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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1964, Az.: AnwZ (B) 2/64

Statthaftigkeit einer Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Recht zur Ausnutzung einer Antragsfrist bis zum letzten Tage; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Leistung eines Offenbarungseides

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1964
Aktenzeichen
AnwZ (B) 2/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.02.1964

Fundstellen

  • DB 1964, 1409 (Kurzinformation)
  • DNotZ 1964, 701
  • MDR 1964, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2109 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung kann in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

In dem Beschwerdeverfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 13. Juli 1964
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Greuner, Dr. Dix und Dr. Wintzer sowie
der Bundesrichter Börtzler, Dr. Spengler und Dr. Vogt
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart vom 1. Februar 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Antragsgegner erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1911 geborene Antragsteller wurde, nachdem er vorher ab 1950 Rechtsanwalt in Hamburg gewesen war, im Januar 1959 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Karlsruhe zugelassen. Im September 1960 verzog er wieder nach Hamburg, später nach Kiel, wo er mit seiner Familie bei seiner Schwiegermutter wohnte.

2

Am 12. September 1960 und 20. Februar 1961 ergingen gegen ihn Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides. Am 20. Dezember 1962 leistete er diesen Eid. Er befindet sich, wie er selbst zugibt, seitdem in Vermögensverfall.

3

Durch Verfügung vom 10. September 1963 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 BRAO zurück. Als Begründung ist u.a. ausgeführt: Durch den Vermögensverfall des Antragstellers seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 15 Nr. 1 BRAO). Das folge aus dem Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Niederschrift über die Erklärungen des Antragstellers im Offenbarungseidstermin ergebe.

4

Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 13. September 1963 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

5

Mit einem am 13. Oktober 1963 (Sonntag) um 23 Uhr in Kiel abgestempelten eingeschriebenen Eilbrief an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über die Verfügung vom 10. September 1963. Der Brief kam erst am 15. Oktober 1963 in Stuttgart an und ging am selben Tage beim Ehrengerichtshof ein. Nachdem dessen Vorsitzender den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 1963 darauf hingewiesen hatte, daß der Antrag verspätet sei, bat der Antragsteller mit einem am 29. Oktober 1963 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schreiben um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6

Der Ehrengerichtshof hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.

7

Gegen diesen, dem Antragsteller am 7. März 1964 zugestellten Beschluß hat er am 17. März 1964 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

8

II.

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und rechtzeitig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.

9

1.

Der Senat vermag allerdings nicht der Auffassung des Ehrengerichtshofs zu folgen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verspätung unzulässig sei. Er sieht vielmehr die Verspätung als entschuldigt an und gewährt daher dem Antragsteller gegen die Versäumung der Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

10

a)

Eine Wiedereinsetzung ist auch bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung statthaft. Dieses Gesetz enthält zwar darüber keine ausdrückliche Bestimmung (vgl. § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 16 Abs. 4,§ 35 Abs. 2 Satz 5, § 91 Abs. 3 BRAO). In einem solchen Fall ist aber - wie auch der Ehrengerichtshof angenommen hat - auf Grund der in § 40 Abs. 4 BRAO ausgesprochenen Verweisung der § 22 Abs. 2 FGG entsprechend anzuwenden.

11

Der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" ist zwar keine "sofortige Beschwerde", weil der Hoheitsakt, gegen den er sich wendet, keine gerichtliche Entscheidung ist, sondern ein Verwaltungsakt oder eine Wahl (vgl. § 91 BRAO). Es handelt sich aber hier, wie dort um einen befristeten Rechtsbehelf. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung besteht das gleiche Bedürfnis, Wiedereinsetzung zu gewähren, wie bei schuldloser Versäumung der Frist für eine sofortige Beschwerde. Deshalb ist die entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 2 FGG geboten.

12

b)

Nach dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller die verkehrsübliche Sorgfals für die Einhaltung der Frist gewahrt hat, die von ihm im konkreten Fall zu erwarten war. Es kommt - anders als bei § 233 ZPO - nicht auf die Wahrung der äußersten zumutbaren Sorgfalt an (vgl. den Beschluß des Senats NJW 1962, 202 m.w.Nachw.).

13

Der Antragsteller hat sich darauf berufen, daß seine Schwiegermutter am 13. Oktober 1963 unerwartet verstorben war und seine Frau daraufhin einen Herzanfall erlitten hatte, sowie darauf, daß er selbst vom 29. August bis 17. September 1963 wegen eines Autounfalls im Krankenhaus gelegen hatte. Nach seiner glaubhaften Darstellung ist er am 13. Oktober 1963 abends gegen 22 Uhr zur Hauptpost nach Kiel gefahren und hat sich bei dem Beamten am Nachtschalter erkundigt, ob ein eingeschriebener Eilbrief noch am 14. Oktober 1963 (dem Tage des Fristablaufs) mit Sicherheit beim Oberlandesgericht Stuttgart eintreffen werde. Der Postbeamte hat zunächst telefonisch rückgefragt und ihm dann gesagt, der Brief werde mit Sicherheit am 14. Oktober um 20 Uhr in Stuttgart sein, alle Eilbriefe, die bis 22 Uhr bei einem Postamt eingingen, würden noch am selben Tage ausgetragen, darauf könne er sich mit Sicherheit verlassen.

14

aa)

Der Ehrengerichtshof hat ein Verschulden des Antragstellers schon darin gesehen, daß er den Brief nicht bereits am 12. Oktober oder in den frühen Morgenstunden des 13. Oktober (vor dem Tod der Schwiegermutter) zur Post gegeben hat.

15

Dem kann der Senat nicht beitreten. Der Antragsteller durfte die Antragsfrist bis zum letzten Tage ausnutzen, zumal die an diesem letzten Tage aufgetretenen Hindernisse für ihn nicht voraussehbar waren.

16

bb)

Der Ehrengerichtshof hat ein Verschulden des Antragstellers weiter darin erblickt, daß dieser nicht erkannt hat, die Zustellung einesEinschreibebriefs am 14. Oktober 1963 werde daran scheitern, daß nach Dienstschluß beim Oberlandesgericht Stuttgart zwar ein nichteingeschriebener Eilbrief noch in den Nachtbriefkasten hätte gesteckt werden können, für eineneingeschriebenen (Eil-)Brief aber kein zur Entgegennahme solcher Sendungen befugter Beamter mehr anwesend sein werde, und daß er den Antrag nicht telegrafisch gestellt hat.

17

Es ist zuzugeben, daß ein Rechtsanwalt normalerweise mit diesen Umständen rechnen und sein Verhalten danach einrichten muß. Im vorliegenden Falle ist aber zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß er durch die Ereignisse des 13. Oktober 1963, den Tod seiner Schwiegermutter und den Herzanfall seiner Frau, seelisch stark erschüttert war, zumal sein Gesundheitszustand durch den erst kurze Zeit zurückliegenden Verkehrsunfall noch geschwächt war. Unter diesen besonderen Umständen kann es ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er in der Aufregung und Eile am 13. Oktober 1963 abends nicht erkannt hat, eine rechtzeitige Zustellung seines eingeschriebenen Eilbriefs werde nicht mehr möglich sein und es bleibe daher allein die Möglichkeit telegrafischer Antragstellung.

18

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO sind hier gegeben.

19

a)

Wie der Antragsteller zugibt, hat er sich zu der Zeit, als die Rücknahmeverfügung erging, und seitdem in Vermögensverfall befunden. Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln.

20

b)

Der Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet im vorliegenden Fall auch die Interessen der Rechtsuchenden.

21

Die Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO rechtfertigt zwar nicht in jedem Falle schon für sich allein die Annahme einer solchen Gefährdung. Im Gegensatz zu den vom Senat bisher entschiedenen Fällen AnwZ (B) 3/61 vom 24. April 1961 und AnwZ (B) 14/62 vom 1. Oktober 1962 ist hier auch keine Veruntreuung von Mandantengeldern durch den Antragsteller festgestellt.

22

Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt sich aber im vorliegenden Fall aus den gesamten Lebensumständen, in welche der Antragsteller seit der Leistung des Offenbarungseides geraten ist. Infolge seines Vermögensverfalls ist er auf unabsehbare Zeit nicht imstande, in Karlsruhe, wo er zugelassen ist, oder auch an einem anderen Ort eine Kanzlei einzurichten, sich an das Fernsprechnetz anschließen zu lassen und die weiteren Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsmäßige Ausübung des Anwaltsberufs unumgänglich sind. Infolgedessen ist er für Rechtsuchende, die sich seiner anwaltlichen Hilfe am Ort seiner Zulassung bedienen möchten, praktisch weitgehend unerreichbar, insbesondere in dringenden Fällen, z.B. bei drohendem Ablauf von Fristen. Dadurch sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

23

Die große Bedeutung, welche dem Vorhandensein einer Kanzlei für die Interessen der Rechtsuchenden zukommt, ergibt sich auch aus§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Danach kann die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn er nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei diesem Gericht seiner Pflicht nachkommt, am Ort des Gerichts seine Kanzlei einzurichten.

24

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall seine Rücknahmeverfügung allerdings nicht auf diese Vorschrift, sondern auf§ 15 BRAO gestützte § 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist aber doch auch im vorliegenden Fall insoweit von Bedeutung, als er zeigt, daß der Gesetzgeber - mit Recht - die Kanzlei am Ort der Zulassung als für eine ordnungsmäßige Ausübung des Anwaltsberufs unumgänglich betrachtet. Daraus folgt, daß ein auf unabsehbare Zeit andauerndes Fehlen einer Kanzlei als die Interessen der Rechtsuchenden gefährdend anzusehen ist.

25

c)

Es ist nicht erkennbar, daß der Antragsgegner im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von ihm einen zweckwidrigen Gebrauch gemacht hätte (§ 39 Abs. 3 BRAO).

26

3.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers erweist sich nach alledem im Ergebnis als unbegründet. Sie ist zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Heusinger
Dr. Greuner
Dr. Dix
Dr. Wintzer
Börtzler
Spengler
Vogt