Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1977, Az.: IV ZR 160/76
Brandstiftung; Anscheinsbeweis; Leistungsfreiheit; Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung; Verschulden des VN
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 160/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main. - 19.10.1976
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1978, 111-112
- MDR 1978, 300 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
T. Sachversicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten
durch ihren Vorstand, dieser vertreten
durch den Vorsitzenden Martin S., H., H.
Prozessgegner
Firma E. Feinstrumpffabrik Johann K. OHG, vertreten
durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Morris Tr., F. L. und Henry La., M. Straße, D.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind, soweit eine Brandstiftung als Brandursache und die vorsätzliche Täterschaft des Versicherungsnehmers (VN) zu beweisen sind.
- 2.
Auch im Rahmen des § 13 AFB tritt eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des VN nur ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den VN ein erhebliches Verschulden trifft.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 19. Oktober 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende OHG, die eine Strumpffabrik in D. betrieb, ist bei der Beklagten gegen Feuer versichert. Es handelt sich um eine Vorräte-, eine Einrichtungs- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung. An den beiden zuletzt genannten Versicherungen sind noch andere Versicherer beteiligt; die Beklagte ist der führende Versicherer mit einer Quote von je 15 %.
Im Jahre 1962 richtete ein Brand in den damaligen F. Betriebsanlagen der Klägerin erheblichen Schaden an. In dem wegen des Verdachts der Brandstiftung eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Verfahren war ein Täter nicht zu ermitteln. Im Juni 1970 wurde in der Fabrik der Klägerin in D. ein Feuer gelegt, das sich jedoch nicht voll entwickeln konnte und nur einen Schaden von ca. 20.000,- DM verursachte. Der Täter konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin erhielt diese Schäden ersetzt.
Am Abend des 21. September 1970 wurde ihre Fabrik in D. durch ein Großfeuer im wesentlichen zerstört. Der Gesellschafter Morris Tr. der Klägerin, der zu 40 % an der OHG beteiligt ist, wurde wegen vorsätzlicher Brandstiftung angeklagt. Die Strafkammer sprach ihn jedoch frei; sie hielt zwar Brandstiftung, nicht aber seine Täterschaft für erwiesen.
Die Beklagte verweigert in diesem Fall den Versicherungsschutz, weil der Gesellschafter Tr. den Brand vorsätzlich gelegt, zumindest durch falsche und unvollständige Angaben über seinen Aufenthalt zur Zeit des Brandes die Aufklärungspflicht der Klägerin verletzt und die Beklagte arglistig getäuscht habe.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin Versicherungsschutz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat vorsätzliche Brandstiftung durch den Gesellschafter der Klägerin für erwiesen erachtet. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit dem teilweise geänderten Klageantrag Zahlung von 1,5 Mio. DM für Vorräte, 385.000,- DM für Einrichtungsgegenstände und 14.128,30 DM wegen Betriebsunterbrechungsschadens mit Zinsen verlangt, und zwar an die Rechtsanwälte Dr. Peter G. und Manfred G. in Fr. als Treuhänder. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Revision begehrt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I.
Sie hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie sich darauf beruft, der persönlich haftende Gesellschafter Tr., für dessen Verhalten die Klägerin einzustehen hat, habe den Brand vom 21. September 1970 vorsätzlich herbeigeführt (§§ 61 VVG, 16 AFB, 1. Fall). Denn davon ist das Berufungsgericht nichtüberzeugt. Seine Entscheidung beruht insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer Verletzung des § 286 ZPO oder der Denkgesetze.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Brandursache könne sich die Beklagte nicht auf den Beweis des ersten Anscheins stützen; "denn die Brandstiftung - wie sie die Beklagte behauptet -" stelle "keinen Lebenssachverhalt dar, der das Gepräge desÜblichen und Gewöhnlichen trägt." Sie sei ein einmaliges, besonderes Geschehen, bei dem der Anscheinsbeweis versage.
Die von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Strafakten vorgetragenen Indizien reichten, so fährt das Berufungsgericht fort, nicht aus, eine vorsätzliche Brandstiftung durch den Gesellschafter Tr. zu beweisen. Die Arbeiterin C. habe zwar am Abend des Brandes gegen 21.00 Uhr eine Person gesehen, die nach den Aussagen der Zeugin von links hinter der Gebäudefront der Fabrikationshalle in Richtung auf die Eingangstür der Fabrik zugeschlichen sei. Auch wenn die Zeugin in dieser Person ihren Chef M. Tr. erkannt oder "gefühlsmäßig" erkannt haben wolle, könne die Identität jedoch u.a. deshalb nicht als erwiesen angesehen werden, weil nach der eigenen Bekundung der Zeugin damals weder die Lampe am Fabrikeingang gebrannt habe noch die Fabrikationsgebäude wie sonstüblich ausgeleuchtet gewesen seien.
Die Zeuginnen W., P. und Wa. hätten M. Tr. zwar gegen 21.45 Uhr vom Industriegebiet her über das Feld und das Wiesengelände in westlicher Richtung auf einen zur Grenzstraße führenden Feldweg laufen sehen. (Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat festgestellt, daß die Feuersirene um 21.45 Uhr ertönte und zwischen dem Standort der Zeuginnen und dem Fabrikgelände der Klägerin ein Fußweg von 5 bis 7 Minuten liegt. In der eingeschlagenen westlichen Richtung entfernte sich M. Tr. von der Fabrik.) Er habe sich, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, zu Boden geworfen, um dem Lichtkegel eines in die Grenzstraße einbiegenden Fahrzeugs zu entgehen. Dieses "sonderbare, höchst verdächtige Verhalten" reiche zum Beweis seiner Täterschaft indessen nicht aus. - Wohl hätte die in dem Gutachten des Sachverständigen B. im Strafverfahren dargestellte wirtschaftliche Lage der Klägerin zur Zeit des Brandes ein Motiv für eine Brandstiftung sein können. Dagegen spreche aber insbesondere, daß das bevorstehende Weihnachtsgeschäft die Klägerin aus der Verlustzone hätte herausführen können.
Selbst wenn man - wie das Landgericht - hinsichtlich der Aussage der Arbeiterin C., des Motivs und weiterer verdächtiger Anhaltspunkte eine andere Ansicht vertrete, sei die Täterschaft des Gesellschafters der Klägerin nicht bewiesen. Entscheidend sei, daß entgegen den Ausführungen der Strafkammer und der Zivilkammer keine eindeutigen Feststellungen über die Brandursache zu treffen seien. Die im Strafverfahren zugezogenen Sachverständigen hätten in ihrer vorläufigen Stellungnahme Brandstiftung als wahrscheinlich bezeichnet. Der Sachverständige Ma. habe sich in der Hauptverhandlung aber widersprochen. Er habe zwar gemeint, eine Selbstentzündung komme hier nicht in Frage, habe jedoch die elektrische Anlage als Brandursache nicht mit Sicherheit ausschließen können. Dann könne nicht von Brandstiftung ausgegangen werden, zumal es keine Hinweise gebe, wie der Brand gelegt worden sein könnte; dessen Entstehung sei unaufklärbar. Auch den Zeitpunkt des Brandausbruchs habe der Sachverständige nicht genau angeben können.
Wie die Strafkammer hält es das Berufungsgericht für möglich, daß das erwähnte Verhalten des Gesellschafters der Klägerin "der ungeschickte Versuch ... war, seine aus sonstigen Gründen gegebene Anwesenheit am Brandort zu verbergen, um ja keinen Verdacht auf sich zu lenken, mit dem Erfolg, daß er in Tatverdacht geriet." So besehen seien auch seine unwahren Angaben kein Indiz für seine Täterschaft.
1.
Die Revision rügt eine Verletzung der Grundsätzeüber den Anscheinsbeweis. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch.
a)
Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Anscheinsbeweis zum Nachweis einer Brandstiftung als Brandursache schlechthin für ausgeschlossen hält. Dies entspräche allerdings nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach kann dieser Beweis auch bei der Feststellung der Brandursache, selbst wenn Brandstiftung in Frage steht, in Betracht kommen. Die bisherigen Entscheidungen haben darauf abgestellt, ob im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. BGH VersR 1951, 165; 1956, 84/85 und 147: dort in concreto allerdings verneint; vgl. auch RGZ 130, 263; ferner z.B. Brück VVG 7. Aufl.§ 61 Rdn. 19; Prölss/Martin VVG 21. Aufl.§ 16 AFB Anm. 1 in Verb. m. § 61 VVG Anm. 6). Soweit es - zunächst einmal abgesehen von dem auffälligen Verhalten des Gesellschafters Tr. - darum geht, ob der Brand überhaupt durch Brandstiftung verursacht wurde, sind die genannten Voraussetzungen hier jedoch nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte an der Brandstätte, wie der Brand entstanden sein könnte, sind nicht festgestellt. Die vom Berufungsgericht darüber hinaus erörterten Tatsachen (Beobachtungen der Arbeiterin Chatzi, Vermögenslage der Klägerin) sowie die unten zu Ziff. 2 noch zu behandelnden weiteren Umstände weisen überwiegend und in der Gesamtschau eher individuelle, fallbezogene Prägung als Züge eines regelmäßig wiederkehrenden, typischen Geschehens auf.
In einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist freilich ein Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang auch in Fällen angenommen worden, in denen ein typischer Geschehensablauf nicht oder jedenfalls nicht zweifelsfrei vorlag (BGHZ 11, 227; 17, 191; NJW 1954, 401; 1954, 1119 = LM ZPO § 286 (C) Nr. 17; VersR 1957, 252; vgl. hierzu Musielak, Die Grundlagen der Beweislast im Zivilprozeß 1975 S. 99-102). Aber auch wenn dem beizutreten wäre, führte dies hier nicht zur Annahme eines Anscheinsbeweises. Denn in jenen Fällen war jedenfalls ein bestimmter Handlungsbeitrag oder ein bestimmter Zustand festgestellt, der den eingetretenen Erfolg unmittelbar verursacht haben konnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
b)
Es geht überdies nicht nur um den Nachweis von Brandstiftung als Brandursache, sondern darum, ob gerade der Gesellschafter der Klägerin den Brand vorsätzlich gelegt hat. Auch dafür besteht hier kein Anscheinsbeweis.
Die Anwendung der Grundsätze über den primafacie-Beweis kann insoweit schon deshalb problematisch sein, weil es sich - auch - um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt. Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum wird hierzu eine ganz einheitliche Meinung vertreten. Das Reichsgericht hat etwa den Anscheinsbeweis für vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer (VN) in der Haftpflicht- und der Feuerversicherung als möglich angesehen (RGZ 130, 263; Veröffentl. d. Reichsaufsichtsamts f. Priv. Vers. 1930, 192; JR f. d. Priv. Vers. 1934, 22), nicht jedoch in der Diebstahlsversicherung bei der Frage, ob die Sachen mit Willen des VN weggenommen wurden, weil insoweit kein typischer Geschehensablauf vorliege (RGZ 153, 135). Der Bundesgerichtshof hat den Anscheinsbeweis für die Selbstmordabsicht in VersR 1955, 99 bejaht, in VersR 1967, 269 - mangels typischen Geschehensablaufs - verneint. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles hat er diesen Beweis in VersR 1956, 84 und 147 bei der Frage der vorsätzlichen Brandstiftung nicht eingreifen lassen. Eine Reihe von Entscheidungen lehnen den Anscheinsbeweis zum Nachweis individueller Willensentschlüsse allgemein (BGH VersR 1965, 489 und 797 [BGH 08.07.1965 - II ZR 162/63]; 1966, 29 [BGH 04.11.1965 - II ZR 158/63]; LM ZPO § 286 (C) Nr. 11) oder grundsätzlich (LM a.a.O. Nr. 42 a) ab. Während diese Entscheidungen im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden haben, werden teilweise auch individuelle Willensentschlüsse nicht schlechthin vom Anscheinsbeweis ausgenommen, jedenfalls dann nicht, wenn die Umstände in Verbindung mit Erfahrungssätzen im Einzelfall zur Überzeugungsbildung ausreichen sollten (vgl. etwa Ehrenzweig VersR 1954, 335, 337; Fleck VersR 1956, 329, 330; Hanke Vers. Wiss. Arch. 1957, 315, 359 f., 367; Musielak a.a.O. S. 128; J. Prölss, Beweiserleichterungen im Schadensersatzprozeß 1966, S. 32; s. auch Brück VVG 7. Aufl.§ 61 Rdn. 19; Prölss/Martin VVG 21. Aufl. § 6 Anm. 6).
Im vorliegenden Fall braucht indessen nicht entschieden zu werden, ob auch im Bereich individueller Willensentschlüsse bei bestimmter Fallgestaltung ein typischer Geschehensablauf und ein Anscheinsbeweis angenommen werden kann. Ebenso mag offenbleiben, ob das auffällige Verhalten des Gesellschafters der Klägerin und die räumliche und zeitliche Nähe zum Brandgeschehen in Verbindung mit den sonstigen Umständen als ein typischer Hergang erscheinen könnten, der auf erste Sicht den Schluß zuließe, der Gesellschafter sei an einer vorsätzlichen Brandlegung mindestens beteiligt gewesen. Ein Anscheinsbeweis scheidet insoweit schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht - wenngleich in anderem Zusammenhang - ersichtlich von der nicht nur entfernten, sondern ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgegangen ist (vgl. BGHZ 6, 169, 171; 8, 239, 240). Es ist nach seinen Feststellungen möglich, daß der Gesellschafter Trost nur den "ungeschickten Versuch" gemacht hat, seine Anwesenheit in der Nähe der Brandstätte zu verheimlichen, um nicht in Verdacht zu geraten, und sich in Wahrheit aus anderen Gründen als wegen vorangegangener Brandstiftung dort aufgehalten hat. Diese Möglichkeit leitet das Berufungsgericht einmal aus der Feststellung her, M. Tr. habe Anlaß zu der Befürchtung gehabt, der Brandstiftung verdächtigt zu werden; denn schon bei der Brandstiftung im Juni 1970 sei in der Belegschaft das Gerücht umgegangen, "die Firma" habe den Brand selbst gelegt. Zum anderen stützt sich das Berufungsgericht darauf, daß an Ort und Stelle keine Anhaltspunkte dafür festzustellen waren, wie der Brand tatsächlich entstanden ist.
Einen Anscheinsbeweis hat das Berufungsgericht somit im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint.
2.
Das angefochtene Urteil hält auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung noch stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, einAnzeichenbeweis für eine vorsätzliche Brandstiftung durch oder unter Mitwirkung des Gesellschafters Tr. sei ebenfalls nicht erbracht.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe Natur und "Aufbau" des Indizienbeweises verkannt und gegen die Denkgesetze verstoßen. Steht wie hier eine vorsätzliche Brandstiftung durch eine bestimmte Person in Rede, so gibt es keine feste Regel dahin, der Tatrichter habe zuerst die Frage "Brandstiftung überhaupt" oder - wie es das Berufungsgericht getan hat - die etwaige Täterschaft dieser Person zu prüfen. Entscheidend ist, daß er auf keinem der beiden Wege etwas Wesentliches übersieht. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung auch damit befaßt, ob Brandstiftungüberhaupt Brandursache war (BU 11 f.).
b)
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Lage der Klägerin als mögliches Tatmotiv nicht hinreichend gewürdigt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zwar ausdrücklich nur erörtert, ob der Gesellschafter eine Brandstiftung zur Überwindung der damaligen Illiquidität der Klägerin begangen haben könnte. Es hat dies aus zwei Gründen verneint: Das bevorstehende Weihnachtsgeschäft habe die Klägerin aus der Verlustzone herausführen können; auch hätten flüssige Mittel durch Versicherungsbetrug wohl nicht schnell genug beschafft werden können, um die Gesellschafter vor Einbußen ihres Privatvermögens zu bewahren. Die Revision meint, die Gesellschafter hätten die entsprechende Zeitspanne mit eigenen Mittelnüberbrücken können; ihnen sei es nicht nur auf die Liquidität, sondern auf eine Modernisierung des Unternehmens angekommen. Es ist jedoch nicht hinreichend dargetan, daß das Berufungsgericht eine solche Möglichkeit übersehen hätte. Sie lag indessen nicht so nahe, daß sich ihm Zweifel am Ergebnis seiner Würdigung hätten aufdrängen müssen. Die Strafkammer und die Zivilkammer, auf deren Urteile das Berufungsgericht Bezug genommen hat, haben festgestellt, 1969, das Jahr vor dem Brandjahr, sei für die Klägerin ein "Blütejahr" gewesen (Strafurteil S. 4), es sei ihr damals "glänzend" gegangen (LGU 19). Daß die Zahlungsschwierigkeiten im Jahre 1970 notwendigerweise dauerhaft gewesen seien, ist nicht dargetan, die von der Revision behauptete anhaltende "Unrentabilität des mit überalterten Maschinen arbeitenden Betriebs" ist nicht festgestellt.
c)
Der Revision ist zuzugeben, daß in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eine Reihe von mehr oder weniger schwerwiegenden Indizien, insbesondere die folgenden nicht erörtert sind: Die Türen zur Fabrik wurden nach dem Brand unbeschädigt und verschlossen angetroffen. Entsprechendes gilt nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten von den Fenstern. Die Schlösser der Türen waren kurz vor dem Brand erneuert worden. In der Frankfurter Fabrik der Klägerin hatte es bereits 1962 gebrannt. Im Juni 1970 war in der D. Fabrik Feuer gelegt worden. Die Beobachtungen der Zeugin C. hat das Berufungsgericht zwar bei Prüfung der Täterschaft des Gesellschafters Tr., nicht aber im Zusammenhang mit der Frage, ob überhaupt Brandstiftung vorlag, ausdrücklich gewürdigt.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen jedoch nicht zu beanstanden.
Der Tatrichter muß beim Anzeichenbeweis alle Hilfstatsachen auf ihre Erheblichkeit für die zu beweisende Haupttatsache prüfen. Er muß ferner eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung vornehmen; denn das Zusammentreffen mehrerer für sich unergiebiger Beweisanzeichen kann zu einer anderen Schlußfolgerung führen (BGH NJW 1970, 946, 948 zu II 3, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 53, 245 ff.). Andererseits braucht er in der Urteilsbegründung nicht auf jedes Parteivorbringen, jede Zeugenaussage oder jedes sonstige Beweismittel einzugehen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 3, 162, 175). Das ist dem angefochtenen Urteil noch ausreichend zu entnehmen. Es kann hiernach davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht nichts Wesentliches übersehen hat.
Es hat im Tatbestand seines Urteils auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Das Berufungsurteil läßt wiederholt erkennen, daß das Berufungsgericht auch die Strafakten einschließlich des Urteils der Strafkammer verwertet hat. In den Urteilen der Zivilkammer und der Strafkammer findet sich eine ausdrückliche und nahezu lückenlose Würdigung aller Beweisanzeichen, die für eine Brandstiftung und eine Täterschaft des Gesellschafters der Klägerin sprechen können. Mit mehreren Stellen dieser Urteile und der Strafakten befaßt sich das Berufungsgericht ausdrücklich. Auch wenn seine schriftliche Beweiswürdigung weniger ins einzelne geht als die der Zivilkammer und der Strafkammer, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß es wesentliche Teile der von diesen Gerichten erörterten Indizien auch bei der Urteilsfällung selbst unbeachtet gelassen und dadurch § 286 ZPO verletzt hätte. Es läßt sich durchaus anders erklären, wenn das Berufungsgericht in der Frage der Brandstiftung als Brandursache von der Entscheidung beider Gerichte und in der Frage der Täterschaft von dem Urteil der Zivilkammer abgewichen ist. So hat es infolge abweichender Würdigung des im Strafverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Ma., gegen die die Revision keine durchgreifende Verfahrensrüge vorbringt, nicht für erwiesen erachtet, daß eine andere Brandursache als Brandstiftung ausscheide. Daß sich an Ort und Stelle keine konkreten Hinweise auf die Art und Weise der Brandentstehung fanden, hat es in diesem Zusammenhang für bedeutsamer erachtet als das Landgericht. Im Gegensatz zu diesem bezweifelt es - wie die Strafkammer -, daß die im Strafverfahren vernommene Zeugin C. den kurz vor dem Brand bei den Fabrikgebäuden der Klägerin beobachteten Mann unter den damaligen Beleuchtungsverhältnissen als ihren Chef M. Tr. habe erkennen können und erkannt habe. Damit entfällt ein Glied in der Indizienkette, das für die Überzeugung des Landgerichts von dessen Täterschaft ersichtlich mitbestimmend war. Das Berufungsgericht hat schließlich in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen, trotz des besonders auffälligen Verhaltens des Gesellschafters Tr. auf dem Wiesengelände des Industriegebiets um die Zeit des Brandes bestehe die Möglichkeit, daß er mit dem Brand nichts zu tun habe (siehe oben unter Ziff. 1 b a. E.).
Entgegen der Ansicht der Revision hat es dieses Verhalten nicht als "alleiniges Indiz" (vgl. BU 11 Abs. 1) für dessen Täterschaft angesehen. Aus der anschließenden Anführung "weiterer verdächtiger Anhaltspunkte" und dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht eine solche Beschränkung nicht vorgenommen hat.
Es hat auch die Beweisanforderungen nicht überspannt. Die Revision will dem angefochtenen Urteil entnehmen, das Berufungsgericht habe über den ausreichenden, im praktischen Leben brauchbaren Grad von Gewißheit (BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteil in VersR 1977, 733 unter II 2 b) hinaus absolute Sicherheit verlangt. Das ist nicht der Fall.
Aufgrund der §§ 61 VVG, 16 AFB, 1. Fall, ist die Beklagte somit nicht leistungsfrei geworden.
II.
Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Auskunftspflicht und arglistiger Täuschung durch die Klägerin (§ 13 Abs. 1 c, 2,§ 16 AFB, 2. Fall) verneint.
In dem "Informationsprotokoll", das auf Verlangen der Beklagten in Anwesenheit ihrer drei Beauftragten und der Gesellschafter der Klägerin "zur Ermittlung des Schadens und zur Feststellung des objektiven Tatbestandes" aufgenommen und von den Gesellschaftern unterschrieben wurde, heißt es, der "Gesellschafter Tr. war in D., wo am Tage des Brandes ein Volksfest gefeiert wurde, anwesend. Er wurde durch die Feuersirenen und den Feuerschein auf den Brand aufmerksam". Damit wurde der Beklagten nicht "jede ... dienliche Auskunft" zu der Schadensuntersuchung im Sinne von § 13 Abs. 1 c AFB erteilt, zu der die Klägerin verpflichtet war. Denn die Auskunft war geeignet, die Anwesenheit des Gesellschafters Tr. "in D." lediglich mit dem Volksfest in Verbindung zu bringen, und davon abzulenken, daß er sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um die Zeit des Brandausbruchs auf dem erwähnten Wiesengelände und damit ganz in der Nähe der Brandstätte befand. Dieser Umstand konnte für die Untersuchung der Beklagten und ihre Entschließungen von erheblicher Bedeutung sein. Er hätte nicht verschwiegen werden dürfen (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 34 Anm. 2 A S. 202; Wussow AFB 2. Aufl.§ 13 Anm. 21). Die Beklagte wurde in dem Informationsprotokoll zwar auf das gegen M. Tr. eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und die Protokolle über die Haftprüfungstermine hingewiesen. Dort hatte der Gesellschafter der Klägerin diesen Umstand aber ebenfalls verschwiegen, über seinen Aufenthalt - wie auch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - insoweit entgegenstehende Angaben gemacht und dessen angeblichen Zusammenhang mit dem Volksfest hervorgehoben. Daß er im Strafverfahren zu wahrheitsgemäßen Angaben und zur (wirklichen oder scheinbaren) Selbstbelastung nicht verpflichtet war, entband ihn nicht von der für die Klägerin wahrzunehmenden Obliegenheit, der Beklagten als dem Versicherer uneingeschränkt die Wahrheit zu sagen (BGH VersR 1952, 428; 1976, 383 zu III 2).
Die Beklagte hat auch eine arglistige Täuschung (§ 16 AFB) schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, mit den Angaben habe der wahre Aufenthalt Tr. geflissentlich verschleiert werden sollen, und der Klägerin sei bewußt gewesen, daß sein Aufenthalt in der Nähe der Fabrik bei Ausbruch des Brandes von wesentlicher Bedeutung für die Entschließung der Beklagten sei.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verstoß sei nicht geeignet gewesen, die Interessen der Beklagten in ernster Weise zu gefährden. Der Sachbearbeiter Sc. der N. U. Feuerversicherungsgesellschaft, eines Mitversicherers, sei am Brandort zugegen gewesen. Die Klägerin habe annehmen können, die Beklagte werde von der N. U. "informiert". Im übrigen könne sich die Klägerin, "wenn sie fehlerhaft davon ausgegangen" sei, der Sachbearbeiter sei von der Beklagten, auf einen Irrtum berufen, der das nach den §§ 13 Abs. 2, 16 AFB erforderliche Verschulden ausschließe.
Diese Ausführungen tragen die Verurteilung der Beklagten jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht.
1.
Obliegenheitsverletzung nach § 13 AFB
Es bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken, den Verlust des Versicherungsschutzes wegen vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht nach § 13 Abs. 2 AFB von den gleichen Voraussetzungen abhängig zu machen, wie sie der Senat zu § 7 V AKB i.d.F. bis 31. Dezember 1974 für die Kraftfahrzeughaftpflicht- und die Fahrzeugversicherung aufgestellt hat (vgl. BGHZ 53, 160; VersR 1970, 337; 1972, 341; 1975, 752). Die Interessenlage ist in den beiden Versicherungszweigen insoweit nicht grundlegend verschieden. Auch in der Feuerversicherung bedeutet ein Verlust des Versicherungsschutzes ohne Rücksicht darauf, ob die (vorsätzliche) Verletzung der Auskunftspflicht dem Versicherer tatsächlich Nachteile gebracht hat, häufig eine unverhältnismäßig harte Strafe. Nach den Gründen der angeführten Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, auch im Rahmen des § 13 AFB bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit des Versicherers nur eintreten zu lassen, wenn der Verstoß generell geeignet war, seine berechtigten Interessen ernsthaft zu gefährden, und den VN ein erhebliches Verschulden trifft.
a)
Wenn das Berufungsgericht jedoch die Verletzung der Auskunftspflicht hier nicht für geeignet hält, die Versichererinteressen in dieser Weise zu gefährden, weil die Klägerin mit einer Unterrichtung der Beklagten durch den Sachbearbeiter der National Union habe rechnen können, so wird dies den Belangen der Beklagten nicht gerecht. In dem vom Berufungsgericht angeführten kriminalpolizeilichen Brandbericht (BU 14) ist allerdings einmal erwähnt, dieser Sachbearbeiter habe dem berichterstattenden Polizeibeamten "an der Brandstelle angedeutet", daß die von ihm vertretene Gesellschaft "mehr oder weniger als Unterversicherer fungiere". Die Beklagte war indessen an der Auskunft über den Aufenthalt des Gesellschafters Tr. nicht - jedenfalls nicht nur - deshalb interessiert, um von ihm etwa einen Bericht über den Verlauf des Brandes zu erhalten, sondern in erster Linie deshalb, um sich möglichst ein Bild von der Entstehung des Brandes zu machen und auch die Möglichkeit einer Brandstiftung beurteilen zu können. Daß der Sachbearbeiter Sc.über den die Beklagte interessierenden Aufenthalt des Gesellschaftersüberhaupt etwas gewußt oder die Klägerin dies auch nur vorgetragen habe, ist nicht festgestellt.
Die Relevanz der Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen ohne weiteres zu verneinen. In Fällen, in denen zu befürchten ist, daß eine objektive Sachaufklärung - auch in einem Strafverfahren - etwa wegen der Schwierigkeiten der Beweisführung (Fehlen oder Zweifelhaftigkeit der Beweismittel) nicht oder nur unvollkommen möglich sein werde, können gerade die Angaben des VN für die Entschließung des Versicherers besonders bedeutsam sein. Mit dieser Frage wird sich jedoch zunächst das Berufungsgericht als Tatrichter nochmals zu befassen und unter Umständen ergänzende Feststellungen hierzu zu treffen haben.
b)
Entsprechendes gilt für die Frage des Verschuldens.Daß die Klägerin irrtümlich "davon ausgegangen" (BU 14) sei, der Sachbearbeiter der N. U. (verfüge über entsprechende Kenntnisse, siehe oben, und) werde die Beklagte über den Aufenthalt des Gesellschafters Tr. zur Zeit der Entstehung des Brandes unterrichten, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin hat - soweit ersichtlich - eine dahingehende Behauptung, für die sie nach § 13 Abs. 2 AFB die Beweislast trüge, bisher auch nicht aufgestellt.
2.
Arglistige Täuschung. § 16 AFB. 2. Fall
Aus dem unter 1 b genannten Grund kann mit der beanstandeten Erwägung des Berufungsgerichts auch nicht das schlüssige Vorbringen der Beklagten zur arglistigen Täuschung zu Fall gebracht werden. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Feststellungen.
Wird festgestellt, daß der VN bei der Ermittlung der Entschädigung eine arglistige Täuschung begangen hat, so wird dieses Verhalten in der Regel auch im Sinne der oben zu Ziff. 1 angeführten Rechtsprechung geeignet sein, die berechtigten Belange des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn die arglistige Täuschung setzt voraus, daß es sich um wissentlich unwahre Angaben handelt, die für die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherersüber die Auszahlung der Entschädigung bedeutsam sein können, und daß sich der VN bewußt ist, damit die Schadensfeststellung oder Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 16 AFB Anm. 2 und Wussow a.a.O.§ 16 Anm. 32 unter Hinweis auf die std. Rechtspr.). Ein solches Verhalten des VN wird regelmäßig die generelle Gefahr in sich bergen, daß das Interesse des Versicherers an objektiver und sachgerechter Abwicklung des Versicherungsfalls in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vom Senat ausdrücklich bejaht z.B. in VersR 1975, 752 unter III; VersR 1976, 134, 135 unter II 2 a). Eine arglistige Täuschung wird im allgemeinen auch das erhebliche Verschulden beinhalten, von dem es der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 7 V AKB a.F. bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abhängig gemacht hat, ob Leistungsfreiheit des Versicherers ohne Rücksicht auf ihm tatsächlich entstandene Nachteile eintritt.
3.
Wird sonach im Falle arglistiger Täuschung eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 16 AFB in der Regel anzunehmen sein, so kann unter besonderen Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen, dem Versicherer ihre volle Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich zu versagen. Daß in der arglistigen Täuschung im allgemeinen ein erhebliches Verschulden in dem oben bezeichneten Sinne liegt, schließt nicht aus, den gleichwohl noch möglichen unterschiedlichen Graden der Vorwerfbarkeit (vgl. BGHZ 40, 387, 389) in besonderen Härtefällen Rechnung zu tragen und die Schwere des vollen Anspruchsverlustes auf ein Maß zurückzuführen, das der Billigkeit entspricht. Dies ist geboten, wenn der volle Verlust im Hinblick auf die gerade bei der Feuerversicherung oft weittragenden Folgen für die Lebensführung des VN im Einzelfall als eine unverhältnismäßige, vom Interesse des Versicherers nicht geforderte und grob unbillige Folge des Verstoßes erschiene (BGHZ a.a.O.; BGH VersR 1976, 134, 135). Auf die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze wird Bezug genommen.
Entsprechendes gilt im Falle vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht nach § 13 Abs. 1 c AFB (BGH VersR 1969, 411).
4.
Da die bisherigen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Obliegenheitsverletzung und der arglistigen Täuschung eine Verurteilung der Beklagten nicht tragen und weitere Feststellungen erforderlich sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
In der neuen Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit haben, vorsorglich die Überlegungen vorzutragen, die die Revision zur Verzinsungsfrage unterbreitet hat. Hierzu sei in rechtlicher Hinsicht lediglich angemerkt:
Die Verzinsungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AFB besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unabhängig von der Fälligkeit der Entschädigung und einem Verzug; nur die Fälligkeit der Zinszahlung ist an die Fälligkeit der Entschädigung geknüpft (§ 17 Abs. 1 Satz 5 AFB; Prölss/Martin a.a.O. § 17 AFB Anm. 2; Wussow a.a.O. § 17 Anm. 12). Die Zinspflicht selbst ist aufgeschoben, solange die Monatsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 3 AFB gehemmt ist. Ob bei einer polizeilichen oder strafgerichtlichen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 b, die die Fälligkeit der Entschädigung hinausschiebt, zugleich ein Verschulden des VN nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift vorliegt, ist Tatfrage. Ein die Monatsfrist hemmendes Verschulden des VN kommt z.B. bei arglistiger Täuschung und Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. Prölss/Martin a.a.O.§ 11 Anm. 5, § 94 Anm. 3), soweit hier nicht Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt.
§ 15 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB; VerBAV 1955, 154) und § 4 der Allgemeinen Einheitsversicherungs-Bedingungen (EVB; VerBAV 1960, 105), die die Revision heranzieht, regeln die Zinspflicht anders als § 17 AFB. Nach § 15 Abs. 4 FBUB schuldet der Versicherer andere Zinsen als Verzugszinsen nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 Buchst. b EVB ist der Versicherer während einer polizeilichen oder strafgerichtlichen Untersuchung berechtigt, die Zahlung zinslos aufzuschieben. Dem Berufungsurteil ist allerdings nicht zu entnehmen, ob die FBUB und die EVB dem vorliegenden Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt worden sind.
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner