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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1977, Az.: 1 StR 447/77

Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung bei Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1977
Aktenzeichen
1 StR 447/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 01.12.1976

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Dieter R. aus O.-St., geboren am ... 1937 in F. a.M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 1. Dezember 1976 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.

2

1.

§ 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß besondere Umstände in der Persönlichkeit und in der Tat vorliegen. Die Strafkammer bejaht diese Voraussetzungen eindeutig nur für die Persönlichkeit des Angeklagten; im übrigen führt sie aus, daß die besonderen Umstände "zumindest bei einem Teil der Taten" vorlägen (UA S. 48). Diese pauschale Bemerkung reicht nicht aus. Es müssen die einzelnen von der Gesamtstrafe erfaßten Taten in Betracht gezogen werden; nur solche Taten, die mit Geldstrafen oder mit nicht ins Gewicht fallenden Einzelfreiheitsstrafen geahndet worden sind, brauchen keine besonderen Umstände aufzuweisen (BGHSt 25, 142, 143; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20 und Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 und vom 23. August 1977 - 1 StR 324/77). Die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen im vorliegenden Fall (ein Jahr drei Monate, sieben mal acht Monate, 15 mal sechs Monate) erforderte eine Erörterung der besonderen Tatumstände bei allen Einzel taten, jedenfalls aber bei der fortgesetzten Untreue, die mit der Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten geahndet worden ist.

3

2.

Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf Fälle einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage beschränkt ist, die an Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12). Mit der "Folgerung", "daß auch andere, nicht nur außergewöhnliche Faktoren in Betracht gezogen werden können" (UA S. 48), mißversteht das Landgericht jedoch die höchstrichterliche Rechtsprechung: Es muß sich immer um außergewöhnliche Fälle handeln, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann; einfache Strafmilderungsgründe genügen hierzu nicht (vgl. BGH a.a.O. mit Nachweisen).

4

Um einen solchen allgemeinen Strafzumessungsgrund handelt es sich bei der Erwägung, der Angeklagte sei nicht der Typ des berechnend planenden Kriminellen. Der weitere vom Landgericht herangezogene "psychische Tatumstand", der Angeklagte habe Ende 1972/Anfang 1973 unter starker nervlicher Belastung gestanden (UA S. 49), betrifft nur einen Teil der Untreuefälle; schön aus diesem Grunde rechtfertigt dieser Umstand nicht die Strafaussetzung.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Kuhn