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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1965, Az.: II ZR 158/63

Versicherung für den Invaliditätsfall; Begriff des Unfalls; Beweis einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung; Verdachtsgründe für eine Selbstverstümmelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1965
Aktenzeichen
II ZR 158/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.01.1963

Fundstelle

  • VersR 1966, 29

Redaktioneller Leitsatz

Läßt sich nicht mehr aufklären, wie es zu dem Unfall gekommen ist, steht das der Annahme eines Unfalls nicht entgegen. Es ist ausreichend, daß die festgestellten Umstände die Möglichkeit eines Unfalls nahelegen (siehe auch LG Braunschweig vom 1. 4. 1960, VersR 1964, 915; LG Detmold vom 27. 9. 1961, VersR 1964, 915; OLG Düsseldorf vom 31. 10. 1961, VersR 1962, 598 [OLG Düsseldorf 31.10.1961 - 4 U 127/61]).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger vertreibt als Vertreter Textilwaren. Im September 1953 hatte er sich bei der Beklagten gegen Unfall mit 10.000 DM für den Todesfall und mit 20.000 DM für den Invaliditätsfall versichert. Außerdem hatte er bei einer anderen Gesellschaft (T.) eine Unfallversicherung über 50.000 DM für den Invaliditätsfall abgeschlossen.

2

Am 29. Mai 1958 gegen 21,50 Uhr kam der Kläger mit seinem Personenkraftwagen (Opel-Rekord) auf der Fahrt nach Ulm von der Bundesstraße 311 nach rechts ab. Er fuhr über das 5-10 cm höher gelegene Bankett und die sich anschließende, mit Gras bewachsene Böschung, die zu dem Bahnkörper der parallel zur Straße verlaufenden Eisenbahnstrecke Ulm-Friedrichshafen abfällt. Mit dem Vorderteil auf dem Schotter des Bahndammes, fast rechtwinklig zu den Gleisen, blieb das Fahrzeug stehen. Von einem vorbeikommenden Eilzug wurde dem Kläger der rechte Fuß oberhalb des Knöchels abgefahren. - Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen versuchten Betruges wurde eingestellt, weil die Möglichkeit eines Unfalls nicht auszuschließen sei.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten 50 v.H. der Versicherungssumme, das sind 10.000 DM, die nach § 11 II 1 a der zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung bei dem Verlust eines Fußes zu zahlen sind. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Kläger sich selbst verstümmelt habe.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach § 2 I der AVB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Voraussetzungen hat der Kläger zu beweisen. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat richtig erkannt, daß an die Beweispflicht des Versicherten für die Unfreiwilligkeit des Hergangs bei einem behaupteten Unfall in der Regel keine hohen Anforderungen zu stellen sind, insbesondere, wenn sich der Vorfall ohne Augenzeugen abgespielt hat. Für einen Beweis des ersten Anscheins ist zwar kein Raum, wenn, wie hier, ein individueller Willensentschluß in Betracht kommt. Dem Versicherten ist aber der Beweis einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung zu erleichtern, weil ohne besondere Anhaltspunkte im allgemeinen nicht anzunehmen ist, daß ein Mensch sich selbst verstümmelt. Dieser auf dem menschlichen Selbsterhaltungstrieb beruhende Erfahrungssatz gilt aber nicht ausnahmslos; er ist nicht anwendbar, wenn wegen der Unfreiwilligkeit Bedenken ernsterer Art bestehen.

6

Nach diesen Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH VersR 1965, 797 [BGH 08.07.1965 - II ZR 162/63] und 946, jeweils m.w.N.) ist das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise verfahren. Wenn das Berufungsurteil von einem nicht erbrachten Beweis des ersten Anscheins spricht, so handelt es sich insoweit nur um eine falsche Bezeichnung, aus der die Revision nichts herleiten kann. Denn das Berufungsgericht hat zunächst alle von der Beklagten geäußerten Verdachtsgründe für eine Selbstverstümmelung darauf geprüft, ob sie Anlaß geben, von Beweiserleichterungen für den Kläger abzusehen und von ihm den Nachweis der Unfreiwilligkeit der erlittenen Verletzung nach den gewöhnlichen Regeln zu fordern.

7

1.

Zur wirtschaftlichen Lage des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt: Zur Zeit des Unfalls habe der Kläger 42.300 DM Schulden gehabt. Diese für seine Verhältnisse nicht geringe Höhe sei darauf zurückzuführen, daß er im Jahre 1953 ohne eigene Mittel ein Haus erworben, 1956 einen neuen Kraftwagen angeschafft und erhebliche Steuernachzahlungen zu leisten gehabt habe. Ob die Verschuldung des Klägers, wie die Revision meint, daneben noch andere Gründe gehabt hat, wie schlechte Kalkulation, Krise auf den Textilmarkt, kann auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts trotz seiner Schulden keine Zwangsmaßnahmen seiner hinreichend gesicherten Gläubiger zu befürchten hatte. Außerdem habe er so gut verdient und gewirtschaftet, daß es ihm u.a. gelungen sei, von seinen Steuerschulden in Höhe von 10.000 DM in kurzer Zeit 6.500 DM abzutragen. Es beständen, wie das Berufungsgericht darlegt, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger von seiner Hauptlieferantin, der Firma F. und K. vor dem Unfall gedrängt worden sei, seine Schulden zu bezahlen. Denn die genannte Firma habe dem Kläger durch großzügig gewährte Warenkredite bei der Finanzierung des Hauskaufs geholfen, für ihre Forderungen hypothekarische und andere Sicherheiten erhalten und den Kläger als guten und zuverlässigen Kunden geschätzt. Unter diesen Umständen habe es nahegelegen, daß der Kläger, der wegen seines Unfalls mit längerer Arbeitsunfähigkeit gerechnet habe, seinen Versicherungsanspruch gegen die T. in Höhe von 25.000 DM an die Firma F. und K. abgetreten habe, als ihn deren Inhaber im Krankenhaus besucht habe. Aus diesem Vorgang könne jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, nicht auf einen vor dem Unfall ausgeübten Druck der Gläubigerin geschlossen werden.

8

Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht wegen angeblicher Verletzung von Beweislastregeln. Eine insoweit erhobene Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Denn es ist Sache der Beklagten gewesen, ihren Verdacht, der Kläger habe sich selbst verstümmelt, zu begründen. Der Verdachtsgrund wirtschaftlicher Bedrängnis zur Zeit des Unfalls muß nicht nur geäußert, sondern zur Überzeugung des Gerichts dargetan werden (vgl. BGH VersR 1965, 947 [BGH 12.07.1965 - II ZR 106/63]). - Fehl geht auch der Einwand der Revision, die Pfändung des Klageanspruchs wegen rückständiger Steuern von 5.858,65 DM enthülle die wirkliche Lage des Klägers. Die Revision verkennt, daß die Frage der wirtschaftlichen Lage des Klägers zur Zeit des Unfalls nicht nach einer Pfändung beurteilt werden kann, die 4 1/2 Jahre später ergangen ist, zumal der Kläger in diesen Jahren infolge seines Unfalls zeitweilig nichts oder nur wenig verdient hat.

9

2.

Einen weiteren Verdachtsgrund, der außerhalb des Unfallgeschehens für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls sprechen soll, will die Revision in der "auffallenden" Tatsache sehen, daß der Kläger Unfallversicherungen bei zwei verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen hat. Hierbei ist der Revision entgangen, daß der Kläger als Grund dafür, und zwar unbestritten, angegeben hat, der Agent der T. sei ein guter Bekannter und Kunde von ihm gewesen. Das habe ihn bewegen, die Versicherungssumme bei der Beklagten zu ermäßigen und sich dafür bei der T. zu versichern.

10

Fehlerhaft habe das Berufungsgericht, so meint die Revision ferner, auch zwei Vorgänge gewürdigt, die von der Neigung des Klägers zeugten, den Versicherer zu täuschen und zu betrügen. Einmal handelt es sich darum, daß der Kläger im Versicherungsantrag nicht angegeben hat, im Alter von 9 Jahren eine Hüftgelenksentzündung durchgemacht und davon eine Verkürzung des rechten Beines zurückbehalten zu haben. Das Berufungsgericht hat darin aus verschiedenen, näher dargelegten Gründen kein bewußtes Verschweigen erheblicher Gefahrumstände gesehen. Auch der zweite Vorgang läßt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf schließen, daß der Kläger die Beklagte im Jahr 1956 habe betrügen wollen, als die Versicherung noch Tagegeld und Heilkosten einschloß. Der Kläger hatte der Beklagten damals als Unfall angezeigt, daß er beim Ausladen seines Kraftwagens über eine Sitzlehne gefallen sei und wegen der dadurch aufgetretenen Beschwerden in ein Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen. Hierzu hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen festgestellt, daß die diagnostizierte Perforation einer geschwürsverdünnten Magenwand durch eine Prellung entstehen und unter günstigen Umständen als sog. gedeckte Perforation nach einem akuten Schmerzanfall beschwerdearm verlaufen könne. Die Beurteilung beider Vorgänge hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist damit für die Revision bindend.

11

3.

Hinsichtlich des Verhaltens des Klägers nach dem Unfall ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Angaben, die der Kläger bei seinen wiederholten Vernehmungen, in der Unfallanzeige und im Prozeß zum Unfall gemacht habe, keine wirklichen Widersprüche enthalten. Die erste Vernehmung müsse dabei allerdings unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger am Tage nach dem Unfall noch nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Hiervon abgesehen habe der Kläger im wesentlichen immer die gleiche Unfalldarstellung gegeben. Er habe danach ein plötzliches Holpern verspürt, alsdann erkannt, daß es abwärts gehe, und nur noch den Gedanken gehabt, aus dem Wagen zu springen. Hingegen habe er niemals sagen können, wie er von der Fahrbahn und aus dem Wagen gekommen und auf die Gleise gelangt sei. Hiergegen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe die Beweislast des Klägers verkannt. Die Rüge ist schon deshalb verfehlt, weil die Revision nicht die Feststellung von Tatsachen, sondern deren Würdigung bemängelt. Insoweit ist das Gericht aber von Beweislastregeln unabhängig. Im übrigen nimmt die Revision das von ihr erstrebte Ergebnis, daß an den Nachweis der Unfallvoraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen seien, in unzulässiger Weise vorweg, wenn sie meint, daß nach diesem - von ihr unterstellten - Maßstab schon der geäußerte Verdacht einer Selbstverstümmelung beurteilt werden müsse. Hierbei übersieht die Revision, daß erst nach der Würdigung etwaiger Verdachtsgründe feststeht, welche Anforderungen an den Nachweis der Unfreiwilligkeit der erlittenen Verletzung zu stellen sind.

12

Zu Unrecht glaubt die Revision einen vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Widerspruch bei der Frage entdeckt zu haben, ob die Zündanlage des Kraftwagens des Klägers auf "Garagenstellung" eingestellt gewesen sei und der Kläger ohne Zündschlüssel bis zur Unfallstelle gefahren sei. Diesen Umstand hatte die Polizei bei ihren Ermittlungen für bedeutsam gehalten, weil sich daraus ergeben sollte, ob der Kläger den später in seiner Tasche gefundenen Zündschlüssel vor dem Verlassen seines Fahrzeugs abgezogen hatte oder nicht. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger auch zu diesem Punkt keine sich widersprechenden Angaben gemacht, sondern sich gegenüber der Polizei nur dahin geäußert, daß er fast immer mit der "Garagenstellung" gefahren sei und den Zündschlüssel in der Tasche gehabt habe. Ob der Kläger seiner Gewohnheit auch bei der Unfallfahrt gefolgt war, brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen. Denn seine Angabe war noch nicht unrichtig, wenn er sich im vorliegenden Falle anders verhalten hatte. Im übrigen kann die Revision nicht davon ausgehen, daß die Zündung des Kraftwagens sich nicht in "Garagenstellung" befunden haue. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nach den Aussagen der dazu gehörten Zeugen nicht auszuschließen. Damit entfallen alle Rügen der Revision, die dem Berufungsgericht insoweit eine Verletzung der §§ 144, 139 ZPO vorwerfen.

13

4.

Bei der Gesamtwürdigung der Verdachtsgründe hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Versuch, sich von einem Eisenbahnzug das Bein abfahren zu lassen, mit ungewöhnlichen Gefahren verbunden ist. Denn bei einem solchen Unternehmen hätte der Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, mit weit schwereren Verletzungen rechnen müssen. Selbst ein tödlicher Ausgang sei nicht auszuschließen gewesen. Der Gefahr zu verbluten, sei der Kläger nur durch die schnelle Hilfe entgangen, die ihm ein vorbeikommender Kraftfahrer geleistet habe. Zu einer derart gefahrvollen Selbstverstümmelung, die selbst bei günstigem Verlauf immer eine schwerwiegende lebenslange Beeinträchtigung zur Folge habe, entschließe sich nach der Lebenserfahrung ein junger Mensch von 29 Jahren nur, wenn er sich in einer aussichtslos erscheinenden Lage befinde. Eine solche Lage habe aber weder objektiv noch nach der subjektiven Vorstellung des Klägers vorgelegen. Unmittelbar vor dem Unfall habe der Kläger noch Kunden besucht und sich dabei heiter und zu Scherzen aufgelegt gezeigt. Hierzu wäre er nach seiner Veranlagung, die der medizinische Sachverständige festgestellt habe, nicht fähig gewesen, wenn er geplant hätte, sich kurze Zeit darauf das Bein abfahren zu lassen.

14

Das Berufungsgericht hat daher die Zweifel und Bedenken, die die Beklagte gegen einen Unfall des Klägers geäußert und aus dessen Lage und Verhalten vor und nach dem Unfall hergeleitet hat, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit für schwerwiegend genug gehalten, um dem Kläger die erleichterte Beweisführung für die unfreiwillig erlittene Verletzung zu versagen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

15

II.

Der Annahme eines Unfalls steht nicht entgegen, daß sich nicht mehr aufklären läßt, wie es dazu gekommen ist. Es genügt, daß die festgestellten Umstände die Möglichkeit eines Unfalls nahelegen. Das trifft hier nach Ansicht des Berufungsgerichts zu. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

16

So meint die Revision, der Wagen des Klägers habe von der Straße nicht ungelenkt in die Stellung gelangen können, in der er sich bei dem Unfall befunden habe. Das Fahrzeug habe sich nicht auf einer Einschlafspur bewegt, für die eine flache Krümmung typisch sei, sondern müsse mit starkem Lenkeinschlag nach rechts über die Böschung gefahren sein, um auf den Bahndamm fast rechtwinklig aufzutreffen. - Das alles hinderte aber das Berufungsgericht nicht, ohne Verfahrensverstoß anzunehmen, daß der Kläger durch unbewußtes Festhalten des Steuers oder unwillkürliche Lenkbewegungen noch Einfluß auf die Fahrtrichtung genommen habe und in einem Winkel von etwa 45 Grad über den Straßenrand gefahren sei. Ebenso möglich ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Einschlag der Vorderräder nach rechts könne sich noch dadurch verstärkt haben, daß das Fahrzeug ungleichmäßig mit den Vorderrädern auf das Bankett gekommen und alsdann über eine nach rechts abfallende Böschung gerollt sei. Auch die Revision räumt ein, daß es so gewesen sein könne, vermißt aber den vom Klüger erbrachten vollen Beweis für diese Möglichkeit. Die Revision verkennt, daß es auch hier um die Frage geht, ob der Kläger seine Verletzung bewußt herbeigeführt oder.

17

Nichts anderes gilt für den weiteren Verlauf des Geschehens. Hier hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger den stehengebliebenen Wagen fluchtartig verlassen habe und dabei in der Dunkelheit auf dem Bahnkörper so unglücklich gestürzt sei, daß ihm das rechte Bein von dem Schienenräumer oder von dem Vorderrad der Lokomotive abgeschlagen worden sei. Die insoweit bestehende Erinnerungslücke des Klägers erklärt das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen damit, daß der Kläger einen ersten Schock erlitten habe, als er in abgespanntem Zustande, hervorgerufen durch eine anstrengende, über Pfingsten unternommene Italienreise im selbstgesteuerten Wagen und drei anschließende voll ausgefüllte Arbeitstage, von der Straße abgekommen sei. Ein folgender körperlicher Schock, eine geringgradige Gehirnerschütterung, sei ungeachtet der geringen Aufprallgeschwindigkeit und des Fehlens äußerer Verletzungen nicht auszuschließen. Infolge zunehmender Bewußtseinsverengung vom Augenblick des Erschreckens, Bremsens und Abkommens von der Straße seien dem Kläger nur noch die aktuellen Gefahrensignale (Holpern, Abwärtsfahrt) und die entsprechenden Abwehrreflexe ("raus aus dem Wagen, aus der Gefahr") bewußt geblieben. Der hinzutretende Wundschock könne dann für eine oder mehrere Minuten zu einem totalen Bewußtseinsverlust mit retrograder Amnesie für diesen Zeitraum und die vorausgegangenen Unfallsekunden geführt haben.

18

Vor seiner abschließenden Würdigung hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens stattzugeben sei, das aber nicht für notwendig erachtet. Nach der dafür gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht sein Ermessen in dieser Hinsicht weder verkannt noch überschritten. Vergeblich sucht die Revision Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Denn die Einwendungen der Revision erschöpfen sich in der Kritik, der Sachverständige habe den Angaben des Klägers, insbesondere über sein fehlendes Erinnerungsvermögen, Glauben geschenkt und sei deshalb zu unrichtigen Ergebnissen gelangt.

19

Schließlich rügt die Revision noch die Berücksichtigung der eidlichen Parteivernehmung des Klägers, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Rüge ist gegenstandslos. Denn der Kläger ist nur vom Landgericht als Partei vernommen worden. Das Berufungsgericht hingegen hat den Kläger nur zur Aufklärung des Sachverhalts gehört und im Urteil (S. 35) ausdrücklich hervorgehoben, daß es auf die Parteivernehmung nicht mehr ankomme, weil ein Unfall bereits auf Grund der dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterung anzunehmen sei.

20

III.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

21

Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck