Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1976, Az.: 4 StR 683/75
Verfolgbarkeit einer auf dem Gebiet der DDR begangenen straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit nach den straßenverkehrsrechtlichenVorschriften der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 683/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin
- LG Berlin
- AG Berlin-Tiergarten
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 27, 1
- BGHSt 27, 5 - 10
- DAR 1977, 21
- JR 1977, 25
- JZ 1977, 141-142
- MDR 1977, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 2345
- NJW 1976, 2354-2355 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 51, 425
- VerkMitt 1977, 10
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine auf dem Gebiet der DDR begangene, nach dortigem Recht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Straßenverkehr ist in der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht verfolgbar, wenn sie hier den Tatbestand eines Vergehens erfüllt.
Redaktioneller Leitsatz
Erfüllt jemand auf dem Gebiet der DDR den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, kann dies in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Verletzung einer Vorschrift über den Straßenverkehr geahndet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Tatbestand eines Vergehens erfüllt wird.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Mayr sowie
die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Knoblich
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten in der Berufungsinstanz wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt eine im Jahre 1973 auf dem Gebiet der DDR begangene Tat zugrunde, die nach den dortigen Vorschriften nur mit "Ordnungsstrafmaßnahmen" geahndet werden kann. Das Kammergericht, das über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, beabsichtigt, diese als unbegründet zu verwerfen. Es ist der Ansicht, auf die in der DDR begangene Tat des in Berlin (West) wohnhaften Angeklagten sei nicht das Recht der DDR, sondern in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (zur Tatzeit des § 3 Abs. 1 StGB a.F.) das Recht der Bundesrepublik anzuwenden, und hält im übrigen die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 315 c StGB für gegeben. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, nach welcher im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR die ungeschriebenen Gesetze des interlokalen Strafrechts anzuwenden sind, die - unter Berücksichtigung des "ordre public" - auf das Recht des Tatorts, im vorliegenden Fall also das Recht der DDR verweisen (BGHSt 7, 53, 55 [BGH 28.10.1954 - 1 StR 379/54]; BGH NJW 1952, 1146; 1960, 395; BGH GA 1955, 178; 1961, 2425). Da - wie das Kammergericht darlegt - eine in der DDR begangene, nach den dortigen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit anzusehende Tat in der Bundesrepublik nicht verfolgt werden kann, müßte danach die Verurteilung des Angeklagten unterbleiben.
Das Kammergericht hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsansicht des Kammergerichts angeschlossen.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor, weil es auf die Vorlegungsfrage nicht ankommt. Jede der beiden zur Entscheidung gestellten Rechtsansichten führt im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis.
1.
Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, also bei Anwendung interlokalen Rechts, der Angeklagte wegen der Tat nicht verurteilt werden kann. Eine dem § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB entsprechende Strafvorschrift gibt es in der DDR nicht. Nach § 197 des Strafgesetzbuchs der DDR vom 12. Januar 1968 (GBl I Nr. 1 S. 1) ist lediglich die Gefährdung des Bahn-, Luft- und Schiffahrtverkehrs, nicht jedoch die des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht. Eine andere Strafvorschrift, deren Anwendung in Betracht kommen könnte, ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Auf die Tat können deshalb nur die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung der DDR in der für die Tatzeit geltenden Fassung vom 20. Mai 1971 (GBl II Nr. 51 S. 418) angewendet werden. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung hat sich jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr so zu verhalten, daß Personen oder Sachwerte nicht gefährdet oder geschädigt werden können und Personen nicht mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden. § 8 Abs. 5 c der Verordnung bestimmt, daß das Überholen nur gestattet ist, wenn der Fahrzeugführer sich davon überzeugt hat, daß keine Gefährdung oder Behinderung des zu Überholenden und des übrigen Verkehrs eintreten kann. Verstöße gegen diese Bestimmungen, deren Anwendung hier allein in Betracht kommt, sind nach § 47 der Verordnung nur mit "Ordnungsstrafmaßnahmen" bedroht. Sie sind damit in ihrer rechtlichen Qualifikation den Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 StVO und des § 24 StVG gleichgestellt und können deshalb, weil es hierfür an Verfahrensvorschriften fehlt, in der Bundesrepublik nicht verfolgt werden. Bei der Anwendung der Grundsätze des interlokalen Rechts ist nämlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht immer das Recht des Gerichtsortes maßgebend (BGHSt 2, 300, 308) [BGH 22.04.1952 - 1 StR 622/51]. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das hiernach allein in Betracht kommt, kann aber nicht angewendet werden, weil es nur für Taten gilt, die in seinem Geltungsbereich begangen worden sind (§ 5 OWiG; vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Rn. 27 der Einleitung; Rotberg, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 5. Aufl. Anm. 1 zu § 5; Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4. Aufl. Anm. 4 und 5 zu § 5).
Der Angeklagte kann deshalb bei Anwendung der Grundsätze des interlokalen Strafrechts wegen der auf dem Gebiet der DDR begangenen, nach den dortigen Vorschriften lediglich als Ordnungswidrigkeit anzusehenden Tat in der Bundesrepublik nicht verurteilt werden.
2.
