formularvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt werden. Das entspricht auch der am 1. April 1977 in Kraft getretenen, auf den vorliegenden Fall also noch nicht anwendbaren Regelung im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). § 3 AGBG läßt ungewöhnliche, den Umständen nach von dem anderen Vertragspartner nicht zu erwartende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Vertragsinhalt werden. Dabei spielt es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG keine Rolle, ob sich diese Bedingungen in Formularverträgen oder in vom Vertragstext gesonderten Bestimmungen befinden.
Eine Einschränkung hat der Bundesgerichtshof - hinsichtlich des hier maßgeblichen früheren Rechtszustandes - nur für Formularverträge gemacht, die aus einer einzigen oder aus einigen wenigen, ohne Schwierigkeit verständlichen Klauseln bestehen; in solchen Fällen soll der Kunde an die Klauseln gebunden sein, wenn er sich bei Zweifeln über deren Tragweite nicht vor der Unterschrift informiert (BGH, Urteil vom 25. September 1970 - I ZR 72/69 = WM 1970, 1450 = BB 1970, 1504). Der hier zu beurteilende Formularvertrag wird von dieser Einschränkung jedoch nicht betroffen. Die streitige Klausel ist schon nicht ohne jede Schwierigkeit verständlich. Zwar ist sie nicht so kompliziert formuliert, daß sich ihr Sinn bei sorgfältiger Lektüre nicht eindeutig offenbarte. Ein rechtlich nicht gebildeter Leser wird aber Schwierigkeiten haben, ihre Bedeutung alsbald zu erfassen. Daran hindert vor allem ihre Stellung im Gesamttext unmittelbar nach, der Regelung einer Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung auf einen Vertreter oder Nachfolger, an die die Klausel sich ohne Übergang anschließt und dabei auf die Bierbezugspflicht nur durch das Wort "sie" hinweist.
Im übrigen besteht der Darlehensvorvertrag auch nicht nur aus einigen wenigen Bedingungen. Er enthält zunächst wesentliche Bestandteile eines Darlehensvertrages und schließt daran eine nicht nur grundsätzliche oder ganz knappe Regelung der Bierbezugspflicht an. Auch darf nicht außer acht bleiben, daß er die Beklagten - falls sie das Darlehen hätten in Anspruch nehmen wollen - zum Abschluß des bei der Klägerin üblichen Darlehensvertrages verpflichtet, mithin auch zur Einhaltung der in zwölf Nummern gegliederten, teilweise umfangreichen Bedingungen dieses endgültigen Vertrages, der damit den Umfang des Vorvertrages mitbestimmt.
c)
Ob die hier fragliche Klausel überraschend war, richtet sich - da eine Abweichung von einem dispositivgesetzlichen Leitbild mangels gesetzlicher Regelung des mit einem Darlehen gekoppelten Bierbezugsvertrages ausscheidet - in erster Linie nach dem für solche Fälle in den beteiligten Wirtschaftskreisen der Brauereien und Gastwirte Üblichen, ferner nach der Ausgestaltung der Klauseln insgesamt und nach den etwaigen Erörterungen und anderen Umständen bei Abschluß des Vertrages (Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 a.a.O.).
aa)
Die endgültige Bierbezugspflicht war in doppelter Hinsicht unüblich: Zum einen trägt der Vertrag nur die Bezeichnung "Darlehensvorvertrag". Er erwähnt also in der Überschrift durch keinerlei Hinweis den Bierbezug als einen ganz wesentlichen Teil des Vertragsinhalts. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, daß das übliche Äquivalent für eine Bierbezugspflicht die Gewährung eines Darlehens ist. Mit dem Vorvertrag hatte sich die Klägerin zur Hergabe des Darlehens jedoch noch nicht endgültig verpflichtet. Die im ersten Teil des Vertrages unter a) bis c) aufgeführten, sehr unbestimmt formulierten Gründe ließen ihr weitgehende Freiheit, die Auszahlung des Darlehens abzulehnen. Wenn trotzdem die Beklagten bereits mit dem Abschluß des Vorvertrages endgültig an den Bierbezug gebunden sein sollten, weicht das von dem üblichen, auf Gleichwertigkeit der gegenseitigen Verpflichtungen abzielenden Vertragsbild ab. Daß eine solche Vereinbarung außerhalb des Betriebsbereichs der Klägerin üblich wäre, hat diese nicht behauptet. Dem erkennenden Senat ist eine solche Handhabung bisher auch nicht bekannt geworden. Er geht deshalb von der Unüblichkeit des hier verwendeten Formulartextes aus.
bb)
Überraschend war die streitige Klausel auch im Hinblick auf die von der Klägerin gewählte Gesamtgestaltung des Vertrages. Dabei spielt die Überschrift "Darlehensvorvertrag" eine entscheidende Rolle. Sie erweckt beim unbefangenen Leser zunächst den Eindruck, als liege zumindest das Schwergewicht der Regelung beim Darlehen. Stattdessen enthält der Vertragstext mindestens gleichgewichtig auch eine Verpflichtung zum Bierbezug.
Die Bezeichnung "Vorvertrag" erweckt darüber hinaus jedenfalls bei einem rechtlich nicht gebildeten Leser die Erwartung, als handele es sich um eine vorläufige, noch nicht endgültig bindende Verpflichtung. Für die Darlehenshingabe traf das auch zu, weil sich die Klägerin mit den im Vertragstext unter a) bis c) recht unbestimmt formulierten Gründen weitgehende Freiheit zur Verweigerung der Auszahlung vorbehalten hatte. Umso mehr war es für die Beklagten nicht zu erwarten, daß sie bereits endgültig an die Bierbezugspflicht gebunden sein sollten, selbst wenn sie - was ihnen freistand - das ihnen in den Einzelbedingungen ohnehin noch nicht bekannte Darlehen nicht in Anspruch nehmen wollten.
cc)
Von einer "überraschenden" Klausel könnte allerdings nicht die Rede sein, wenn die Beklagten vor oder bei Abschluß des Vertrages eindeutig auf ihre endgültige Bindung hingewiesen worden wären. Ob in einem solchen Falle Bedenken bestünden, weil die Bestimmungen dann inhaltlich unangemessen sein und Veranlassung zur Anpassung in sachgemäßer Weise geben könnten, kann auf sich beruhen. Denn die Klägerin hat - wie das Berufungsgericht insoweit ohne Beanstandung seitens der Revisionen feststellt - einen derartigen eindeutigen Hinweis nicht bewiesen. Die Beweislast dafür hat sie zu tragen, weil sich die Unwirksamkeit der fraglichen Vertragsklausel an sich aus dem von ihr verwendeten Vertragsformular ergibt und sie außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände vorträgt, aus denen sich ergeben soll, daß die Klausel für die Beklagten nicht überraschend war.
Daß der Erstbeklagte den Vertragstext möglicherweise durchgelesen hat, was vom Berufungsgericht nicht endgültig aufgeklärt worden ist, ist unerheblich. Überraschende Klauseln entbehren u.a. gerade deshalb der Wirksamkeit, weil sie sich der sofortigen Erfassung ihrer Tragweite durch einen rechtlich nicht gebildeten Leser häufig entziehen. Der Erstbeklagte mag zwar mit Bierbezugsverträgen und gleichzeitig gewährten Brauereidarlehen vertraut gewesen sein. Auf die von der Klägerin gewählte besondere Vertragsgestaltung war er nicht gefaßt, wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen war.
4.
Ist danach die streitige Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden, so fehlt es an einer Verpflichtung der Beklagten, Bier und andere Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, solange sie das Darlehen nicht in Anspruch genommen hatten. Der Klägerin steht mithin auch kein Ersatzanspruch wegen anderweit bezogener Getränke zu. Auf die weiteren Fragen, ob der Vertrag auch aus anderen Gründen unwirksam sein könnte und ob die Beklagten ihrerseits Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß haben, kommt es nicht mehr an. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Hoffmann
Wolf
Treier
Dr. Brunotte