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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1977, Az.: NotZ 10/77

Voraussetzungen der Bestellung eines Anwaltes zum Notar; Interesse der Rechtspflege der Bestellung eines Bewerbers zum Notar; Bedürfnisprüfung für die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung von Notarstellen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1977
Aktenzeichen
NotZ 10/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.06.1977

Fundstellen

  • DNotZ 1978, 309-312
  • MDR 1978, 664 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Prozessführer

Rechtsanwalt Wilfried K., R. Allee ..., B.

Prozessgegner

Niedersächsischer Minister der Justiz, H.

Amtlicher Leitsatz

Es ist mit § 4 Abs. 2 BNotO vereinbar, wenn eine nach dieser Bestimmung erlassene Verwaltungsvorschrift über die Bestellung von Anwaltsnotaren (AVNot; hier des Landes Niedersachsen) nicht auf das Bedürfnis im gesamten Amtsgerichtsbezirk abstellt, sondern auf das Bedürfnis in örtlichen Teilbereichen eines Amtsgerichtsbezirks.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 28. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dr. Groth
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle, Senat für Notarsachen, vom 6. Juni 1977 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im Beschwerdeverfahren notwendig entstanden sind.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1938 geborene Antragsteller ist seit Februar 1974 Rechtsanwalt. Er unterhält seitdem seine Anwaltskanzlei in Bad Nenndorf, das früher zum Amtsgerichtsbezirk Rodenberg gehörte und nach dessen Auflösung ab 1. März 1974 dem Bezirk des Amtsgerichts Stadthagen eingegliedert worden ist. Bei diesem Amtsgericht und zugleich beim Landgericht Bückeburg ist der Antragsteller zugelassen.

2

Im November 1976 ersuchte der Antragsteller, ihn mit Wirkung vom 15. Februar oder 1. März 1977 zum Notar mit Amtssitz in Bad Nenndorf zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte das durch Bescheid vom 15. Februar 1977 mit der Begründung ab, der Antragsteller sei noch nicht 10 Jahre Rechtsanwalt, die Einrichtung einer weiteren Notarstelle in Bad Nenndorf liege nicht im Interesse der Rechtspflege.

3

Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 6. Juni 1977 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.

5

1.

Nach § 1 der AVNot des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 2. Dezember 1974 (Nds.Rpfl. S. 293) wird ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt auf seinen Antrag zum Notar bestellt, wenn er 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen und während der letzten drei Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig gewesen ist. Der Antragsteller erfüllt nur die dreijährige Wartezeit der Ortsansässigkeit.

6

a)

In diesem Fall kann er nach § 2 Abs. 1 der AVNot zum Notar bestellt werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege liegt, daß in Bad Nenndorf eine weitere Notarstelle errichtet wird.

7

Nach § 2 Abs. 2 AVNot liegt die Bestellung eines Bewerbers zum Notar im Interesse der Rechtspflege, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - angefallen sind. Ist für den Amtssitz ein Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung oder ein Ort, der nach 1945 Sitz eines Amtsgerichts war, in Aussicht genommen, so liegt nach Abs. 3 des § 2 AVNot die Bestellung eines Bewerbers im Interesse der Rechtspflege, wenn in einem solchen Ort kein oder nur ein Notar seinen Amtssitz hat oder mehrere Notare ihren Amtssitz haben und in dem Ort in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - angefallen sind.

8

b)

Beide Parteien stimmen darin überein, daß Bad Nenndorf ein solcher Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts Stadthagen unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auch der Senat sieht keinen Anlaß, das in Zweifel zu ziehen. Deshalb braucht hier nicht näher untersucht zu werden, welche Gesichtspunkte jeweils dafür maßgebend sind, wann einem Ort größere eigene, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängige Bedeutung zukommt.

9

In Bad Nenndorf haben drei Notare ihren Amtssitz. Für die Jahre 1975/1976 betrugen die Geschäftszahlen insgesamt 2275. Mit Einschluß des Antragstellers errechnet sich daraus eine Durchschnittszahl von 285 Notariatsgeschäften im Jahr. Damit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 b AVNot nicht erfüllt.

10

2.