Zu demselben Ergebnis führt auch die vom Kammergericht beabsichtigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung.
a)
Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, daß bei entsprechender Anwendung des sog, internationalen Strafrechts diese Vorschrift und nicht der zur Tatzeit in Geltung gewesene § 3 Abs. 1 StGB a.F. zur Anwendung kommen muß. Denn § 7 StGB n.F. engt gegenüber § 3 StGB a.F. den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts ein und ist somit das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 20, 22, 25) [BGH 08.09.1964 - 1 StR 292/64].
b)
Es kann danach offen bleiben, ob nach dem zur Tatzeit in Geltung gewesenen Recht wegen der in der DDR begangenen Tat eine Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB möglich war. Nach dem nunmehr geltenden Recht ist sie jedenfalls ausgeschlossen.
§ 7 StGB n.F. macht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist - die Anwendung deutschen Strafrechts davon abhängig, daß "die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist". Entgegen dem früheren Rechtszustand, nach welchem auf die Tat eines deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich das deutsche Recht anzuwenden war, "einerlei ob er sie im Inland oder im Ausland" begangen hatte (§ 3 Abs. 1 StGB a.F.), soll dadurch gewährleistet werden, daß deutsche Staatsangehörige bei einer im Ausland begangenen Tat straffrei bleiben, wenn die Tat dort nicht zu einer Bestrafung geführt hätte. Zwar schloß auch das frühere Recht eine Verurteilung nach deutschem Strafrecht aus, wenn die Tat nach dem Tatortrecht nicht mit Strafe bedroht war, jedoch nur für den seltenen Ausnahmefall, daß "die Tat nach den besonderen Verhältnissen am Tatort kein strafwürdiges Unrecht" war (§ 3 Abs. 2 StGB a.F.). Ob ein solcher Ausnahme fall vorlag, war nach der im Inland geltenden Rechtsauffassung zu beurteilen (vgl. BGHSt 8, 349, 357 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 342/55]; LK Rn. 4 zu § 3 StGB a.F.). Maßgebend war also grundsätzlich das Inlandsrecht. Im Gegensatz hierzu kommt es nunmehr allein auf das Recht des Tatorts an. Nur wenn die Tat nach diesem Recht "mit Strafe bedroht ist", kann auch das deutsche Strafrecht angewendet werden. Deshalb scheidet immer dann, wenn das Recht des Tatorts als Rechtsfolge einer Tat nicht Strafe, sondern eine andere Maßnahme vorsieht, nach § 7 StGB n.F. die Anwendung deutschen Strafrechts aus. Eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift dahin, daß es ausreicht, wenn "das Tatortrecht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt irgendeine Sühnemaßnahme für die Tat vorsieht" (BGHSt 2, 160, 161 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51] m.w.Nachw.), die nach früherem Recht möglich gewesen sein mag, würde ihrem dargelegten Sinn und Zweck widersprechen und muß deshalb abgelehnt werden. Einer solchen ausdehnenden Auslegung steht auch die Überlegung entgegen, daß, anders als zur Entstehungszeit der vorstehend genannten Vorschriften des alten Rechts, in der jedenfalls das deutsche Strafrecht die Unterscheidung zwischen strafwürdigem und deshalb mit Strafe bedrohtem Unrecht und bloßen Ordnungswidrigkeiten, die nicht mit Strafe, sondern nur mit Ordnungsmaßnahmen zu ahnden sind, nicht kannte, findet sich heute diese Unterscheidung nicht nur im Recht der Bundesrepublik, sondern in gleicher oder vergleichbarer Form auch in ausländischen Rechtsordnungen. Wenn § 7 StGB n.F. gleichwohl die Anwendung deutschen Rechts davon abhängig macht, daß die Tat am Tatort "mit Strafe bedroht ist", so kann das nur dahin verstanden werden, daß Taten, die nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe, sondern mit anderen Maßnahmen bedroht sind, nicht unter diese Vorschrift fallen sollen.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Wie oben dargelegt, ist die in der DDR begangene Tat nach dem dort geltenden Recht keine strafbare Handlung sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den oben genannten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung der DDR, die zwar nicht - wie die entsprechenden Vorschriften der Bundesrepublik - den Begriff der Geldbuße, sondern den der "Ordnungsstrafe" verwendet, diese jedoch den "Ordnungsstrafmaßnahmen" zurechnet, die im "Ordnungsstrafverfahren" ausgesprochen werden, für welches das "Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG" gilt (§ 47 der StVO der DDR). Da demnach die Tat am Tatort nicht "mit Strafe bedroht" ist, kann auf sie nach § 7 StGB n.F. das Strafrecht der Bundesrepublik nicht angewendet werden.
Diesem Ergebnis stehen die vom Kammergericht angeführten Entscheidungen BGHSt 2, 160, BGHSt 8, 349 und BGHSt 21, 277 [BGH 26.07.1967 - 4 StR 38/67] nicht entgegen. Soweit diese Entscheidungen überhaupt einschlägig sind, können sie hier nicht herangezogen werden, weil sie auf der Grundlage des alten Rechts ergangen sind und den jetzt geltenden Bestimmungen nicht mehr entsprechen. Die im Schrifttum unter Berufung auf diese Entscheidungen auch jetzt noch vertretene Ansicht, daß es für die Anwendung deutschen Strafrechts ausreicht, wenn das ausländische Recht nicht Strafe, sondern eine andere Sanktion, z.B. Geldbuße, vorsieht (vgl. Dreher, 36. Aufl. Rn. 7 zu § 7 StGB), wird - wie oben dargelegt - der jetzigen Gesetzeslage nicht gerecht.
Auch bei der vom Kammergericht beabsichtigten entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. kann sonach der Angeklagte nicht verurteilt werden.
Die Sache ist deshalb an das Kammergericht zurückzugeben.
Spiegel
Hürxthal
Salger
Knoblich