Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1965, Az.: II ZR 106/63
Klage gegen eine Lebensversicherung auf Zahlung der Versicherungssummen (Lebensversicherung nebst Unfall-Zusatzversicherung); Tod durch Verkehrsunfall oder Selbsttötung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 106/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 15.02.1963
Rechtsgrundlagen
- § 169 Abs. 1 VVG
- § 2 Abs. 1 AUV
Fundstelle
- VersR 1965, 946-947 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Eugen H. und Konrad S., K., B.platz ...
Prozessgegner
Frau Hedwig S. geb. K., in K., E.str. ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Bezugsberechtigte einer am 1. März 1960 beginnenden, von dem damals 51 Jahre alten Lichtspieltheaterbesitzer Ernst S. in K. abgeschlossenen Lebensversicherung über DM 20.000,- nebst Unfall-Zusatzversicherung über weitere 20.000 DM. Die erste Prämie von DM 80.90 (Jahresprämie DM 919,-) hat S. am 10. März 1960 bezahlt.
Am 28. März 1960 fuhr S. mit seinem Mercedes 190-Personenkraftwagen auf der Autobahn Lübeck-Hamburg gegen den auf den Grünstreifen stehenden Betonmittelpfeiler der Autobahnbrücke bei Lasbek und wurde getötet.
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung der Versicherungssummen von zusammen DM 40.000,- verlangt. Die Beklagte hat das abgelehnt und behauptet, S. habe Selbstmord begangen, indem er seinen Wagen gegen den Pfeiler der Autobahnbrücke gelenkt habe. Er sei in verzweifelter wirtschaftlicher Lage gewesen. Die Fahrspur des Wagens, der nicht abgebremst worden sei, als er von der Fahrbahn abgekommen sei, habe schnurgerade auf den Brückenpfeiler geführt und sei ohne Selbstmordabsicht nicht zu erklären.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß Schröder seinen Wagen nicht absichtlich gegen den Brückenpfeiler gesteuert, sondern durch einen Verkehrsunfall den Tod gefunden hat. Die Revision hält das Verfahren des Berufungsgerichtes für fehlerhaft, jedoch zu Unrecht.
1.
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe kein Obergutachten eingeholt, nachdem die Sachverständigen G. und H. verschiedene Auffassungen darüber geäußert hatten, ob die Fahrt des Wagens schnurgerade auf den Brückenpfeiler zu darauf schließen lasse, S. habe nach dem Erreichen des Grünstreifens die Lenkung korrigiert, weil der Wagen sonst nach dem Berühren des Mittelstreifens nach links habe ausschlagen müssen. Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Sachverständigen G. angeschlossen, daß ein Fahrer auch beim "Einduseln" infolge Ermüdung noch das Lenkrad festhalten könne. Der Widerstand des Rasens auf dem Mittelstreifen sei nicht besonders groß gewesen, weil der Streifen von lang anhaltender Trockenheit besonders fest gewesen sei. Es wirke auch eine Rückstellkraft in gerader Richtung. Der Wagen habe daher bei einem unbewußten Abkommen von der Fahrbahn nicht unbedingt am Grünstreifen nach links ausschlagen müssen. Nur zusätzlich wird erwogen, daß ein Fahrer trotz Eindösens am Steuer noch in der Lage bleiben könne, die Lenkung nicht nur festzuhalten, sondern auch zu regulieren. Wenn das Berufungsgericht nach den festgestellten Umständen und der sachkundigen Beurteilung durch G. zu dem Ergebnis gekommen ist, die Geradeausfahrt noch auf dem Mittelstreifen setze keine bewußte Handlung S. voraus, so war diese Beweiswürdigung trotz der vom Sachverständigen H. dagegen vorgebrachten Bedenken ohne Einholung eines Obergutachtens möglich. Ein solches ist im allgemeinen nur bei Mängeln der vorhandenen Gutachten oder besonders schwierigen Fragen nötig (BGH VersR 1964, 440), sonst kann sich das Gericht unter Abwägung der verschiedenen Auffassungen eine Überzeugung ohne weitere Begutachtung bilden. So ist das Berufungsgericht unter Würdigung des festgestellten Zustandes des Mittelstreifens hier verfahren.
2.
Die Revision hält ferner die Grundsätze über die Beweislast und die Beweiswürdigung für verletzt. Das angefochtene Urteil enthält aber auch in dieser Beziehung keinen Mangel.
a)
Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagte bei dem Anspruch aus der Lebensversicherung die Beweislast für den Selbstmord hat (§ 169 Abs. 1 VVG). Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem Sachverhalt kein Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Beweis des bedingten Vorsatzes der Selbsttötung genügen könne. Da das Berufungsgericht ohne Verfahrensmangel für nicht ausgeschlossen erachtet hat, die gradlinig auf den Pfeiler hinführende Fahrspur sei ohne bewußtes Eingreifen S. in die Lenkung des Fahrzeuges entstanden, und es auch die übrigen für einen Freitod sprechenden Umstände nicht für erwiesen erachtet hat, war der Beweis des Selbstmordes jedenfalls nicht geführt und die Klage auf die Lebensversicherungssumme begründet.
b)
Hinsichtlich des Anspruchs aus der Unfallzusatzversicherung hat die Klägerin die Unfreiwilligkeit des Todes des Versicherten nachzuweisen (§ 2 I AUV). Über die Beweisführung in diesem Fall hat bereits das Reichsgericht Grundsätze aufgestellt und ausgesprochen, daß an die Beweispflicht des Versicherungsnehmers oder des Bezugsberechtigten für die Unfreiwilligkeit des Hergangs bei einem Unfall in der Regel keine hohen Anforderungen gestellt werden können, daß aber ein strenger Maßstab angelegt werden müsse, wenn wegen der Unfreiwilligkeit Bedenken ernsterer Art beständen (RGZ 156, 113, 118). Dieser Rechtsprechung liegt der Erfahrungssatz zugrunde, daß angesichts des menschlichen Selbsterhaltungstriebes ohne besondere Anhaltspunkte nicht anzunehmen ist ein Mensch werde sich selbst freiwillig körperliche Verletzungen oder den Tod zufügen (RGZ 157, 83, 86). Der erkenende Senat schließt sich ihr an.
Hier hatte die Beklagte den Verdacht des Selbstmordes damit begründet, daß die Versicherung nur wenige Wochen vor dem Unfall genommen war und der Versicherte sich in verzweifelter wirtschaftlicher Lage befunden habe. Auch sei der Wagen nicht gebremst worden, als er von der Fahrbahn abgekommen sei. Seine Fahrtrichtung auf den Pfeiler zu müsse bewußt korrigiert worden sein. Das Berufungsgericht hat diese Verdachtsgründe nicht vorweg erörtert, um festzustellen, ob Anlaß besteht, von Beweiserleichterungen für die Klägerin abzusehen und den Nachweis der Unfreiwilligkeit des Todes nach den gewöhnlichen Regeln zu fordern.
Das angefochtene Urteil prüft die Verdachtsgründe im Zusammenhang mit dem Verlauf des Unfalls und den dabei auftretenden Unklarheiten, ohne allerdings anzugeben, welchen Maßstab es an den von der Klägerin zu erbringenden Beweis anlegte Doch ist dies im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, denn das Berufungsgericht hat die einzelnen Verdachtsgründe geprüft, aber sie entweder für nicht dargetan oder als nicht stichhaltig betrachtet. Auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht sämtliche von der Beklagten angeführten Zweifel und Bedenken hinsichtlich der Unfreiwilligkeit als beseitigt angesehen und die Überzeugung erlangt, daß hier menschliches Versagen zu dem tödlichen Unfall geführt habe. Dabei genügte es, um der Klägerin die erleichterte Beweisführung hinsichtlich der Unfreiwilligkeit des Unfalls zu erhalten, daß die einzelnen Verdachtsgründe als entkräftet angesehen wurden, weil sie die naheliegende Möglichkeit eines Verlaufes offen ließen, der keine Anhaltspunkte für einen Freitod Schröders ergab. Das Berufungsgericht konnte daher die Unfreiwilligkeit bereits als erwiesen ansehen, weil nur nicht auszuschließen war, S. habe leicht gebremst oder das Gas weggenommen, es könne sein, daß seine Körperbehinderung (einarmig, rechtsseitig teilweise gelähmt, fast blind auf dem linken Auge) den Ausschlag für die Unterlassung rechtzeitigen Ausweichens gegeben habe, als er durch eine unbewußte Drehung des Lenkrades, etwa infolge Ermüdung oder Unaufmerksamkeit, von der Fahrbahn abgekommen und auf den Brückenpfeiler zugefahren sei. Ebenso konnte bei der Würdigung, ob ernste Bedenken wegen der Unfreiwilligkeit aufgeräumt waren, bereits genügen, daß die gradlinige Fahrspur auch ohne bewußte Korrektur entstanden sein konnte. Das Berufungsgericht hat ferner die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse S. geprüft und dabei einen Ruin, vor dem es keine Rettung und keinen Ausweg gab, nicht festzustellen vermocht, sondern die zuversichtliche und kämpferische Einstellung S., der vor dem Abschluß eines günstigen Anstellungsvertrages stand, in Betracht gezogen. Auch aus der Mitführung des kürzlich errichteten Testamentes und dem Abschluß der bereits längere Zeit beabsichtigten Versicherung wenige Wochen vor dem Unfall hat es auf Grund eingehender Würdigung keine auf einen Selbstmord S. hindeutenden Umstände entnommen.
Die Revision beachtet nicht, daß es Sache der Beklagten war, die für einen Freitod sprechenden Verdachtsgründe darzutun, um von der Klägerin den Nachweis der Unfreiwilligkeit des Todes nach allgemeinen Regeln fordern zu können. Das ist der Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund der von ihm vorzunehmenden freien Beweiswürdigung die einzelnen für einen Freitod angeführten Umstände als entkräftet und auch in ihrer Gesamtheit als nicht geeignet angesehen, den Verdacht der Selbsttötung zu begründen. Damit ergab sich, daß an die Beweisführung der Klägerin keine hohen Anforderungen gestellt werden konnten, ihr vielmehr der erörterte Erfahrungssatz zu Hilfe kam. Das Berufungsgericht konnte sich daher für überzeugt halten, S. habe durch einen Verkehr Unfall den Tod gefunden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe an die Beweispflicht der Klägerin hinsichtlich der Unfallversicherung rechtsirrtümlich zu geringe Anforderungen gestellt, ist nicht begründet. Daran können auch die Ausführungen der Revision über die mangelnde vollständige Aufklärung, was S. in der Zeit vor dem Unfall getan habe, sowie über die Plötzlichkeit von Selbstmordentschlüssen nichts ändern.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze