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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1977, Az.: 1 StR 324/77

Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Günstige Sozialprognose und besondere Gesamtumstände als Voraussetzung einer Bewährungsstrafe; Uneigennützigkeit als tatbezogener und persönlichkeitsbezogener Umstand im Hinblick auf eine Bewährungsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1977
Aktenzeichen
1 StR 324/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 11.02.1977

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit u.a.

Prozessgegner

Studiendirektor Erhard Sch. aus R., geboren am ... 1931 in A.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und versuchten Betruges in jeweils zwei Fällen sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu Einzelgeldstrafen, außerdem wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses in drei Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von 12 Monaten und zweimal acht Monaten verurteilt und hieraus unter Einbeziehung der Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet sowie den Verfall von 14.800,- DM angeordnet. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt; nur hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.

2

§ 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß - außer der günstigen Sozialprognose - in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift; sie betrifft außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann. Allgemeine Strafmilderungsgründe genügen nicht für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB.

3

Diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; NJW 1977, 639 Nr. 12 mit Nachw.) entwickelten Grundsätze hat das Landgericht möglicherweise nicht in ausreichendem Maße beachtet.

4

1.

Schon die besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten sind nicht hinlänglich dargelegt. Die Strafkammer beschränkt sich auf den Hinweis, diese Umstände lägen auf der Hand wegen der besonders günstigen Sozialprognose und des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung (UA S. 46). Eine den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1StGB genügende Sozialprognose ist eine selbstverständliche allgemeine Voraussetzung für die Strafaussetzung; daß diese Prognose besonders günstig ist, braucht noch keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2StGB darzustellen. Der - vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare - Hinweis auf den Eindruck in der Hauptverhandlung kann allein die Annahme eines besonderen Umstandes in der Persönlichkeit des Angeklagten nicht rechtfertigen (vgl. OLG Köln MDR 1967, 416 Nr. 82).

5

2.

Bei der Prüfung der besonderen Tatumstände müssen die einzelnen von der Gesamtstrafe erfaßten Taten in Betracht gezogen werden; das hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestehen. Taten, die mit Geldstrafen oder mit nicht ins Gewicht fallenden Einzelfreiheitsstrafen geahndet worden sind, brauchen allerdings keine besonderen Umstände aufzuweisen (BGHSt 25, 142, 143; vgl. auch BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20 und Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75).

6

Bei den hiernach verbleibenden Taten (II 3 b bis d der Urteilsgründe), für die Einzelfreiheitsstrafen von 12 Monaten und zweimal acht Monaten festgesetzt worden sind, hat das Landgericht eine besondere Konfliktslage angenommen (UA S. 46, 47). Eine solche ist an sich nicht notwendige Voraussetzung für eine Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Annahme der Strafkammer nach den Feststellungen zutrifft; von einem unausweichlichen Widerstreit achtenswerter Motive oder von einer moralischen Zwangslage wird dann kaum die Rede sein können, wenn die Hilfe für die Schüler mit Bestechlichkeit, d.h. auch mit der Erlangung von Vorteilen einhergeht.

7

Das Landgericht hat jedenfalls bei der Wertung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 einige festgestellte Tatsachen außer acht gelassen, die der Annahme besonderer Umstände in der Tat entgegenstehen.

8

a)

Wenn auch die Anwendung der Vorschrift nicht auf einmaliges Versagen beschränkt ist (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75), so hätte die Strafkammer doch in Betracht ziehen müssen, daß der Angeklagte vom Frühjahr 1973 bis zum Frühjahr 1975 viermal Prüfungsaufgaben an eine große Anzahl von Schülern überließ, also innerhalb eines langen Zeitraums gesetzwidrig handelte. Im Fall II 3 d der Urteilsgründe gab der Angeklagte nach Entdeckung seines Tuns und seinem Versprechen, empfangene Beträge zurückzuzahlen, gleichwohl an 84 Schüler Prüfungsaufgaben weiter und ließ sich hierfür über 14.000,- DM zahlen (UA S. 27 bis 29). Dieser Umstand ist zwar bei der Strafzumessung gewürdigt (UA S. 44, 45), er hätte aber auch bei der Frage der Strafaussetzung in Betracht gezogen werden müssen, weil daraus auf eine besondere Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit geschlossen werden könnte.

9

b)

Als zumindest überwiegende Triebfeder des Handelns sieht das Landgericht das Bestreben des Angeklagten an, den Schülern wegen ihrer unverschuldeten schlechten Vorbereitung zu helfen. Wenn hiernach grundsätzliche Uneigennützigkeit angenommen wird, so hätte doch berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagte den Überschuß der Bestechungsgelder zwar auch zu Anschaffungen für die Berufsschule vorgesehen hatte, "vor allem" aber für "ein bestimmtes Vervielfältigungsgerät, das ihm künftig gegebenenfalls auch die Vervielfältigung von Prüfungsarbeiten erleichtern und insbesondere verbilligen sollte" (UA S. 30). Mag also insoweit nicht Eigennutz der Hauptbeweggrund gewesen sein, so sollten die nicht unbeträchtlichen Geldbeträge doch auch der Fortsetzung des gesetzwidrigen Treibens und damit der Vergrößerung des Tatunrechts dienstbar gemacht werden.

10

c)

Übrigens darf nicht unbeachtet bleiben, daß der Angeklagte in den Fällen des Betruges und versuchten Betruges (II 1 a, 1 b, 2, 4 der Urteilsgründe) eigennützig handelte. Hierfür sind nur Geldstrafen verhängt worden, das Fehlen besonderer Tatumstände steht insoweit also der Strafaussetzung nicht entgegen (BGHSt 25, 142, 143). Da aber die Strafkammer der Uneigennützigkeit des Angeklagten - als einem tat- und persönlichkeitsbezogenem Umstand - Bedeutung für die Gewährung von Strafaussetzung beigemessen hat, mußte sie in die gebotene Gesamtwürdigung auch sein Verhalten in den Betrugsfällen einbeziehen.

11

3.

Der Tatrichter wird deshalb unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Fall der Bejahung ist erneut darüber zu entscheiden, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 69).

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen