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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1977, Az.: VI ZR 250/76

Verjährung eines Anspruches auf Ersatz eines bei einem Auffahrunfall entstandenen Schadens; Beendigung der Verjährungshemmung durch den Geschädigten; Ausbleiben des schriftlichen Bescheides des Versicherers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1977
Aktenzeichen
VI ZR 250/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 28.09.1976

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 1976 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 27. Juli 1971 verschuldete der bei der Beklagten mit seinem Kraftwagen haftpflichtversicherte Bruno F. einen Auffahrunfall, bei dem der Pkw des dänischen Staatsangehörigen K. beschädigt wurde. Dieser ließ durch seinen Rechtsvertreter am 24. September 1971 bei der Beklagten seinen Schaden anmelden, den er jetzt einschließlich der Mietwagenkosten noch auf 7.341,96 DM beziffert. Die Beklagte leistete eine Abschlagszahlung von 3.500 DM und forderte K. mit Schreiben vom 18. Oktober 1971 auf, einige Fragen zur Schadenshöhe zu klären. Darauf antwortete K. erst mit Schreiben vom 24. Juli 1974 seines Rechtsvertreters. Nunmehr lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 1974 den Anspruch wegen inzwischen eingetretener Verjährung ab.

2

Der Kläger, dem K. seine angebliche Restforderung von 3.841,96 DM am 25. April 1975 abgetreten hat, verlangt diesen Betrag mit der Klage von der Beklagten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt er seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht (VersR 1977, 235 - MDR 1977, 232) hält die Ansprüche des Klägers gemäß § 852 BGB für verjährt. Es wendet zwar zu seinen Gunsten die Bestimmung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG an, wonach seit der Schadensanmeldung bei dem Versicherer die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt ist, vertritt aber die Auffassung, daraus ergebe sich nicht, daß nur dieser schriftliche Bescheid die Hemmung der Verjährung beseitige. Vielmehr könne auch durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten die Hemmung entfallen. Es müsse nämlich der für § 14 Abs. 2 StVG geltende Grundsatz, daß die Verjährung von dem Zeitpunkt an nicht mehr gehemmt sei, für den eine Antwort des Anspruchsberechtigten auf die letzte Äußerung des Versicherers spätestens zu erwarten gewesen wäre, auch im Rahmen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG Geltung haben.

5

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

1.

Zutreffend geht zwar das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung des Direktanspruches gegen den Versicherer gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG grundsätzlich solange gehemmt ist, bis der Versicherer schriftlich ablehnt, Schadensersatz zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - BGHZ 67, 372 ff).

7

2.

Wie der Senat inzwischen aber ebenfalls entschieden hat, können - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - die für § 14 Abs. 2 StVG aufgestellten Grundsätze über die Beendigung der Verjährungshemmung seitens des Geschädigten nicht zur Auslegung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG herangezogen werden. Angesichts der klaren und ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, daß die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt ist, ist es im Interesse der Rechtssicherheit geboten, daran festzuhalten, daß grundsätzlich nur der Versicherer eben durch diese schriftliche Entscheidung die für den Direktanspruch geltende Verjährungsfrist wieder in Lauf setzen kann. Der Geschädigte kann daher in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335 ff m.w.Nachw.; zust. Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Anm. 6 zu § 3 PflVG). Mithin dauerte die durch die Anmeldung der Schadensersatzforderungen bewirkte Verjährungshemmung an, auch wenn der Geschädigte K. auf das Aufklärungsschreiben des beklagten Versicherers vom 18. Oktober 1971 zunächst längere Zeit nicht antwortete.

8

3.

Allerdings muß es sich auch der Geschädigte, wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 14. Dezember 1976 ebenfalls ausgesprochen hat, gefallen lassen, daß sein Verhalten an Treu und Glauben gemessen wird, wenn er sich auf die formstrenge Regelung des Gesetzes beruft. Seine bloße Untätigkeit während eines längeren Zeitraumes berechtigt jedoch noch nicht zu der Annahme, ein schriftlicher Bescheid des Versicherers sei deshalb überflüssig und sinnlos, weil mit ihm der Geschädigte billigerweise nicht mehr rechnen kann. Es müßten Umstände dargetan sein, wonach die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer sich im gegebenen Fall nur als eine Förmelei darstellte, etwa weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolgt. Derartiges hat die Beklagte nicht vorgetragen, so daß die Verjährungshemmung bis zur Antwort des Klägers an die beklagte Versicherung im Juli 1974 auch aus solchen Gründen nicht unterbrochen war.

9

4.

Mangels tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des Klaganspruches, die streitig ist, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Diese Entscheidung muß vielmehr, einschließlich der über die Kosten der Revision, das Berufungsgericht nach entsprechender weiterer Sachaufklärung treffen.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann