Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1971, Az.: AnwZ (B) 10/71
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1971
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 10/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Celle - 26.02.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 8. November 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann,
des Rechtsanwalts Dr. Roesen,
der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof,
der Rechtsanwälte Correll und Petersen und
des Bundesrichters Braxmaier
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 26. Februar 1971 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gewährt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1942 Rechtsanwalt am Amtsgericht und am Landgericht Osnabrück und seit 1953 Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg. Anfang 1967 wurde gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet (Beiakt. 14 Js 82/67). Dieses Verfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Osnabrück vom 2. September 1969 eingestellt, weil nach dem Inhalt zweier nervenfachärztlicher Gutachten der Antragsteller mit Sicherheit seit Dezember 1966 zurechnungsunfähig nach § 51 Abs. 1 StPO sei und nach den genannten Gutachten auch nicht ausgeschlossen werden könne, daß schon früher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StPO mindestens zeitweise vorgelegen hätten.
Bereits mit Verfügung vom 29. März 1967 hatte der Oberlandesgerichtspräsident in Oldenburg den Antragsteller vorläufig seines Notaramtes enthoben. Durch Verfügung vom 13. April 1967 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Notar das förmliche Disziplinarverfahren ein. In diesem Verfahren wurde durch Beschluß des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle am 7. September 1967 gegen den Antragsteller ein Berufsverbot als Rechtsanwalt verhängt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1968 (NotSt (B) 1/67 = NJW 1968, 852 [BGH 22.01.1968 - NotSt B 1/67]) zurückgewiesen.
Zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegeben seien, ordnete der Oberlandesgerichtspräsident die Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen Gutachtens an. Der Leitende Medizinaldirektor i. R. Professor Dr. Dr. Kloos in Göttingen, der den Antragsteller bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren begutachtet hatte, gelangte in seinem Gutachten vom 19. Februar 1970 zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei wegen geistiger Verfallserscheinungen und Wesensveränderungen, die auf Grund einer Hirnschlagaderverhärtung seit mehreren Jahren bestünden und nach einem Hirnschlaganfall im Dezember 1966 besonders deutlich hervorgetreten seien, der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar nicht mehr gewachsen; infolge der hirnorganisch begründeten Schwäche seiner geistigen Kräfte sei er dauernd unfähig, den Beruf des Rechtsanwalts und das Amt des Notars ordnungsmäßig auszuüben; für etwaige berufliche Fehlhandlungen oder Straftaten könne der Antragsteller nicht verantwortlich gemacht werden. Zu dem Inhalt dieses ihm zugeleiteten Gutachtens hat der Antragsteller nicht Stellung genommen. Nach Anhörung der Vorstände der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer Oldenburg nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Mai 1970 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO mit dem Hinweis zurück, daß damit nach § 47 Nr. 3 BNotO auch das Amt des Notars erloschen sei.
Dieser Bescheid wurde am 10. Juni 1970 zugestellt. Mit einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 14. Juli 1970, bei diesem eingegangen am 16. Juli 1970, legte der Antragsteller den ihm "zustehenden Rechtsbehelf" ein. Dieses Schreiben ging am 20. Juli 1970 beim Niedersächsischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle ein.
Auf Grund der auf die Frage der Zulässigkeit beschränkten mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1971 verwarf der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig.
Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Form und Frist der sofortigen Beschwerde sind gewahrt (§ 42 Abs. 4 BRAO). Gegen ihre Zulässigkeit bestehen auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil der Antragsteller möglicherweise nicht geschäfts- und daher nicht prozeßfähig ist. Der beschließende Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn die Zurücknahme, wie hier, damit begründet worden ist, der Rechtsanwalt sei wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (BGHZ 52, 1 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66] = NJW 1967, 1564 = EGE IX 70).
III.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1.
Rechtlich einwandfrei stellt der Ehrengerichtshof fest, daß dem Antragsteller der Rücknahmebescheid vom 29. Mai 1970 am 10. Juni 1970 zugestellt worden ist, und daß diese Zustellung die Antragsfrist des § 16 Abs. 4 BRAO in Lauf gesetzt hat.
Für das Verfahren bei Zustellungen gelten nach § 229 BRAO die Vorschriften der ZPO. Nach deren § 181 kann die Zustellung in der Wohnung des Adressaten, wenn dieser dort nicht angetroffen wird, an einen zur Familie gehörenden Erwachsenen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Ausgehändigt wurde der Rücknahmebescheid der Schwägerin des Antragstellers, Frau S., weil dieser daheim nicht anzutreffen war. Frau S. gehörte nach den auf Grund der Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofes damals zum Haushalt des Antragstellers, dessen durch einen Unfall körperlich behinderte Ehefrau sie in der Haushaltführung seinerzeit vertrat.
2.
War wirksam zugestellt, so lief die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 10. Juli 1970 ab. Diese Frist hat der Antragsteller nicht eingehalten, wobei es hier nicht einmal darauf ankommt, daß der Antrag fälschlicherweise nicht an den Ehrengerichtshof, sondern an den Antragsgegner gerichtet war (vgl. § 16 Abs. 4 BRAO). Sowohl bei dem Antragsgegner wie beim Ehrengerichtshof ist der Antrag verspätet eingegangen.
3.
Der Ehrengerichtshof hat geprüft, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Daß die Vorschrift des § 22 Abs. 2 FGG bei Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung anwendbar ist, entspricht seit dem Beschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 (LM BRAO § 16 Nr. 1 = EGE VIII 15) ständiger Rechtsprechung des Senats.
4.
Der Ehrengerichtshof meint, das Schreiben des Antragstellers vom 14. Juli 1970 enthalte keinen Wiedereinsetzungsantrag. Die Ausführungen dieses Schreibens, durch welche erklärt werden solle, warum die Eingabe "erst heute" erfolge, sollten, so meint der Ehrengerichtshof, lediglich zum Ausdruck bringen, warum der Antragsteller sich nicht schon vorher entschlossen habe, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
Ob dieser Würdigung beigetreten werden könnte, ob die Erklärung der Verspätung nicht in Wirklichkeit das Begehren zum Inhalt hat, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung trotz seiner Verspätung sachlich stattzugeben, und ob das nicht für die Annahme eines Wiedereinsetzungsantrags im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG ausreicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 2. März 1971 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dort bekämpft er die Auffassung des Ehrengerichtshofes, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zu spät gestellt.
Da, wie noch auszuführen sein wird, die Versäumung der Antragsfrist auf der noch fortbestehenden geistigen Erkrankung des Antragstellers beruht, hatte am 2. März 1971 der Lauf der Zurücknahmefrist des § 22 Abs. 1 FGG noch nicht begonnen. Auch war die am 11. Juli 1970 beginnende Jahresfrist des § 22 Abs. 2 S. 4 FGG noch nicht abgelaufen.
5.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet.
Der Ehrengerichtshof hat ausgeführt, nichts deute darauf hin, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Der vom Senat um Auskunft gebetene medizinische Sachverständige Prof. Dr. Dr. Kloos hat angegeben, der Antragsteller sei auf Grund seines krankhaften Geisteszustandes unverschuldet daran gehindert gewesen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig zu stellen. Eine geistige Erkrankung kann genauso wie eine körperliche eine Fristversäumung entschuldigen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu § 92 FGG zutreffend entschieden, daß eine Geistesschwäche, die den Beteiligten außerstande setzt, die Bedeutung der ihm zugestellten Schriftstücke richtig zu verstehen, als unverschuldeter Hinderungsgrund in Betracht kommt (vgl. BayObLG 2, 330; 1964, 313, 314). Dem Wiedereinsetzungsantrag mußte demnach stattgegeben werden.
IV.
Eine eigene sachliche Entscheidung des Senats erscheint nicht zweckmäßig, weil eine Verhandlung über die sachliche Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bisher nicht stattgefunden hat.
Roesen
Börtzler
Kirchhof
Correll
Petersen
Braxmaier