Der Antragsteller meint nun, das Oberlandesgericht stelle zu Unrecht nur auf diese Bestimmung ab und lasse Abs. 2 außer Betracht. Das sei aber die "Grund"-Vorschrift. Erst wenn sie nicht zum Zuge komme, könne Abs. 3 angewendet werden. Nach seinen Informationen seien die Voraussetzungen des Abs. 2 hier auch gegeben.

11

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

12

a)

Dabei kann der Antragsteller aus der Entstehungsgeschichte des jetzigen § 2 AVNot nichts für seine Ansicht herleiten. Nach der Fassung des § 2 Abs. 2 in der AVNot vom 30. März 1961 (Nds.Rpfl. S. 70) war das Bedürfnis für die Errichtung neuer Notarstellen, wenn schon zwei oder mehr Notare in einem Amtsgerichtsbezirk bestellt waren, allein am Jahresdurchschnitt der Notariatsgeschäfte in dem gesamten Amtsgerichtsbezirk ausgerichtet. Erst mit der Änderung vom 20. Juni 1968 (Nds.Rpfl. S. 148) wurde dem Absatz 2 ein weiterer Satz angefügt mit einer Sonderregelung für "Ortschaften von größerer eigener, vom Ort des Sitzes des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung". Wenn es darin heißt, "ein Bedürfnis kann darüber hinaus ... vorliegen, wenn in einer solchen Ortschaft nur ein Notar oder keiner vorhanden ist", so wurde damit lediglich ein von Geschäftszahlen unabhängiger Fall eigener Art geschaffen, der bereits zur Bejahung eines Bedürfnisses führen konnte, ein Fall, der übrigens auch in der derzeitigen Fassung der AVNot in § 2 Abs. 3 a enthalten ist.

13

b)

Die AVNot vom 2. Dezember 1974 erweitert die Regelung für Orte von größerer eigener vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung und bezieht in diese Regelung die Orte mit ein, die früher Sitz eines Amtsgerichts waren. Sie stellt überhaupt die Prüfung, ob die Bestellung eines Bewerbers zum Notar im Interesse der Rechtspflege liegt, auf eine gänzlich neue Grundlage, jedenfalls soweit für das Interesse der Rechtspflege weiterhin an Durchschnittszahlen der anfallenden Notariatsgeschäfte angeknüpft wird.

14

Danach ist der gesamte Amtsgerichtsbezirk nicht mehr der alleinige Ausgangspunkt für die Ermittlung des Geschäftsanfalles, sondern nur noch dann, wenn keine weiteren Unterteilungen vorgenommen sind. Sind dagegen Unterbezirke gebildet, so stehen diese gleichberechtigt und mit getrennter Bedürfnisprüfung nebeneinander. Das kommt eindeutig in der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 AVNot zum Ausdruck, wonach bei der Feststellung gemäß Abs. 2 die Geschäftszahlen der Notare unberücksichtigt bleiben, die ihren Amtssitz in einem der in Abs. 3 genannten Orte haben. Danach ist also die Prüfung, ob die Bestellung eines Bewerbers zum Notar im Interesse der Rechtspflege liegt, nach dem jeweiligen Anfall der Geschäfte in den einzelnen örtlichen Teilbereichen getrennt vorzunehmen, nämlich:

  1. aa)

    in Orten von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung,

  2. bb)

    in Orten mit früherem Sitz eines Amtsgerichts

    und

  3. cc)

    im restlichen Amtsgerichtsbezirk.

15

c)

Diese Neuregelung ist sachgerecht. Damit soll die für die Ausübung des Notaramts stets zu erstrebende Ortsnähe gesichert und den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden, die von Ort zu Ort verschieden sein können. Dieser mit der jetzigen Regelung verfolgte Zweck würde nicht erreicht, wenn von einem Bereich auf die Geschäftszahlen des anderen "übergegriffen" werden könnte, wenn also - wie es dem Antragsteller vorschwebt - ein Bewerber in einem wirtschaftlich eigenständigen Ort zum Notar bestellt werden könnte, obgleich dort Notariatsgeschäfte gar nicht in der erforderlichen Zahl anfallen, wohl aber im übrigen Amtsgerichtsbezirk. Dann würde er in seinemörtlichen Bereich in Wahrheit als Notar nicht gebraucht und würde lediglich die Durchschnittszahl der Geschäftsanfälle dort drücken, würde zur Bewältigung des im restlichen Amtsgerichtsbezirk festgestellten höheren Geschäftsanfalles dagegen nicht bereit stehen. Das würde zu einer falschen Verteilung der Notariatsgeschäfte und damit zu einer Verzerrung der notariellen Versorgung der Bevölkerung führen. Die Regelung, die die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung einer Notarstelle - abweichend vom Normalfall des § 1 der AVNot - am tatsächlichen Bedarf der Rechtssuchenden ausrichtet, würde so geradezu in ihr Gegenteil verkehrt.

16

3.

Gegen die in § 2 Abs. 2-4 AVNot für die Bedürfnisprüfung vorgenommene Unterteilung eines Amtsgerichtsbezirks in örtliche Teilbereiche bestehen auch sonst keine Bedenken.

17

a)

Der Senat hat es allerdings bisher für ermessensfehlerfrei gehalten, wenn die Landesjustizverwaltungen bei der Bedürfnisprüfung für die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung von Notarstellen auf das Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Sitzes des Bewerbers und nicht allein auf das Bedürfnis am Amtssitz selbst abgestellt haben (Beschluß vom 30. November 1964 - NotZ 4/64 = DNotZ 1965, 183; vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366; vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171; vom 17. März 1975 - NotZ 8/74 -; vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240; vom 21. März 1977 - NotZ 11/76 = DNotZ 1977, 481, 485/486). Damit sollte jedoch nicht gesagt werden, daß es nicht auch andere sachgerechte Lösungen gibt, die ohne Ermessensfehler von den Landesjustizverwaltungen gewählt werden können (vgl. auch Seybold/Hornig 5. Aufl. Rdn. 21, 31 und Arndt Anm. II 5.4.4 je zu § 4 BNotO).

18

Das gilt insbesondere bei den veränderten Verhältnissen, die die kommunale Gebietsneuordnung in vielen Bundesländern, so auch in Niedersachsen, mit sich gebracht hat. Dadurch sind ganze Amtsgerichtsbezirke weggefallen, auf die sich bis dahin die Bedürfnisprüfung bezogen hatte. Es erscheint keineswegs allein sachgerecht, diese Gebiete einfach in den neuen Amtsgerichtsbezirken aufgehen zu lassen und bei der Bedürfnisprüfung weiterhin an den jeweiligen gesamten Amtsgerichtsbezirk anzuknüpfen, der nun lediglich größer wäre. Näher liegt es, in größtmöglichem Umfang beim bisherigen Zustand zu verbleiben und damit der Bevölkerung die notarielle Versorgung so zu erhalten, wie sie es bislang gewöhnt war. Notare befanden sich meist am Sitz eines Amtsgerichts, aber auch an Orten größerer wirtschaftlicher Bedeutung, in denen sich erfahrungsgemäß Rechtsanwälte niederzulassen pflegen, die dann zu Notaren bestellt werden. Es bot sich an, jetzt die Bedürfnisprüfung den veränderten Umständen in der Weise anzupassen, daß innerhalb der vergrößerten Amtsgerichtsbezirke an engere räumliche Bereiche angeknüpft wird, wenn es darum geht, ob ein Bedürfnis für die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung einer Notarstelle besteht. Dadurch wird die für die Ausübung des Notaramts wichtige Ortsnähe erhalten. Zugleich wird einer den Interessen der Rechtspflege zuwiderlaufenden zu starken Konzentration der Notare am Ort des Amtsgerichtssitzes entgegengewirkt, wie sie ohne die Neuregelung infolge der Vergrößerung der Amtsgerichtsbezirke eingetreten wäre.

19

Der Senat hat denn auch im Beschluß vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/75 (= DNotZ 1976, 242) die vom Antragsgegner in der AVNot vom 2. Dezember 1974 vorgenommene Neuregelung nicht beanstandet. Sich damit näher auseinanderzusetzen, bestand damals kein Anlaß.

20

b)

Diese Neuregelung für die Bedürfnisprüfung verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3, wie der Antragsteller zu Unrecht geltend macht. Denn der Antragsgegner behandelt alle Bewerber gleich, die ihren Amtssitz an den Orten oder innerhalb der Gebiete nehmen wollen, welche für die Bedürfnisprüfung jeweils maßgebend sind. Darauf allein kommt es an (Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 11/76 = DNotZ 1977, 481, 486).

21

III.

Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge des § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Krohn
Fortmann
Groth