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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1977, Az.: AnwZ (B) 2/77

Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrages und eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wegen Verspätung; Fristwahrung durch Eingang eines Wiedereinsetzungsantrages bei der Landesjustizverwaltung anstelle des Ehrengerichtshofes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1977
Aktenzeichen
AnwZ (B) 2/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 16177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen,
hat am 10. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamburg vom 5. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 3. Juli 1975 - zugestellt am 9. Juli 1975 - die Zulassung des Antragstellers bei den Hamburger Gerichten und zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz in H. aufgegeben habe. Am Montag, dem 11. August 1975, ging bei der Antragsgegnerin das an sie gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 9. August 1975 ein, mit welchem er gegen die Rücknahmeverfügung "das zulässige Rechtsmittel" einlegte. Die Antragsgegnerin sandte dieses Schreiben am 1. Oktober 1975 an den Ehrengerichtshof, wo es am 3. Oktober 1975 einging. Am 17. November 1975 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt.

2

Der Ehrengerichtshof hat die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf gerichtliche Entscheidung als verspätet verworfen.

3

Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht innerhalb der nach §§ 16 Abs. 4, 35 Abs. 2 Satz 5 BRAO vorgeschriebenen Monatsfrist beim Ehrengerichtshof eingegangen. Der Eingang bei der Landesjustizverwaltung reichte zur Fristwahrung nicht aus.

5

Der Umstand, daß der Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, hinderte den Lauf der Frist nicht. Damals bestand keine Vorschrift, wonach eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich gewesen wäre (BGHZ 10, 303; BGH NJW 1959, 149; 1965, 1017; 1974, 1335). Ob Jetzt nach § 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I 1253) etwas anderes gelten würde, kann auf sich beruhen; denn dieses Gesetz ist erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten.

6

2.

Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet.

7

Wiedereinsetzung ist bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß derBundesrechtsanwaltsordnung möglich, wie sich aus § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG ergibt (Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII, 15, 16; 27. September 1965 - AnwZ (B) 9/65 - EGE IX, 5; 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9, 10). Die Beschwerde muß dann aber gemäß § 22 Abs. 2 FGG innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt werden, unter Glaubhaftmachung der Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen. Daran fehlt es hier. Das Hindernis war spätestens am 22. Oktober 1975 behoben, als dem Antragsteller das Schreiben der Landesjustizverwaltung Hamburg vom 1. Oktober 1975 durch den Ehrengerichtshof zuging, aus dem er einwandfrei ersehen konnte, daß sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Ehrengerichtshof verspätet eingegangen war.

8

Damit begann die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen. Soweit der Antragsteller auch danach noch in Unkenntnis über den verspäteten Eingang seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verblieben sein will, beruht das allein auf seinem eigenen groben Verschulden. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er sei damals krank gewesen; denn nach seinem eigenen Vortrag war er in der Lage, am 23. Oktober 1975 an einer Verhandlung vor dem Sozialgericht in Regensburg und am 27. Oktober 1975 an einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Regensburg teilzunehmen. Sein Vortrag über seine Erkrankung ist auch unsubstantiiert.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Ochmann
Petersen
Pfleger
Brandner