Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.09.1964, Az.: 1 StR 292/64
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 292/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 20.12.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 22 - 32
- MDR 1965, 58 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2359-2361 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Tötung
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist nicht grundgesetzwidrig.
- b)
Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F..
- c)
Die zeitige Freiheitsstrafe des Art. 225 § 1 poln. StGB entspricht der deutschen Zuchthausstrafe.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. September 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1963 werden verworfen. Jedoch wird die Entscheidung dahin berichtigt, daß:
- 1.
die beiden Angeklagten der gemeinschaftlichen, tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Tötung von vier Menschen, Verbrechen nach Art. 225 § 1 poln. StGB, schuldig sind;
- 2.
die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten Lehmann auf zehn Jahre aberkannt werden.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 21. Dezember 1963 wird beiden Angeklagten angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen - wegen gemeinschaftlichen vierfachen Mordes zu zeitigen Zuchthausstrafen verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf eine ihrer Strafe entsprechende Zeit aberkannt. Dagegen haben die Angeklagten - sinngemäß, soweit sie verurteilt worden sind - Revision eingelegt. Die Rechtsmittel führen zu einer Berichtigung des Urteils, haben im Ergebnis aber keinen Erfolg.
1.
Auf die Tat ist zunächst deutsches Strafrecht anzuwenden.
Das bestimmt § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der jetzt geltenden Fassung. Die Vorschrift ordnet die Anwendung deutschen Strafrechts auf eine von einem Ausländer im Ausland begangene und nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedrohte Handlung an, wenn der Täter nach der Tat die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sie will so verhindern, daß der Rechtsbruch des Täters, der als Deutscher nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausgeliefert werden darf, ungesühnt bleibt. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet diese Regelung nicht, § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestimmt zwar wegen eines erst nach der Tat eingetretenen Umstandes, nämlich wegen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, daß auf das Geschehen deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Er verstößt deshalb aber nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, nach dem zur Tatzeit bestimmt sein muß, ob eine Handlung strafbar ist und mit welcher Strafe sie bedroht ist; denn zur Tatzeit stand fest, daß und wie die Tat zu bestrafen ist, wenn der Täter nach ihrer Begehung deutscher Staatsangehöriger wird (Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz S. 32 f).
Das Schwurgericht hat das Verhalten der Angeklagten im Ergebnis mit Recht als eine von Ausländern gegenüber Ausländern im Ausland begangene Tat behandelt. Nach den Feststellungen über Abstammung, Aufenthalt und Wehrpflicht waren sowohl die Opfer als auch mindestens bis zum 26. Oktober 1939 die Beschwerdeführer polnische Staatsangehörige. Der Tatort gehörte mindestens bis zum 31. Oktober 1939 zu Polen. Ob die Angeklagten auf Grund der während der deutschen Besetzung Polens erlassenen, staatsrechtlich wirksamen.(1) Vorschriften die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ob dies strafrechtlich rückwirkend vom 26. Oktober 1939 an Bedeutung hätte, kann unerörtert bleiben. Ebenso braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Tatort durch die Erklärung Posens zum deutschen Reichsgebiet (Erlaß vom 8. Oktober 1939 - RGBl. I S. 2042) vom 1. November 1939 an vorübergehend strafrechtlich Inland geworden ist. Die Angeklagten haben die strafbare Handlung Ende Oktober/Anfang November 1939, bestimmt vor dem 15. November 1939 begangen. Genauer hat sich die Tatzeit nicht mehr ermitteln lassen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Tat schon kurz vor dem 26. Oktober 1939 zugetragen hat. Von dieser Möglichkeit muß ausgegangen werden. Sie ist für die Beschwerdeführer die günstigste; denn dann haben sie als Ausländer gegenüber Ausländern im Ausland gehandelt und ihnen kommen mildere polnische Bestimmungen zugute, deren Anwendung in diesem Fall vorgeschrieben ist.
Ob die Angeklagten jetzt deutsche Staatsangehörige sind, hat das Schwurgericht nicht zuverlässig klären können. Das schadet nicht. Der Tatrichter hat zutreffend beide Beschwerdeführer, Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit, als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG angesehen und sie deshalb bei der Entscheidung, ob ihr Verhalten nach deutschem Strafrecht zu ahnden ist, mit Recht ebenso wie solche Täter behandelt, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben haben (BGHSt 11, 63).
Das Recht des Tatorts bedroht die Tat mit Strafe; denn wer Menschen vorsätzlich tötet, wird nach dem zur Tatzeit und auch jetzt noch geltenden (vgl. ROW 1963, 70) Art. 225 poln. StGB mit dem Tode oder mit Freiheitsentzug bestraft.
2.
Dem Verfahren stehen keine Hindernisse entgegen.
a)
Entgegen der Meinung der Revision ist ein Antrag der zuständigen polnischen Behörde auf Verfolgung der Beschwerdeführer nicht erforderlich.
Das nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuwendende deutsche Recht schreibt vor, daß sich die Strafe grundsätzlich nach dem Gesetz bestimmt, das zur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB). Zu den Gesetzen in diesem Sinn gehört auch § 4 Abs. 2 StGB. Die Regelung, ob auf ein bestimmtes Geschehen das deutsche Strafrecht anzuwenden ist, ist nämlich - von wenigen Einzelheiten abgesehen - ein Teil des sachlichen Rechts; sie behandelt das Ausmaß der Geltung des sachlichen Strafrechts und befaßt sich nicht mit der verfahrensrechtlichen Frage nach dem Umfang der Strafgerichtsbarkeit (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 21, Aufl. Einl. S. 82; Jescheck, Internationales Recht und Diplomatie 1956 S. 76; Hegler, Prinzipien des internationalen Strafrechts S. 17 ff). Das mildeste Gesetz ist durch einen Vergleich der verschiedenen Rechtszustände von der Zeit der Tat bis zur Zeit der Aburteilung zu ermitteln. Dabei sind nicht nur die Tatbestände und die Strafdrohungen der verschiedenen Gesetze abstrakt aneinander zu messen; maßgebend ist vielmehr, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigere Beurteilung zuläßt (RGSt 61, 76 f und 130, 135; 71, 42 f; 75, 306, 310; BGH LM StGB § 200 Nr. 2).
§ 4 Abs. 2 StGB galt zur Tatzeit in der Fassung vom 24. April 1934. Nach Nr. 3 der Vorschrift konnte auf eine Auslandstat eines Neubürgers, die nach deutschem Recht als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht war, deutsches Strafrecht angewendet werden. Die Verfolgung bedurfte jedoch eines Antrags der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Tat begangen worden war, und das ausländische Strafgesetz war anzuwenden, soweit es milder war. Nach der durch die Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (GeltungsbereichsVO) eingeführten und jetzt geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jede Auslandstat eines Noubürgers nach deutschem Strafrecht zu ahnden, wenn die Handlung durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht ist. Milderes ausländisches Recht ist nicht mehr anzuwenden, und ein Antrag der zuständigen Behörde des Landes, in dem die strafbare Handlung begangen wurde, ist nicht mehr erforderlich. Die neue Regelung ist im vorliegenden Fall strenger. Nach ihr wäre das Verhalten der Beschwerdeführer nach deutschem Recht zu beurteilen und als gemeinschaftlicher Mord sowohl im Sinne des § 211 StGB a.F. als auch im Sinne des § 211 StGB n.F. nach § 211 StGB n.F. mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem deutschen und dem polnischen Recht an. Das polnische Strafgesetzbuch kennt - von einigen hier nicht in Betracht kommenden begünstigten Fällen abgesehen - nur den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung; im Gegensatz zum deutschen Strafrecht unterscheidet es nicht zwischen einer gewöhnlichen und einer besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Tötung (Art. 225 § 1). Die vorsätzliche Tötung bedroht es mit der Todesstrafe, lebenslangem oder zeitigem Freiheitsentzug. Das für Taten der vorliegenden Art die Todesstrafe vorschreibende polnische Dekret vom 31. August 1944 (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Geilke, Die polnische Strafgesetzgebung seit 1944 S. 85) muß außer Betracht bleiben. Das schreibt den deutschen Gerichten schon das zum Verfassungssatz erhobene und auch bei der Anwendung ausländischen Rechts zu beachtende Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 103 Abs. 2 GG) vor, abgesehen davon, daß nach polnischem Recht ebenfalls Strafbestimmungen in der Regel keine rückwirkende Kraft beigelegt werden darf (Art. 1, 2 § 1 poln. StGB). Demnach ist hier im Vergleich zu dem für Mord zwingend lebenslanges Zuchthaus vorschreibenden deutschen Strafrecht das polnische Strafrecht für die Angeklagten günstiger, da nach ihm die Tat auch durch eine zeitige Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Daraus ergibt sich zugleich, daß der die Anwendung dieses Rechts bestimmende § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. milder ist als § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., nach dem die Beschwerdeführer nach deutschem Recht mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen wären. Im Ergebnis ist das Schwurgericht daher mit Recht von § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. ausgegangen.
Nach dieser Vorschrift liegen alle Voraussetzungen für ein Einschreiten der deutschen Strafgerichte vor bis auf den nach ihr erforderlichen Antrag der Republik Polen auf Verfolgung der Tat. Dessen Fehlen hat der Tatrichter jedoch entgegen der Meinung der Revision mit Recht für entbehrlich gehalten. Das nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. notwendige Verlangen des ausländischen Staates nach Bestrafung des Täters ist zwar kein Strafantrag im Sinne des § 61 StGB; im Gegensatz zu den übrigen Merkmalen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. ist es aber ebenso wie jener (BGHSt 6, 155) eine Voraussetzung der Strafverfolgung, die in die sonst sachlichrechtliche Bestimmung eingefügt ist, um die nachträgliche Ahndung von Fällen auszuschließen, an der der Staat, dessen Rechtsordnung gebrochen worden ist, kein Interesse hat (RGSt 16, 216; vgl. § 104 a StGB). Der Antrag des ausländischen Staates ist daher kein sachlichrechtliches Erfordernis für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, sondern eine Verfahrensvoraussetzung (von Bar, Gesetz und Schuld im Strafrecht Band 3 S. 364; Hugo Meyer, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts 5. Aufl. S. 293; Olshausen/Niethammer, StGB 11. Aufl. § 4 Anm. 18).
Dasselbe gilt von der nach § 4 Abs. 3 StGB a.F. notwendigen Zustimmung des Justizministers zur Erhebung der Anklage, die Art. II Abs. 2 GeltungsbereichsVO deshalb bereits in die Strafprozeßordnung verwiesen hatte (§ 153 a Abs. 2 StPO a.F.; Dalcke/Fuhrmann, Strafrecht und Strafverfahren 30. Aufl. StGB § 4 Anm. 5 a).
Das Verbot rückwirkender Strafgesetze gilt nur für das sachliche Recht. Verfahrensvoraussetzungen hingegen treten mit dem Gesetz, das sie aufhebt, außer Kraft (RGSt 75, 306, 311). Da nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. die Befugnis deutscher Gerichte, gegen Auslandstaten von Neubürgern einzuschreiten, nicht mehr von einem Strafverlangen des Staates, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, abhängig macht, hat das Schwurgericht mit Recht einen Antrag der Republik Polen auf Verfolgung der Beschwerdeführer nicht für erforderlich erachtet. Dasselbe gilt für die nach § 4 Abs. 3 StGB a.F. notwendig gewesene, heute nach § 153 b StPO jedoch nicht mehr vorgeschriebene Zustimmung des Justizministers zur Erhebung der Anklage.
b)
Die Strafverfolgung der Tat der Angeklagten ist weder nach deutschem noch nach polnischem Recht verjährt. Ihre Verfolgung fällt auch unter kein Straffreiheitsgesetz. Das hat das Schwurgericht richtig dargetan.
3.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten Lehmann dringen nicht durch.
a)
§ 338 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt.
Die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen die drei Berufsrichter des Schwurgerichts sei nicht ordnungsmäßig beschieden worden, ist nur insoweit zulässig erhoben, als die Revision geltend macht, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte nicht von dem mitabgelehnten Vorsitzenden verkündet werden dürfen. Dieser Einwand ist unbegründet. Der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß ist von den stellvertretenden richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts gefaßt und dann dessen Vorsitzenden zur amtlichen Kenntnis zugeleitet worden. Damit ist die Entscheidung wirksam geworden, und der Vorsitzende des Schwurgerichts war nicht mehr gehindert, sie bekanntzumachen (RGSt 58, 285, 288; BGHSt 15, 384).
Im übrigen ist die Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben worden. Der Einwand, mangels Nachprüfbarkeit müsse bestritten werden, daß der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß von den dafür zuständigen Richtern erlassen worden sei, und die Ausführungen, das Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht für unbegründet erklärt worden, sind nicht aus sich heraus verständlich; denn die Revision, gibt weder an, welche Richter die von ihr beanstandete Entscheidung getroffen haben und welche sie nach ihrer Ansicht hätten erlassen müssen, noch teilt sie den Inhalt des angegriffenen Beschlusses mit. Ihre Darlegungen reichen daher nicht aus, diese Angriffe nachzuprüfen (BGHSt 2, 168; 3, 213, 214; 7, 162).
b)
Mit den Ausführungen, das Gericht habe den Verteidiger nicht genügend über das polnische Recht unterrichtet, will die Revision offenbar einen Verstoß gegen den in diesem Zusammenhang auch erwähnten § 265 StPO rügen. Diese Beanstandung ist unbegründet. Der Eröffnungsbeschluß teilt die Bestimmungen des polnischen Strafgesetzbuches, die für die Verurteilung eine Rolle gespielt haben, insbesondere Art. 225 poln. StGB, in vollem Wortlaut in deutscher Übersetzung mit, Nur Art. 47 poln. StGB, auf den die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu stützen ist, ist in dem Eröffnungsbeschluß nicht erwähnt. Das schadet jedoch nicht, weil es sich insoweit um eine Nebenstrafe handelt (BGHSt 16, 47).
4.
Die Sachrüge führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über den Ehrenrechtsverlust. Sonst hat sie ebenfalls keinen Erfolg.
a)
Das Schwurgericht hat den Schuldspruch auf deutsches und den Strafausspruch in der Hauptsache auf polnisches Recht gegründet. Das ist nicht statthaft.
Zutreffend hat das Schwurgericht erwogen, daß das Vorhalten beider Beschwerdeführer den Tatbestand des § 211 StGB sowohl in der zur Tatzeit geltenden als auch in der jetzt gültigen Fassung erfüllt. Es hat ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt; daß keinem der Angeklagten ein Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgrund zur Seite steht. Bei der eingehenden und sorgfältigen Prüfung, ob die Beschwerdeführer als Mittäter oder als Gehilfen gehandelt haben, hat es die für die Abgrenzung von Täter- oder Mittäterschaft und Gehilfen schaft entwickelten Grundsätze beachtet. Die dabei angestellten Überlegungen stehen auch nicht mit der Feststellung in Widerspruch, daß der Angeklagte L. es als eine Sache der nationalsozialistischen Machthaber ansah, daß sie Menschen allein wegen ihres Judentums töten ließen. Diese Feststellung besagt nämlich nur, daß L. sich über das Fehlen jedes, wenn auch noch so fadenscheinigen Beweggrundes für die unmenschliche Tat keinerlei Gedanken gemacht hat. Damit ist es durchaus vereinbar, daß er um persönlicher Vorteile willen den schweren Rechtsbruch, den er begehen sollte und dessen Ausführungsweise er zu bestimmen hatte, in seinen Willen aufgenommen und im Gefühl der persönlichen Verantwortung für das Gelingen in die Tat umgesetzt hat. Ob die Ansicht des Schwurgerichts, die Tötung der vier Mitglieder der Familie H. sei als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen, richtig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 16, 397); denn durch die Annahme nur einer Tat sind die Angeklagten nicht beschwert.
Ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer hat das Schwurgericht die Tat auch nach polnischem Recht als eine gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung, Verbrechen nach Arte 225 § 1 poln. StGB, gewertet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen zur Schuld- und Straffrage. Der Tatrichter hat diesen Gesichtspunkt in dem Urteil freilich nicht besonders erörtert, weil er hinsichtlich der Schuldfrage die polnischen Bestimmungen nicht für milder gehalten und deshalb geglaubt hat, den Schuldspruch auf deutsches Recht stützen zu können, während er dem Strafausspruch in der Hauptsache polnisches Recht zugrunde gelegt hat. Diese Ansicht kann der Senat nicht billigen.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. bestimmt, daß das ausländische Strafrecht anzuwenden ist, soweit es milder ist. Die Anordnung, das mildere fremde Recht anzuwenden, stellt klar, daß die deutschen Gerichte im Verurteilungsfall nicht etwa befugt sind, eine Strafe nach deutschem Recht zu verhängen, die nur das nach ausländischem Recht verwirkte Maß nicht übersteigen darf; sie müssen ihrer Entscheidung in solchem Fall vielmehr stets das ausländische Recht zugrunde legen, wenn dieses milder ist, und zwar im ganzen. Um festzustellen, welches Recht milder ist, müssen die Gerichte den Sachverhalt jeweils vollständig sowohl nach den deutschen als auch nach den ausländischen Vorschriften untersuchen. Bei der Ermittlung des milderen Rechts i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. kommt es nämlich ebenso wie bei § 2 Abs. 2 StGB nicht allein auf die allgemein angedrohten Strafen der verschiedenen Gesetze an; maßgebend ist vielmehr auch hier, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die den Täter schonendere Beurteilung gestattet (Lobe in LK 5. Aufl. § 4 Anm. 3 Nr. 3 b; Olshausen/Niethammer, StGB 11. Aufl. § 4 Anm. 19). Das kann man nur feststellen, indem man den Sachverhalt jeweils getrennt vollständig den einschlägigen Strafgesetzen der beiden zu vergleichenden Rechtsordnungen unterordnet. Die Regelung, die sich bei diesem Vergleich als für den Täter günstiger erweist, muß dann im ganzen angewendet werden. Das hat das Reichsgericht in den Fällen, in denen zur Tat- und zur Aburteilungszeit verschiedene deutsche Gesetze galten, stets angenommen (RGSt 58, 238; 61, 76; 74, 132, 133; 77, 219; RG DR 1944, 367). Dasselbe muß gelten, wenn bei einer Auslandstat eines Neubürgers das deutsche und das Recht des Tatorts voneinander abweichen und nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. das mildere ausländische Recht anzuwenden ist, Auch in diesen Fall ist es nicht vertretbar, die in dem einen Strafgesetz angeordneten Folgen losgelöst von den in ihm bestimmten Voraussetzungen aufgrund der Bedingungen der anderen aus einer fremden Rechtsordnung stammenden Vorschrift auszusprechen.
Das Versehen des Tatrichters kann jedoch behoben werden. Die Ausführungen zum Strafausspruch lassen deutlich erkennen, daß das Schwurgericht das Verhalten der Beschwerdeführer auch nach polnischem Recht untersucht hat. Es hat darin ohne Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten eine gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung, Verbrechen nach Art. 225 § 1 poln. StGB, gesehen und zu deren Ahndung wegen der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten und wegen der ganz außergewöhnlichen Tatumstände mit Recht zeitige Freiheitsstrafen für angemessen erachtet. Dieses im Vergleich zu § 211 StGB n.F., nach dem die Beschwerdeführer lebenslanges Zuchthaus verwirkt hätten, mildere polnische Recht ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. allein anzuwenden und sowohl dem Schuld- als auch dem Strafausspruch zugrundezulegen.
b)
Mit Recht hat das Schwurgericht auf Zuchthaus- und nicht auf Gefängnisstrafen erkannt. Die deutsche Übersetzung bezeichnet die in Art. 225 § 1 pol. StGB angedrohte Freiheitsstrafe zwar mit "Gefängnis". Das besagt jedoch nicht, daß damit auch Gefängnis im Sinne des deutschen Freiheitsstrafensystems gemeint ist. Das polnische Strafgesetzbuch kennt nur zwei Arten von Freiheitsstrafen, die in den deutschen Übersetzungen "Gefängnis" und "Haft" genannt werden (Art. 37 poln. StGB). Die "Gefängnisstrafe" dauert mindestens sechs Monate und längstens 15 Jahre, wenn das Gesetz nicht im Einzelfall lebenslange Dauer vorsieht. Sie wird nach Monaten und Jahren bemessen. Der zu ihr Verurteilte muß die ihm zugewiesenen Arbeiten verrichten, auch außerhalb der Anstalt (Art. 39, 41 poln. StGB). "Haft" kann von einer Woche bis zu fünf Jahren verhängt werden. Die Strafe wird nach Wochen, Monaten und Jahren bemessen. Wer zu "Haft" verurteilt worden ist, braucht von der Anstaltsleitung zugewiesene Arbeiten nur auszuführen, wenn er sich während der Strafverbüßung nicht nach eigener Wahl selbst beschäftigt (Art. 40, 41 poln. StGB). "Gefängnis" von mehr als fünf Jahren ist Verbrechens- und "Gefängnis" bis zu fünf Jahren und "Haft" sind Vergehensstrafen (Art. 12 poln. StGB). Schon dieser Vergleich der Freiheitsstrafen des polnischen Rechts mit den deutschen Freiheitsstrafen zeigt, daß die in Art. 225 § 1 poln. StGB neben der Todesstrafe und neben lebenslangem Freiheitsentzug angedrohte Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren der Zuchthausstrafe des deutschen Rechts entspricht. Außerdem können deutsche Gerichte auch bei der Anwendung ausländischen Rechts nur auf eine nach dem deutschen Recht zulässige Strafe erkennen, und danach darf Gefängnis als Einzelstrafe gegen einen Erwachsenen höchstens bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 16 Abs. 1 StGB). Daher hat das Schwurgericht hier zutreffend nicht Gefängnis-, sondern Zuchthausstrafen für verwirkt erachtet. Deren Bemessung auf 15 Jahre für L. und auf 10 Jahre für R. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Grundlage der Ehrenstrafe ist bei beiden Angeklagten nicht das deutsche Recht, wie das Schwurgericht angenommen hat, sondern. Art. 47 § 2 poln. StGB, dessen Voraussetzungen der Tatrichter nach dem Urteil ausdrücklich als gegeben angesehen hat. Dieser Fehler hat sich in dem Urteilssatz nicht ausgewirkt; der Senat braucht ihn daher nur hier in den Gründen richtigzustellen.
Dem Angeklagten L. werden die bürgerlichen Ehrenrechte entsprechend der Beratung des Schwurgerichts auf zehn und nicht auf fünfzehn Jahre aberkannt, wie es in der Formel des angefochtenen Urteils irrtümlich heißt.
Danach sind die im Ergebnis erfolglosen Revisionen zu verwerfen. Das Urteil wird jedoch dahin berichtigt; daß die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Tötung auf Art. 225 § 1, 47 § 2 poln. StGB gestützt wird und daß die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten L. auf zehn Jahre aberkannt werden. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuwenden, besteht kein Anlaß.
Seibert
Willms
Hübner
Mai
(1) Red. Anm.: