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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1965, Az.: II ZR 162/63

Beweislastverteilung im Versicherungsrecht; Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen für das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Unfalls; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch Unterlassung einer Zeugenvernehmung; Abgrenzung vorsätzlicher Selbsttötung von Unfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1965
Aktenzeichen
II ZR 162/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.04.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 797-799 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Witwe Ruth R. geb. A., W./N., B.allee ...

Prozessgegner

G. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Julius W., Dr. Werner H., Fritz D. und Dr. Michael L., G., G. Platz ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Am 12. April 1955 verursachte der 44 Jahre alte Kaufmann Helmut R. einen schweren Verkehrsunfall. Er fuhr mit dem von ihm gesteuerten Volkswagen der Firma Carl R. auf den Grenzlandring bei Wegberg gegen einen 1 t Lastkraftwagen (Austin) der britischen Streitkräfte und fand dabei den Tod.

2

R. hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung über 100.000 DM und bei der Schwestergesellschaft der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, und zwar sog. Wagnisversicherungen für eine befristete Zeit von 5 Jahren über je 75.000 DM. Außerdem hatte die Firma Carl R. - eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter Helmut R. und sein Vater waren - bei der Beklagten für den Unfallwagen eine Insassenunfallversicherung genommen.

3

Die Klägerin ist die befreite Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt von der Beklagten die Zahlung der Unfall Versicherungssumme von 100.000 DM. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Versicherungsnehmer den Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen vorsätzlich herbeigeführt habe, um sich auf diese Weise das Leben zu nehmen.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Der Streit der Parteien geht darum, ob der Versicherungsnehmer den für ihn tödlichen Unfall unfreiwillig verursacht oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hält den unfreiwilligen Tod des Versicherungsnehmers nicht für erwiesen.

6

Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Beweislast der Klägerin ausgegangen. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer zu beweisen, daß der von den Unfall Betroffene vorsätzlich den Unfall herbeigeführt hat. Die gesetzliche Regelung ist aber nicht zwingendes Recht und kann zugunsten des Versicherers abgeändert werden (vgl. RGZ 145, 322, 327). Das ist durch § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen geschehen. Hiernach liegt ein entschädigungspflichtiger Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

7

An den danach der Klägerin obliegenden Beweis für die Unfreiwilligkeit des Unfalls sind im allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn die Mehrzahl der Menschen neigt, wie der Revision zuzugeben ist, nicht zum Selbstmord. Der Erfahrungssatz gilt aber nicht für alle Menschen und kann deshalb nicht mehr zur Beweiserleichterung herangezogen werden, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht für einen Freitod besteht. In einem solchen Falle ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein strengerer Maßstab anzulegen; der Beweis der Unfreiwilligkeit ist nach den gewöhnlichen Regeln über die Beweisführung zu erbringen (vgl. RGZ 156, 113, 118; Prölss, VVG 14. Aufl. § 181 Anm. 2, jeweils m.w.N.). Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins können dabei nicht zur Anwendung kommen, da es sich darum handelt, ob der Tod des Versicherungsnehmers zufällig eingetreten ist oder absichtlich herbeigeführt worden ist. Für einen Anscheinsbeweis ist aber kein Raum, wenn ein individueller Willensentschluß festzustellen ist. Hier fehlt es an dem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (vgl. RG JW 1936, 3234; BGH LM ZPO § 286 (C) Nr. 42 a).

8

II.

An schwerwiegenden Verdachtsgründen, die für einen Selbstmord des Versicherungsnehmers sprechen, hat das Berufungsgericht festgestellt: Rente habe seit geraumer Zeit an Depressionen gelitten und sich deshalb in den letzten Jahren vor dem Unfall in ständiger nervenärztlicher Behandlung befunden. Wegen seines Zustandes habe er im Jahre 1954 zweimal eine Nervenklinik aufgesucht und sich dort u.a. einer Elektroschock-Behandlung unterzogen, die nur bei schweren Depressionen angewandt werde. Die Erkrankung sei von den behandelnden Fachärzten als "schwere Psychose" (Dr. H.), als "endogene (anlagebedingte) Depression" (Prof. Dr. A., Dr. M., Dr. W., Dr. W.) diagnostiziert worden. Der Großvater mütterlicherseits habe sich im 51. Lebensjahr das Leben genommen. Seine Tochter, die Mutter des Versicherungsnehmers, habe an einer Zwangsneurose gelitten und sei ebenfalls durch Freitod, zwei Monate vor dem hier streitigen Unfall, aus den Leben geschieden. Auch der Versicherungsnehmer habe gegenüber seinen Ärzten (Dr. M., Dr. H. und Dr. K.) wiederholt geäußert, er sei des Lebens überdrüssig.

9

Gegen diese fehlerfreien Feststellungen, die auf den Äußerungen der als Zeugen gehörten Arzte beruhen, kann die Revision nichts einwenden. Sie bekämpft jedoch, aber ohne Erfolg, die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer habe Dr. H. auch erklärt, er wolle sich kaputtfahren. An diese. Äußerung hat sich Dr. H. bei seiner Zeugenvernehmung nicht mehr erinnern können. Das schließt aber nicht die Annahme des Berufungsgerichts aus, die Äußerung sei durch die Aussage des Zeugen M. bewiesen, der, von der Beklagten mit der Aufklärung des Versicherungsfalles beauftragt, seinerzeit mit Dr. H. über den Zustand und die Behandlung des Versicherungsnehmers gesprochen, dabei die fragliche Äußerung erfahren und anschließend der Beklagten mitgeteilt habe. Dieser Aussage konnte das Berufungsgericht Glauben schenken, wenn es von ihrer Richtigkeit überzeugt war, ohne deshalb begründen zu müssen, warum es die Aussage von Dr. H. für unwahr halte. Bei ihrer dahin gehenden Rüge verkennt die Revision, daß beide Aussagen miteinander vereinbar sind. Denn Dr. H. hat die fragliche Äußerung nicht geleugnet, sondern sich daran nur nicht mehr erinnert. Sein Zeugnis wird nicht unwahr, wenn es, soweit lückenhaft, durch die Aussage eines anderen Zeugen ergänzt wird.

10

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch das Schreiben mit berücksichtigt, in dem Dr. H. am 23. April 1954 seinen Kollegen Dr. W., den Chefarzt eines Krankenhauses für Nerven- und Gemütskranke, gebeten hatte, sich des Patienten Rente anzunehmen, da er befürchten müsse, daß Rente eines Tages zwangsläufig einem Suicid zum Opfer falle. Das hält die Revision für fehlerhaft, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen habe, daß Dr. H. mit seiner Befürchtung übertrieben habe, um die Behandlung seines Patienten durch Dr. W. zu erreichen. Das Berufungsgericht hätte deshalb, so meint die Revision, Dr. H. hören müssen, wenn es seine Äußerung in der angegebenen Weise verwerten wollte. Durch die Unterlassung seien die §§ 286, 139 ZPO verletzt. - Der Einwand geht fehl. Das Berufungsgericht konnte die Mitteilung über einen zu befürchtenden Selbstmord ohne Verfahrensverstoß wie geschehen würdigen. Denn Dr. H. hat, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergibt, den Zustand seines Patienten im April 1954 als "ohne Zweifel schwere Psychose" beurteilt und eine Elektroschock-Therapie für notwendig gehalten. Hierfür war bestimmend, daß eine kurz zuvor beendete stationäre Behandlung in einer anderen Nervenklinik keinen Erfolg gebracht und der Versicherungsnehmer Dr. H. erklärt hatte, das ganze Leben habe keinen Zweck mehr.

11

Zum Gegenstand der Depressionen hat das Berufungsgericht festgestellt: Das vom Versicherungsnehmer und seinem Vater in Form einer offenen Handelsgesellschaft betriebene Unternehmen, eine mechanische Juteweberei und Säckefabrik, habe im Geschäftsjahr 1953/54 (1.7.53-30.6.54) mit Verlust gearbeitet. Ob dadurch der Fortbestand der Firma in Frage gestellt worden sei, könne auf sich beruhen. Entscheidend sei, daß der Versicherungsnehmer jedenfalls die Lage der Firma als bedrohlich empfunden habe. Das ergebe sich aus den Bekundungen faßt aller Ärzte, die ihn wegen seiner Depressionen behandelt hätten. Ihren Aussagen sei zugleich zu entnehmen, daß Rente auch erheblich unter der Herrschernatur seines Vaters gelitten habe. Die insoweit bestehenden Spannungen sollten zwar durch eine Neuordnung des Gesellschaftoverhältnisses behoben werden, hätten aber noch die Vorstellungen des Versicherungsnehmers bestimmt.

12

Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

13

So beruft sich die Revision darauf, daß die wirtschaftliche Lage der Firma nach der Zwischenbilanz für die Zeit vom 1.7.1954 bis 31.3.1955 besser als vorher gewesen sei. Von einem zufriedenstellenden Geschäftsergebnis kann aber keine Rede sein. Das wird daran deutlich, daß auch das Geschäftsjahr 1954/55 mit einem Verlust abgeschlossen hat, der größer als im Vorjahr gewesen ist, und der laufende Produktionsbetrieb wenige Monate später (30.9.55) wegen des anhaltenden Umsatzrückganges und der seit 1953 ständig verschlechterten Ertragslage eingestellt worden ist. Entscheidend ist vor allem, daß es hier nicht auf die objektive Wirtschaftslage des Unternehmens, sondern auf die subjektiven Vorstellungen ankommt, die sich der Versicherungsnehmer davon gemacht hat. Die in dieser Hinsicht immer wieder geäußerten Sorgen mögen übertrieben gewesen sein, entbehren aber nicht jeden Anlasses, auch wenn man mit der Revision von der Zwischenbilanz zum 31. März 1955 ausgeht. Denn der Versicherungsnehmer hatte danach zu Beginn des Geschäftsjahres ein negatives Kapitalkonto von rd. 6.600 DM, während sein anteiliger Gewinn für neun Monate rd. 4.000 DM betrug. Auf das Doppelte beliefen sich hingegen seine Privatentnahmen von rd. 8.000 DM, die für die genannte Zeit zum Unterhalt einer vierköpfigen Familie reichen mußten.

14

Demgegenüber wies das Kapitalkonto des Vaters trotz, höherer Privatentnahmen am 31. März 1955 einen positiven Bestand von 89.000 DM auf. Abgesehen von der daraus ersichtlichen wirtschaftlichen Übermacht des Vaters kann auch sonst nicht davon gesprochen werden, daß mit der im Dezember 1954 vereinbarten Umwandlung der Gesellschaft - der Vater sollte mit einer Einlage von 100.000 DM Kommanditist werden - im April 1955, wie die Revision meint, alles in Ordnung gewesen sei. Denn die Neuregelung sollte erst zum 1. Juli 1955 wirksam werden, "wenn die Geschäftsführung des Herrn Helmut R. bis zum 30. Juni 1955 einwandfrei erfolgt ist". Einmal war also im April 1955 die Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen. Zum anderen haben den Versicherungsnehmer, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach der Aussage seines ihn zuletzt behandelnden Arztes damals schon Sorge und Angst vor der zu übernehmenden Alleinverantwortung erfüllt.

15

Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts begegnet die Annahme eines unfreiwilligen Unfalltodes bereits so schwerwiegenden Bedenken, daß die Klägerin insoweit den vollen Beweis erbringen muß. Diese Notwendigkeit bedarf keiner zusätzlichen Begründung mehr, so daß die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ebenso wie die dagegen gerichteten Rügen der Revision auf sich beruhen können. So genügt die Feststellung, daß der Versicherungsnehmer nach fast einhelligem Urteil der ihn behandelnden Nervenärzte an schweren anlagebedingten Depressionen gelitten hat. Ob eine erbliche Belastung vorliegt, interessiert dagegen nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es auch keiner weiteren Ausführungen und Beweiserhebungen darüber, in welchem Zustande der Versicherungsnehmer sich vor Antritt der Unfallfahrt befunden hat. Denn das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Ärzte zu Recht angenommen, daß ein depressiver Verstimmungszustand jederzeit eintreten konnte und außerdem für Dritte nicht immer sofort erkennbar sein mußte. Hinzu kommt, daß nach dem Vorbringen der Klägerin ihr verstorbener Ehemann besonderen Wert darauf legte, für den Fall seines Todes eine ausreichende Versorgung der Familie durch die abgeschlossenen Versicherungsverträge sicherzustellen. Um dieses Ziel nicht zu gefährden mußte der zum Selbstmord neigende Versicherungsnehmer sein Verhalten vor einem beabsichtigten Freitod so einrichten, daß daraus möglichst nicht auf einen Selbstmord geschlossen werden könnte.

16

III.

Den danach zu Recht von der Klägerin verlangten vollen Beweis für die Unfreiwilligkeit des Unfalls sieht das Berufungsgericht als nicht erbracht an. Es hat dazu ausgeführt: Der vom Versicherungsnehmer gesteuerte Volkswagen habe etwa 20-30 m vor der Unfallstelle plötzlich und ohne erkennbaren Grund die rechte Fahrbahn verlassen und sei in gerader Fahrt mit hoher, unverminderter Geschwindigkeit auf den entgegenkommenden Austin-Lastkraftwagen zugefahren. Dieser ungewöhnliche Vorgang sei weder auf fehlende oder beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit des Versicherungsnehmers noch auf einen mangelhaften Zustand des fast neuwertigen Volkswagens zurückzuführen. Ebenso scheide die Beschaffenheit der Straße - trockene Betonfahrbahn von 6,85 m Breite - als mögliche Unfallursache aus. Auch eine plötzliche Windeinwirkung, auf die sich die Klägerin berufen habe, lasse sich nicht nachweisen. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß der Versicherungsnehmer den für ihn tödlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe.

17

Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht nach erschöpfender und fehlerfreier Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände gelangt. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision können keinen Erfolg haben.

18

1.

Mit allgemeinen Erwägungen, die gegen einen Selbstmord sprechen sollen, kann die Revision nichts erreichen. Mit der Ansicht des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Fiedler, wonach Selbstmörder in der Regel gegen ein feststehendes Objekt und nicht gegen ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug fahren, weil die Erfolgsaussichten im ersten Falle sicherer seien, brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen. Denn jeder unternommene Selbstmord ist an sich ein Versuch, der erfolgreich oder erfolglos sein kann. Weiter läßt die Revision außer acht, daß ein Versicherungsnehmer, der seiner Familie die Versicherungssumme zuwenden will, darauf bedacht sein muß, seine Selbstmordabsicht in einer möglichst unauffälligen und keinen Verdacht erregenden Weise zu verwirklichen.

19

Ebenso verfehlt ist der hierher noch gehörende Einwand der Revision, nur bei einem wirklichen Frontalzusammenstoß hätte der Versicherungsnehmer mit tödlichen Verletzungen rechnen können, dazu sei es hier aber nicht gekommen, was das Berufungsgericht übersehen habe. Der letzte Vorwurf ist unverständlich. Denn die Lichtbilder, die die Polizei von den zusammengestoßenen Kraftfahrzeugen aufgenommen und zu den Strafakten gegeben hat, zeigen, daß sich der Volkswagen bis auf das rechte Vorderrad mit seinem ganzen Vorderteil unter den schräg von vorn angefahrenen Lastkraftwagen geschoben hat. Wer als Versicherungsnehmer durch Vortäuschung eines Unfalls Selbstmord begehen will, könnte sein Vorhaben kaum mit größerer Umsicht ausführen als es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist.

20

2.

Auch der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Windeinwirkung als Unfallursache verkannt, weil es nicht allen insoweit gestellten Beweisanträgen der Klägerin entsprochen habe, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist sich bewußt gewesen, daß bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h, die sich bei einem Volkswagen nicht ausschließen lasse, verhältnismäßig schwache Seitenwinde genügen können, um ein windempfindliches Kraftfahrzeug aus der Fahrtrichtung zu bringen. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu dem Streit der Parteien, ob eine solche Windeinwirkung hier anzunehmen sei, ausgeführt: Nach der Auskunft des Wetteramtes Essen habe am Unfalltage Windstärke 2 bis 3 geherrscht. Der Wind sei aus nordwestlicher Richtung gekommen, habe also den nach Nordwesten fehrenden Volkswagen von vorn getroffen. Auf dem der Unfallstelle benachbarten Flugplatz Wildenrath seien nur leichte Böen aufgetreten. Besondere örtliche Verhältnisse könnten allerdings den Wind verstärken. Diese Möglichkeit halte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Fiedler für gegeben, weil die an beiden Seiten bewaldete Straße eine Windschneise bilde, außerdem über eine querab verlaufende, eingeschnittene Bahnstrecke führe, an deren Böschungen Böen auftreten könnten. Hiermit werde aber, so fährt das Berufungsgericht fort, eine Windeinwirkung als Unfallursache noch nicht bewiesen. Denn einmal sei der Zusammenstoß 10 m vor der Bahnüberführung erfolgt, nachdem der Volkswagen 15 bis 30 m vorher nach links abgebogen sei. Zum anderen sei den Darlegungen F. nur zu entnehmen, wo und wie nach seiner Ansicht in der Umgebung der Unfallstelle verstärkte Windeinflüsse auftreten könnten, nicht hingegen, daß eine bestimmte, unmittelbare Böeneinwirkung auf den Fahrtverlauf tatsächlich angenommen werden müsse. Dieser Nachweis sei auch nur schwer möglich, weil die Windverhältnisse zur Unfallzeit nicht rekonstruierbar seien. - Das Berufungsgericht brauchte deshalb den Aussagen der Zeugen, die zu anderen Zeiten Windeinflüsse wahrgenommen haben wollen, keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Schließlich habe sich links der Straße noch eine Waldschneise befunden. Die dort möglicherweise entstehenden Windverstärkungen könnten aber ebenfalls nicht zu der Richtungsänderung des Volkswagens geführt haben. Denn die Schneise liege außerhalb des Unfallbereichs.

21

Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsgericht sei zu seiner Würdigung unter Verletzung der §§ 286, 139 ZPO gelangt. Von der Einnahme des Augenscheins, deren Unterlassung die Revision beanstandet, konnte das Berufungsgericht absehen. Denn die von der Polizei seinerzeit erstellten Unfallunterlagen - Unfallskizze und Lichtbilder - haben zusammen mit einer Folge von Panoramaaufnahmen, die die Beklagte überreicht hat, den Berufungsgericht ein genaues Bild von der Unfallstelle, dem Straßenverlauf, den Sichtverhliltnissen und der Bewaldung links und rechts der Straße vermittelt. Zum Beweis der behaupteten Windeinwirkung war die beantragte Ortsbesichtigung überdies nur insoweit geeignet, als dadurch die Lage der links der Straße gelegenen Waldschneise festgestellt werden konnte. Dazu bedurfte es jedoch keiner Augenscheinseinnahme mehr, nachdem die Beklagte genaue Lageangaben gemacht und die Klägerin deren Richtigkeit nicht bestritten hatte. Hiernach begann die Waldschneise etwa 160 m und endete etwa 80 m vor der Unfallstelle. Der Versicherungsnehmer hatte die Schneise auf seiner Fahrt daher bereits 50 m hinter sich gelassen, bevor er auf die linke Fahrbahn abbog. Damit waren die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansicht der Klägerin entfallen, der Versicherungsnehmer habe wegen starken Seitenwindes aus der linken Waldschneise nach links gegensteuern müssen, nach dem Passieren der Schneise nicht schnell genug reagiert und den Wagen dadurch unbewußt auf die linke Fahrbahn gesteuert.

22

Unter diesen Umständen ist auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Raum mehr gewesen. Hinzu kommt, daß die Klägerin für die Fahrstrecke zur Unfallzeit keine von der Auskunft des Wetteramtes E. abweichende Windstärke oder -richtung bewiesen hatte.

23

An dem nicht erwiesenen Windeinfluß scheitert auch der Einwand der Revision, die auffallend gradlinig verlaufene Fahrt des Versicherungsnehmers von der rechten auf die linke Fahrbahn lasse nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, auf ein bewußtes Handeln, sondern auf ein notwendiges Gegensteuern schließen. Der Schluß, den das Berufungsgericht aus dem sonst kaum erklärbaren Fahrverhalten des Versicherungsnehmers gezogen hat, ist jedenfalls bei einem Kraftfahrer, der seit 1933 den Führerschein besitzt und ständig fährt, durchaus möglich.

24

3.

Weiter ist kein Verfahrensmangel darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Frage der Entfernung, aus der der Versicherungsnehmer den entgegenkommenden Lastkraftwagen erkennen konnte, ohne Ortsbesichtigung und ohne Anhörung eines Sachverständigen beurteilt hat. Denn hierfür hat dem Berufungsgericht neben den Lichtbildaufnahmen der Polizei eine maßstabgerechte Zeichnung der Straße, u.a. des Straßenquerschnitts, vorgelegen. Diese Zeichnung, die der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. L. gefertigt hatte, durfte der Urteilsbildung zugrunde gelegt werden, weil ihre Richtigkeit von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden war. Hiernach konnte das Berufungsgericht die Entfernung, die auch der Sachverständige der Klägerin, F., mit rd. 200 m angenommen hatte, für weit genug halten, um den Entschluß zum Selbstmord ausführen zu können.

25

Zu der Zeitspanne, die dem Versicherungsnehmer sei der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vom ersten Erkennen des Lastkraftwagens bis zum Zusammenstoß blieb, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls keinen Sachverständigen zu hören. Denn die Klägerin hat keine Zeitspanne beweisen können, die zur planmäßigen Ausführung des Selbstmordes nicht ausgereicht hätte, was das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen konnte. Eine Überlegungszeit hat das Berufungsgericht dem Versicherungsnehmer dabei nicht eingeräumt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der endgültige Entschluß zum Selbstmord bei einen Menschen, der sich mit solchen Gedanken trägt, in einen einzigen Augenblick gefaßt werden kann. Diese Auffassung entspricht einen allgemeinen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt anerkannten Erfahrungssatz (KG VA 1935 Nr. 2806 = JRPV 1935, 233; JRPV 1936, 184).

26

IV.

Die somit unangreifbare Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Möglichkeit eines Selbstmordes des Versicherungsnehmers nicht auszuschließen sei, rechtfertigt die Abweisung der Klage.

27

Hiernach ist die Revision der Klägerin unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

28

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck