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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1978, Az.: VIII ZR 240/76

AGB; Autovermietung; Selbstbeteiligung; Haftungsfreistellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 240/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 13.08.1976
LG Hamburg - 17.10.1975

Fundstellen

  • BGHZ 70, 304 - 313
  • DB 1978, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 945-947 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung zusätzlichen Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie Haftungsfreistellung mit Wegfall der "Selbstbeteiligung" für Unfallschaden verspricht, handelt treuwidrig, wenn er die Haftungsfreistellung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so einschränkt, daß sie hinter einem am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Schutz zurückbleibt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. August 1976 und der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 1975 - unter Zurückweisung von Revision und Berufung im übrigen - dahin geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,60 DM und 10 % Zinsen seit dem 1. April 1975, höchstens jedoch 6 %über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Am 14. November 1974 mietete der Beklagte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma S. Autovermietung GmbH, einen Pkw Opel-Rekord D 1700. In dem formularmäßig gestalteten in deutscher und englischer Sprache abgefaßten Mietvertrag heißt es unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten:

"Ich habe die Bestimmungen und Bedingungen auf beiden Seiten dieses Vertrages gelesen und erkläre mich damit einverstanden".

2

Die auf der Rückseite des Formularvertrages abgedruckten "Vertragsbedingungen" umfassen 20 Nummern. Darin ist u.a. bestimmt:

"17) Haftung des Mieters:

Der Mieter haftet für alle Schäden, die an dem Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, einschließlich Abschlepp- und Bergungskosten, technische und merkantile Wertminderung und sonstige Folgeschäden, insbesondere auch für den Mietausfall während der Ausfallzeit in Höhe der täglichen Grundgebühr plus 100 km Fahrstrecke täglich, ohne Nachweispflicht der vollen Beschäftigung des Fuhrparks des Vermieters. Jede Erstattung hat in bar zu erfolgen. Die Haftung wird, ausgenommen Mietausfall, außer bei den folgenden Tatbeständen auf den umseitig vereinbarten Schadensanteil begrenzt:

a)
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden.

b)
Abkommen von der befestigten Fahrbahn.

c)
Herausgetragenwerden aus Kurven.

d)
Auffahren auf ein anderes Fahrzeug.

e)
Verstöße gegen Ziffer 8, 10 und 15 dieser Vertragsbedingungen.

f)
Schäden, die durch Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit entstehen.

Die Beweislast, daß keiner der unter a) bis f) aufgeführten Tatbestände vorliegt, trifft den Mieter bzw. Fahrer.

18) Fortfall des Eigenanteils:

Durch zusätzliche Zahlung einer Gebühr fällt der umseitig vereinbarte Schadensanteil des Kunden weg; trotz einer solchen Vereinbarung haftet der Mieter aber in vollem Umfange, wenn einer der in Ziffer 17 a) bis f) genannten Tatbestände gegeben ist."

3

Der Beklagte machte von der Möglichkeit Gebrauch, gegen Zahlung von 8,88 DM pro Tag (Spalte 36 des die Rechnung einschließenden Formularvertrages) den mit 600 DM bezifferten "Schadensteil des Kunden" auszuschließen. In der hierfür auf der Vorderseite des Formularvertrages eingerichteten Spalte 14 wird unter den - mit "Ja" angekreuzten - Worten

"Fortfall des Anteils Full Collision Protection"

4

auf die "Haftungsbestimmungen ..... Nr. 17 und 18" in hervorgehobenem Druckbild hingewiesen. Daneben hat der Beklagte eine Unterschrift geleistet.

5

Am Abend desselben Tages kam es gegen 23.20 Uhr zu einem Verkehrsunfall, als der Beklagte mit dem Mietwagen in H. von der Straße "M. H." nach rechts in die Straße "Zum F." einbiegen wollte. Im Bereich der Einmündung der Straße "Zum F." geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem entgegenkommenden Pkw des Kraftfahrzeugmechanikers P. zusammen.

6

Die Klägerin hat den der Firma S. entstandenen Schaden mit 5.431,82 DM beziffert (4.266,22 DM Pkw-Schaden, 180 DM Sachverständigenkosten, 985,60 DM Mietausfall bei Abzug von 20 % ersparter Eigenkosten). Sie führt den Unfall darauf zurück, daß der Beklagte infolge überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve getragen worden sei.

7

Der Beklagte beruft sich auf den vereinbarten Haftungsausschluß und meint, grob fahrlässiges Verhalten könne ihm keinesfalls angelastet werden.

8

Das Landgericht hat der Klage im Betrage von 4.545,26 DM (3.661,26 DM Pkw-Schaden, 180 DM Sachverständigenkosten, 704 DM Mietausfall) zuzüglich 10 % Zinsen stattgegeben.

9

Mit der Berufung erreichte der Beklagte, der im zweiten Rechtszuge als Unfallursache zunächst zu geringen Luftdruck im linken vorderen Reifen, später das Anstoßen an einen Stein angeführt hat, lediglich eine Herabsetzung des Zinsanspruchs, während der Klägerin auf ihre Anschlußberufung auch der abgewiesene Teil der geltend gemachten Ersatzansprüche zugesprochen worden ist.

10

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist im wesentlichen begründet.

12

I.

Der Beklagte ist bis auf den Mietausfall, den die Klägerin erlitten hat (985,60 DM), von der Haftung auf Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Unfallschadens frei (§ 242 BGB).

13

1.

Jeder Mieter, auch der eines Kraftfahrzeugs, schuldet grundsätzlich die Rückgewähr der Mietsache in ordnungsgemäßem, d.h. in einem nicht über die normale Abnutzung hinaus beeinträchtigten Zustand (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74; Soergel/Siebert/Mezger, BGB, 10. Aufl. § 556 Rdn. 8).

14

2.

Den Beteiligten ist es selbstverständlich nicht verwehrt, in Einzelverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausdrücklich oder dem erkennbaren Sinn einer Absprache nach, eine von der gesetzlichen Regel abweichende, den Mieter begünstigende Haftungsvereinbarung zu treffen. Gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bieten gewerbliche Autovermieter dies an.

15

In der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1956 (BGHZ 22, 109) zugrunde liegenden Sache hat die Vermieterin 3 DM Versicherungsgebühr für "Haftpflicht und Kasko bei 100 DM Selbstbeteiligung" gesondert erhoben. Diese Klausel verpflichtete sie, den Mieter hinsichtlich seiner Haftung so zu stellen, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für einen ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte (BGHZ 22, 109, 115). In den vom erkennenden Senat in letzter Zeit entschiedenen Fällen enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autovermieter jeweils eine Klausel, welche bestimmte, die - zuvor im einzelnen geregelte - Haftung des Mieters entfalle bei Zahlung zusätzlicher 6 DM pro Tag. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung bildete darin die einzige Ausnahme der imübrigen umfassenden Haftungsfreistellung (Senatsurteile vom 13. Mai 1974 - VIII ZR 32/73 = WM 1974, 695; vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 = BGHZ 65, 118; vom 14. Januar 1976 - VIII ZR 203/73 = WM 1976, 210 und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 nicht veröffentlicht). Diese Vereinbarungen haben für die Mietvertragsparteien die gleiche materielle Rechtslage geschaffen, wie sie bei Abschluß einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bestehen würde, denn § 61 VVG bestimmt für die Schadensversicherung, daß der Versicherer von der Leistung nur dann frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteile a.a.O.). Soweit die Haftungsfreistellung sich auch auf Mietausfall erstreckte, geht sie über den Schutz einer Vollkaskoversicherung hinaus (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1976 a.a.O. und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74).

16

3.

Nr. 17 der Vertragsbedingungen der Firma S. sieht demgegenüber vor, daß der Mieter stets in vollem Umfang für Mietausfall und für alle Schäden haftet, die auf

  1. a)

    vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden,

  2. b)

    Abkommen von der befestigten Fahrbahn,

  3. c)

    Herausgetragenwerden aus Kurven,

  4. d)

    Auffahren auf ein anderes Fahrzeug,

  5. e)

    Verstöße gegen Ziffer 8, 10 und 15 dieser Vertragsbedingungen und

  6. f)

    Schäden, die durch Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit

17

entstehen. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Tatbestände unter den Buchstaben b) bis f) nicht als eine beispielhafte Aufzählung grob fahrlässiger Verhaltensweise verstanden werden können (S. 12 BU). Insoweit, d.h. für Mietausfall und in den Fällen a) bis f), bleibt es für den Mieter also bei der gesetzlichen Haftungsregelung. Liegt dagegen keiner der Fälle der Nr. 17 a) bis f) vor, so ist seine Haftung, vom Mietausfall abgesehen, für den der Mieter immer voll aufzukommen hat, auf den "Schadensanteil" von 600 DM beschränkt.

18

Nr. 18 der Vertragsbedingungen erlaubt dem Mieter nicht, wie es in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen möglich war, sich durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr von dort 6 DM, hier 8,88 DM täglich von jeder Haftung generell freizukaufen, soweit nicht der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens begründet ist. Er wird nach den Vertragsbedingungen der Firma S. vielmehr selbst dann von der Haftung nur befreit, wenn es weder um Mietausfall geht noch einer der Tatbestände der Nr. 17 b) bis f) der Vertragsbedingungen vorliegt.

19

4.

a)

Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Regelung sich von einer am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Haftung des Kraftfahrzeugmieters weit entfernt. Auffahrunfälle, Abkommen von der Fahrbahn, Herausgetragenwerden aus Kurven und selbst Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - vor allem, wenn sie auf niedrige Werte begrenzt ist - gehören zu den häufigen Schadensursachen im Straßenverkehr. Nach den Vertragsbedingungen der Firma S. bestand für den Mieter eines Kraftfahrzeugs trotz Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 8,88 DM pro Tag, wie dargelegt, keine Möglichkeit, sich für derartige, unter Umständen auch bei ganz leichter Fahrlässigkeit eintretende Unfälle von der Haftung freizukaufen, nicht einmal, sie auf 600 DM Selbstbeteiligung zu begrenzen.

20

b)

Dem Fahrzeugmieter ist es demgegenüber - auch für den Vermieter erkennbar - darum zu tun, mit dem zusätzlich gezahlten Betrag eine praktisch wirksame Verbesserung seiner Rechtsstellung zu erreichen. Das hat das Berufungsgericht gesehen.

21

Auch der Beklagte durfte zunächst davon ausgehen, daß ihm bei Zahlung zusätzlicher 8,88 DM entweder bestehender Kaskoversicherungsschutz weitergegeben (vgl. dazu BGHZ 22, 109, 113) oder vom Vermieter selbst ein Quasi-Kaskoversicherungsschutz (vgl. dazu die Senatsurteile vom 1. Oktober 1975, 14. Januar und 18. Februar 1976 a.a.O.) eingeräumt werde. Zwar wird der Ausdruck "Kaskoversicherung" in dem Formularvertrag nicht gebraucht, es ist darin aber vom "Ausschluß Selbstbeteiligung pro Tag" die Rede (Vorderseite Nr. 36). Der Begriff Ausschluß der Selbstbeteiligung weckt indessen bei der Kraftfahrzeug-Schadensversicherung die Vorstellung, es gehe um Kaskoversicherung. Der Haftpflicht- und Insassenversicherung ist eine Selbstbeteiligung fremd. Der von der Firma S. erhobene zusätzliche Betrag entspricht ferner der Höhe nach der zusätzlichen "Gebühr", gegen deren Zahlung gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter sonst einen am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Schutz gewähren (vgl. die schon mehrfach zitierten Senatsurteile).

22

c)

Die Revision hat mithin darin recht, daß im vorliegenden Falle ein Widerspruch zwischen der Vorstellung entsteht, die bei dem Kunden zunächst hervorgerufen wird, und dem mit einer Vollkaskoversicherung auch nicht annähernd vergleichbaren Schutz, den die Firma Severin nach ihren Vertragsbedingungen tatsächlich zu gewähren bereit war.

23

Fraglich ist, ob der Beklagte als Kunde der Firma Severin auch bei Unterzeichnung des Vertrages auf die zunächst gewonnene Annahme noch vertrauen durfte, es werde ihm durch Zahlung von zusätzlichen 8,88 DM pro Tag ein der Vollkaskoversicherung entsprechender Schutz gewährt.

24

Dem Berufungsgericht ist zuzugestehen, daß auf der Vorderseite des Formularvertrages in deutlich lesbarem, durch die Textanordnung hervorgehobenem Druck auf die Haftungsbestimmungen Nr. 17 und 18 hingewiesen ist.

25

Ob die Nrn. 17 und 18 der Vertragsbedingungen aber so formuliert sind, daß sie sich dem Verständnis eines in Rechtsdingen nicht ausgebildeten Mieters erschließen, begegnet Bedenken. Das Verhältnis von Regel und Ausnahme ist so gestaltet, daß auch der 2. Halbsatz der Nr. 18 nichts daran ändert, daß diese Bestimmungen erst nach mehrfachem Lesen dem Laien verständlich werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Massengeschäften des täglichen Lebens zugrunde gelegt werden, müssen in einfacher Sprache und leicht verständlichen Formulierungen abgefaßt sein.

26

Es bedarf indessen im vorliegenden Falle keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Nrn. 17 und 18 der Vertragsbedingungen der Firma S. diesem Erfordernis genügen, weil sie aus anderen Gründen keine volle Geltung beanspruchen können.

27

d)

aa)

Das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen lägen nicht vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 106, 109; 60, 243, 245; 60, 377, 380 jeweils m.w.Nachw.) einseitig aufgestellten Klauseln die Anerkennung zu versagen sei, weil sie entweder den im dispositiven Recht enthaltenen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien verdrängten, ohne dem Kunden in anderer Weise angemessenen Schutz zu gewähren oder, weil ihr Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob zuwiderlaufende Regelung hinausliefe und deshalb für den Kunden überraschend sei.

28

bb)

Die Auffassung des Berufungsgerichts hält einer Nachprüfung nicht stand.

29

Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen aufstellt und auf diese Weise die Vertragsfreiheit für sich allein beansprucht, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, schon bei der Festlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen seiner künftigen Partner angemessen zu berücksichtigen; bringt er nur seine eigenen Interessen zur Geltung, so mißbraucht er die Vertragsfreiheit. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge können danach unwirksam sein, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Partners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (Senatsurteil BGHZ 51, 55, 59 m.w.Nachw.). An diesem Grundsatz wird festgehalten.

30

cc)

Die Meinung des Berufungsgerichts, es komme unter diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Falle nur auf Nr. 17 Buchstabe c der Vertragsbedingungen an, ist unzutreffend. Entscheidungserheblich ist, ob der Mieter für seine zusätzliche Leistung von 8,88 DM pro Tag im Schadensfalle bekommt, was er vor Antritt der Fahrt erwartet: einen am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientierten Schutz gegenüber allen mit der Teilnahme am Straßenverkehr normalerweise verbundenen Risiken, soweit sie nicht in vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten begründet sind. Diese Risiken bestimmen auch die Kalkulation der zusätzlichen Gebühr, einer der Versicherungsprämie vergleichbaren Leistung. Ob dieser Erwartung Rechnung getragen ist, oder ob den Mieter die wesentlichen Risiken gleichwohl treffen, kann nicht im nachhinein aufgrund des konkreten Schadensereignisses beurteilt werden.

31

Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Tatbestände der Nrn. 17 b) bis e) ließen generell ein im objektiven Sinne verstandenes grobes Fahrversehen des Mieters erkennen. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, zumal wenn sie überraschend auftreten, genügt die geringste Unachtsamkeit, um von der Fahrbahn abzukommen, auf ein anderes Fahrzeug aufzufahren oder aus einer Kurve herausgetragen zu werden.

32

Die Regelung der Nr. 17 und 18 der Vertragsbedingungen der Firma S. dient schließlich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, einem sachgerechten Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, den von ihm gewünschten schonenden Umgang mit dem Mietwagen - oft ein Vermögensgegenstand von erheblichem Wert - nicht durch großzügige Haftungsfreistellung in Frage zu stellen. Für den Mieter ist andererseits die Benutzung eines Mietwagens risikoreicher als die des vertrauten eigenen Fahrzeugs. Er ist daher in besonderem Maße daran interessiert, sich durch Leistung einer zusätzlichen Zahlung von der Haftung für Fahrzeugschäden in sinnvoller Weise freizukaufen (vgl. dazu BGHZ 22, 109, 116). Unter diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf das dem Vermieter durchaus erkennbare Sicherheitsstreben des Mieters, bedeutet es eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung seiner Belange, wenn der Vermieter für die Gewährung einer eng begrenzten Haftungsfreistellung ein zusätzliches Entgelt verlangt, das ausreicht, um einen der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz, sogar unter Einbeziehung des Mietausfallschadens, zu finanzieren (Senatsurteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74). Wäre es nicht so, so würden sich andere gewerbliche Autovermieter nicht bis 1970 mit einer zusätzlichen Gebühr von 6 DM für die Gewährung eines Quasi-Vollkaskoversicherungsschutzes, der sogar Mietausfall einschloß, begnügt haben. Der von der Firma S. verlangte Betrag von 8,88 DM liegt fast um ein Drittel höher und gleicht damit allgemeine Preissteigerungen von 1970 bis 1974 aus.

33

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Mieter nach den Vorschriften des Mietrechts des BGB stets für von ihm verschuldeten Untergang oder verschuldete Verschlechterung der Mietsache über deren normale Abnutzung hinaus einstehen müsse, weshalb die Vertragsbedingungen der Firma S. ihn nicht schlechter, sondern besser stellten als das "Leitbild des gewählten Vertragstyps". Einen Mietvertrag nach dem Leitbild der §§ 535 ff BGB haben die Vertragsparteien jedenfalls nicht mehr im Auge gehabt, als der Beklagte sich entschloß, zusätzlich zum vereinbarten Mietzins 8,88 DM pro Tag zu zahlen, um die Selbstbeteiligung auszuschließen. Von da an war, für den Vermieter erkennbar, das Leitbild eines an den Schutzwirkungen der Vollkaskoversicherung orientierten Mietvertrages für jenen Entschluß des Beklagten ausschlaggebend. Da die Vertragsbedingungen der Firma Severin tatsächlich für die häufigsten Unfallursachen überhaupt keine Haftungsfreistellung gewähren, so daß es wirtschaftlich sinnlos ist, die zusätzliche Zahlung zu leisten, verkörpern die Nrn. 17 und 18 die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen des Kraftfahrzeugvermieters auf Kosten des Mieters und widersprechen der Billigkeit.

34

dd)

Die Klägerin muß dem Beklagten aus diesem Grunde Haftungsfreistellung in dem Maße gewähren, in dem er das aufgrund der Zahlung einer zusätzlichen Gebühr, mag diese auch nicht ausdrücklich als Beitrag zu einer Versicherungsprämie bezeichnet worden sein, erwarten durfte, d.h. für alle Unfallschaden, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zurückzuführen sind.

35

Ausgenommen hiervon ist allein der Mietausfall. Zwar gewähren einzelne Kraftfahrzeugvermieter, wie der erkennende Senat in früher entschiedenen Fällen festgestellt hat (Senatsurteil vom 14. Januar 1976 a.a.O. und vom 18. Februar 1976 VIII ZR 185/74), einen auch den Mietausfall einschließenden Schutz, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß das in den beteiligten Kreisen allgemein üblich ist.

36

Die Vollkaskoversicherung, durch deren Abschluß sich der Kraftfahrzeugvermieter seinerseits rückversichern kann, erfaßt Mietausfallschäden jedenfalls nicht. Da der Beklagte nur Anspruch auf einen am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientierten Schutz hat, kann er Freistellung für den Mietausfall, welchen die Klägerin erlitten hat, nicht verlangen.

37

II.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einfache Fahrlässigkeit angelastet und grobes Fehlverhalten ausdrücklich verneint.

38

Soweit die Revision sich gegen die Bejahung einfacher Fahrlässigkeit wendet, greift sie in unzulässiger Weise in die tatrichterliche Wertung des Geschehensablaufs ein.

39

III.

Der Mietausfall, den der Beklagte der Klägerin zu ersetzen hat, beträgt nach den aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz 985,60 DM. Für diesen Betrag schuldet er die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen.

40

Soweit der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt hat, erweisen sich seine Rechtsmittel als unbegründet.

41

IV.

Im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO.

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Dr. Brunotte