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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1970, Az.: I ZR 72/69
„Gummischutzmittelautomaten“

Vertrag zur Aufstellung von Gummischutzmittelautomaten; Sittenwidrigkeit von Formularverträgen; Hinweis auf Ausschließlichkeitsklauseln; Verleitung zum Vertragsbruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1970
Aktenzeichen
I ZR 72/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11330
Entscheidungsname
Gummischutzmittelautomaten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 12.05.1969

Fundstelle

  • DB 1970, 2434 (Volltext)

Prozessführer

L.-Hygiene-Vertriebs-GmbH, Hofheim, L., straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Heinz E., A./T., J.-W. weg ...

Prozessgegner

Firma P.-Automaten, La., R.-straße ..., Inhaber: Walter P., La., R. straße ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Beschränken sich Formularverträge auf eine einzige oder einige wenige ohne Schwierigkeiten verständliche Klauseln, dann ist der Kunde in seiner rechtsgeschäftlichen Verantwortungsfähigkeit nicht überfordert. In diesem Fall kann von dem Kunden verlangt werden, sich bei Zweifeln über ihre Tragweite zu informieren, auch wenn die einzelne Klausel eine weitreichende Bedeutung haben mag. Informiert er sich nicht, ist er an die Klausel gebunden.

  2. 2.

    Das bewusste, zu Wettbewerbszwecken erfolgende Hinwirken darauf, dass jemand vertragsbrüchig wird, widerspricht auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel den Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Mai 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betätigt sich in Bayern als Automatenaufstellerin. Sie bringt ihre mit ihrem Firmenzeichen versehenen Geräte - darunter auch Gummischutzmittelautomaten - meist in Gastwirtschaften an.

2

Ihre schriftlichen "Aufstellungsvereinbarungen" sehen vor, daß die Gastwirte einen bestimmten, nicht in allen Fällen gleichen Teil des Umsatzes als Vergütung erhalten. Nach den Bedingungen der Klägerin sind die Wirte verpflichtet, weder fremde noch eigene Geräte aufzustellen oder anzubringen (sog. Ausschließlichkeitsabrede). Die Vertragsdauer ist teilweise 1 Jahr und verlängert sich, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird, um weitere 5 Jahre; in anderen Fällen wird der Vertrag auf 5 bzw. 10 Jahre abgeschlossen und verlängert sich um weitere 5 Jahre.

3

Die geklagte stellt gewerbsmäßig Gummischutzmittelautomaten bei Gastwirten auf. Die von ihr geschlossenen Verträge enthalten keine Auschließlichkeitsabrede.

4

Seit dem Jahre 1965 hat die Beklagte bei einer Reihe von Gastwirten, die die Klägerin als eigene Kunden ansieht, Gummischutzmittelautomaten aufgestellt. Die Klägerin erblickt darin einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb. Sie verlangt Unterlassung, Entfernung der Geräte, Auskunftserteilung, Herauszahlung von Teilen der Automateneinkünfte und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht.

5

Die Beklagte hält die Verträge der Klägerin angesichts der Länge der Vertragsdauer und wegen der Ausschließlichkeitsklausel für sittenwidrig und nichtig.

6

Sie ist weiterhin der Auffassung, diese Vertragsbestimmungen könnten nur dann als Vertragsinhalt angesehen werden, wenn die Wirte hierauf bei Vertragsschluß ausdrücklich hingewiesen worden wären. Dies sei jedoch nicht geschehen. Sie, die Beklagte, habe deshalb ihre Werber angewiesen, bei den Wirten anzufragen, ob sie bei Vertragsschluß auf den wesentlichen Inhalt der Geschäftsbedingungen hingewiesen worden seien und eine Vertragsabschrift erhalten hätten. Wenn beide Fragen verneint würden, stelle sie bei diesen Wirten eigene Geräte auf. So sei in den Fällen L., B. und M. verfahren worden.

7

Das Landgericht hat durch Teilurteil zur Unterlassung voll und im übrigen hinsichtlich eines Teiles verurteilt.

8

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Teilurteil das Unterlassungsgebot eingeschränkt und wie folgt gefaßt:

9

Der Beklagten wird - bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe - untersagt, bei Gastwirten, in deren Betriebsräumen ein Gummischutzmittelautomat der Klägerin auf Grund einer noch in Kraft befindlichen Aufstellvereinbarung mit Ausschließlichkeitsabrede steht, ihrerseits Gummischutzmittelautomaten aufzustellen, wenn für das Fehlen einer wirksamen vertraglichen Bindung keine anderen Anhaltspunkte bestehen als die Auskunft des betreffenden Gastwirts, keinen "Vertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben oder bei Vertragsschluß keine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten zu haben und auf den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen nicht hingewiesen worden zu sein.

10

Die weitergehende Unterlassungsklage wird abgewiesen.

11

Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, den von ihr im Gasthaus E. in I. - Inhaberin Rosa L. - aufgestellten Gummischutzmittelautomaten zu entfernen, über die Dauer seiner Aufstellung Auskunft zu erteilen und über den bisher erzielten Umsatz Rechnung zu legen.

12

Die Verurteilung zur Unterlassung hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß die Beklagte während des gegenwärtigen Rechtsstreits einen Gummischutzmittelautomaten bei der Gastwirtin L. angebracht habe, die vertraglich verpflichtet gewesen sei, keine fremden oder eigenen Automaten während der Vertragsdauer anzubringen oder anbringen zu lassen.

13

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, das Verhalten der Beklagten im Falle L. stelle sich als Verleitung zum Vertragsbruch und damit als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG dar.

15

Die Gastwirtin Linsl habe aufgrund eines noch gültigen Vertrages der Klägerin das ausschließliche Recht eingeräumt, in ihrer Gastwirtschaft Automaten aufzustellen. Die Beklagte habe eine solche vertragliche Bindung zumindest als möglich angesehen (bedingter Vorsatz).

16

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

17

1.

Nach der Auffassung der Revision ist der zwischen der Klägerin und der Gastwirtin L. geschlossene Aufstellungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig.

18

Nichtigkeitsgründe sieht die Revision in folgenden Umständen: Die Urkunde vom 9. Juni 1960 gewähre Frau L. eine Umsatzprosision von 10 % bei zehnjähriger Vertragsdauer und einer Verlängerungsklausel für weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragsfrist schriftlich gekündigt werde.

19

Aus den übrigen in dem Rechtsstreit vorgelegten Aufstellungsvereinbarungen ergebe sich, daß die prozentuale Umsatzbeteiligung regelmäßig bei 20 % liege, während die Vertragsdauer ganz unterschiedlich auf 1 oder 5 Jahre oder auf unbestimmte Zeit laufe.

20

Es komme hinzu, daß die Ausschließlichkeitsbindung ohne jede weitere Gegenleistung vereinbart sei und die Verlängerungsklausel in der Hoffnung aufgenommen sei, es werde vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht; das Berufungsgericht gehe selbst davon aus, daß der Gastwirt dem Vertrag wenig Gewicht beilege und übergebene Durchschläge des Vertrags nicht aufhebe. Ausschließlichkeitsvereinbarungen seien für Gummischutzmittelautomaten schlechthin unüblich, weil keine entsprechenden Werte vom Aufsteller investiert würden - Wert der Automaten DM 100,- - 150, -. Schließlich stehe die Ausschließlichkeitsklausel kleingedruckt auf der Rückseite der Urkunde und es sei daher für einen Gastwirt unzumutbar, im Geschäftstrubel diese Bedingungen zu lesen. Frau L. sei nicht auf die Ausschließlichkeitsklausel hingewiesen worden; das Bewußtsein einer so langen Bindung sei bei ihr nicht aufgetreten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es für die Frage der Nichtigkeit nach § 138 BGB nicht darauf an, daß der Aufstellungsvertrag im Rahmen der Gesamtgeschäftsführung nur eine untergeordnete Rolle spiele.

21

2.

Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, die Aufstellungsverträge als nach § 138 BGB nichtig anzusehen.

22

Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend von den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1968 (NJW 1969, 230) aufgestellten Grundsätzen aus. Danach entbehren allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Rechtswirksamkeit, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen. Für Formularverträge gelten diese Grundsätze jedenfalls dann, wenn die Formulare einen Komplex umfangreicher Klauseln enthalten, über deren uneingeschränkte Annahme sich der Vertragsgegner entscheiden muß, ohne sich wegen des Umfanges und des schwer zu verstehenden Inhalts über die Tragweite der Klauseln klar werden zu können. Beschränken sich die Formulare jedoch auf eine einzige oder einige wenige ohne Schwierigkeiten verständliche Klauseln, dann ist der Kunde in seiner rechtsgeschäftlichen Verantwortungsfähigkeit nicht überfordert. Auch wenn die einzelne Klausel eine weitreichende Bedeutung haben mag, kann von dem Kunden in diesem Fall verlangt werden, sich bei Zweifeln über ihre Tragweite zu informieren. Tut er es nicht, ist er an die Klausel gebunden (BGH NJW 1951, 705 [BGH 15.06.1951 - I ZR 121/50]; Schmidt-Salzer, NJW 1967, 373, 377). So ist die Sachlage im Streitfall. Die Vertragsbedingungen umfassen etwa 20 Zeilen, in 3 Absätze gegliedert. Schon der zweite Satz des ersten Absatzes lautet: "Er verpflichtet sich, weder fremde noch eigene Geräte aufzustellen oder anzubringen". Die Formulierung ist kurz, klar und auch für den weniger gewandten Gastwirt verständlich, der sich daher nicht darauf berufen kann, er habe die Vertragsbedingungen nicht gelesen oder wegen des Umfangs sei ein sofortiges Lesen nicht zumutbar gewesen. Bei dieser Sachlage Kommt es auch nicht darauf an, ob die Gastwirtsfrau L. ausdrücklich auf die Ausschließlichkeitsklausel hingewiesen worden ist oder ob Ausschließlichkeitsklauseln in diesem Bereich üblich sind. Auch der sonstige Inhalt der Vertragsformulare, insbesondere der Umstand, daß der Inhalt hinsichtlich der Vertrags- und Verlängerungsdauer sowie der Gewinnbeteiligung nicht immer gleich ist, gibt keinen Anlaß, den Vertrag als nichtig gemäß § 138 Abs. I und II BGB anzusehen.

23

3.

Das Berufungsgericht kommt auch ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, die Beklagte habe die Gastwirtin Linsl zum Vertragsbruch verleitet, sie habe ein vertragliches Verbot für die Gastwirtin L. zumindest als möglich in Betracht gezogen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt und deshalb gegen § 1 UWG verstoßen.

24

Das bewußte, zu Wettbewerbszwecken erfolgende Hinwirken darauf, daß jemand vertragsbrüchig wird, widerspricht auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel den Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden (BGH GRUR 1956, 273, 275 - Drahtverschluß; GRUR 1969, 474 - Bierbezug); subjektive Voraussetzung der Unlauterkeit ist, daß der Täter die Tatumstände kennt, die seine Handlungsweise als unlauter erscheinen lassen, oder daß er doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen könnten (BGH GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag m.w.N.). Die Beklagte hat die Gastwirtin L. nach dem insoweit vom Berufungsgericht festgestellten und von der Beklagten selbst vorgetragenen Sachverhalt dadurch zum Vertragsbruch verleitet, daß sie bei der Gastwirtin durch die Fragen, ob sie bei Vertragsschluß auf den wesentlichen Inhalt der Geschäftsbedingungen hingewiesen worden sei und ob sie eine Vertragsabschrift erhalten habe, den unrichtigen Eindruck erweckt hat, diese Punkte seien allein entscheidend für das Bestehen eines wirksamen, die Aufstellung weiterer Geräte hindernden Vertrages mit der Klägerin. Die Beklagte griff bereits mit dieser Art der Fragen in einer dem lauteren Wettbewerb widersprechenden Weise in die Vertragsbeziehungen der Klägerin mit der Gastwirtin L. ein, indem sie ohne Rücksicht auf den konkreten Inhalt des Vertrages diesen bei Verneinung der beiden Fragen für unwirksam erklärte und ihre Geräte aufstellen ließ.

25

Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht feststellt (BU 20), der Beklagten sei, als die Gastwirtin Linsl von ihr geworben worden sei, durch den Vortrag der Klägerin im laufenden Rechtsstreit bekannt gewesen, welchen Inhalt die von der Klägerin mit den Gastwirten geschlossenen Formularverträge gehabt hätten. Die Automaten der Klägerin seien mit deren Firmennamen gekennzeichnet. Daher spreche bereits der äußere Anschein für das Bestehen einer vertraglichen Bindung. Das Berufungsgericht hätte hier hinzufügen können, daß die Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der Formularverträge der Klägerin in Verbindung mit dem Vorhandensein firmenmäßig gekennzeichneter Automaten nicht nur für das Bestehen vertraglicher Beziehungen spricht, sondern auch dafür, daß dem Gastwirt verboten ist, Automaten dieser Art von anderen Firmen anbringen zu lassen. Da die Beklagte selbst vorgetragen hat, bei den Gastwirten handle es sich häufig um wenig rechtsgewandte Personen, bestand für die Beklagte um so mehr Veranlassung, nicht etwa aus der Bereitschaft dieser Personen, die Anbringung eines weiteren Automaten zu gestatten, den Schluß zu ziehen, der Vertrag mit der Gastwirtin L. enthalte kein dementsprechendes Verbot. Da, wie bereits dargelegt, schon der Inhalt der von der Beklagten an die Gastwirtin Linsl gerichteten Fragen eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage enthält, die geeignet ist, die Befragte zur Mißachtung ihrer Vertragsbeziehungen zu verleiten, ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Auskunft des Gastwirts, keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben oder bei Vertragsschluß keine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten zu haben und auf den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen nicht hingewiesen worden zu sein, genüge nicht, den Vorsatz der Beklagten auszuräumen. Bei der gegebenen Sachlage hätte es der erforderlichen Sorgfalt entsprochen und wäre seitens der Beklagten leicht und zumutbar durchzuführen gewesen, bei der Klägerin anzufragen, ob im Falle Linsl vertragliche Beziehungen bestanden und welchen Inhalt der Vertrag hinsichtlich seiner Dauer und eines Verbotes hatte, Automaten anderer Firmen aufstellen zu lassen (vgl. BGH GRUR 1967, 138, 141 - Außenwerbung an Gebäudeflächen).

26

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Gamm