Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.08.1976, Az.: 1 StR 473/76
Verurteilung wegen Diebstahls; Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Strafzumessung; Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.08.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Amberg - 01.04.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1977, 106-107
- MDR 1976, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 2220 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Kaufmann Josef Ho. aus Sch., geboren am ... 1945 in T., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Läßt das Urteil nicht erkennen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht hat, so liegt darin grundsätzlich ein sachlicher Mangel.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Ho. wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 1. April 1976 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Ho. wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls und dreier versuchter Diebstähle im besonders schweren Falle - sämtlich in Mittäterschaft begangen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, mit welchen Beweismitteln der Tatrichter zu den von ihr vermißten Feststellungen hätte gelangen können.
II.
1.
Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
a)
Im Falle I 1 der Urteilsgründe (Einbruch im Einkaufszentrum "D.") läge auch dann, wenn man der Sachverhaltsdarstellung der Revision folgen könnte, kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor (§ 24 Abs. 2 StGB).
b)
Im Falle I 2 a (Einbruch im Landratsamt Bu.) hat das Landgericht den Wert der Formulare (Kfz-Scheine und Kfz-Briefe), die der Angeklagte mit seinem Mittäter K. erlangen wollte, nicht unterstellt, sondern festgestellt (UA S. 8). Die Grenze zur Geringwertigkeit (§ 243 Abs. 2 StGB) ist eindeutig überschritten, da beim Versuch auf den Wert der erstrebten Beute abzustellen ist.
c)
Im Falle I 2 c (Einbruch im Landratsamt Ke.) ist die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht zu beanstanden; der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß der Vorsatz der Täter nicht nur die Wegnahme der erstrebten Formulare umfaßte, sondern auch auf "andere stehlenswerte Gegenstände" gerichtet war (UA S. 6).
2.
Ob in die Strafzumessung Umstände eingeflossen sind, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 261 StPO), kann auf sich beruhen; denn der Strafausspruch kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält (§ 46 Abs. 2 StGB).
a)
Zwar ist nach § 267 Abs. 3 StPO das Gericht nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). § 46 StGB 1975 (im Wortlaut übereinstimmend mit § 13 StGB idF des 1. StrRG) hat daran nichts geändert; insbesondere ist es nicht erforderlich, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln (BGHSt 24, 268; BGH bei Dallinger, MDR 1970, 899; BGH, Urteile vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 613/70 - und vom 22. Oktober 1974 - 1 StR 258/74; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 240).
b)
Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte.
Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit (BGH NJW 1976, 1326), einer Gesamtschau der Tatumstände im weistesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270). Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Jescheck, Lehrbuch Allg. Teil 2. Aufl. S. 654 f; Maurach, Deutsches Strafrecht Allg. Teil 4. Aufl. S. 843). An diesem seit jeher die Strafzumessungspraxis bestimmenden Grundsatz wollte der Reformgesetzgeber nichts ändern; auch § 60 E 1962, an den die geltende Fassung des § 46 StGB anknüpft, sah dementsprechend vor, daß der Richter die Persönlichkeit des Täters in ihrer Gesamtheit berücksichtigen solle, und zwar einmal die Entwicklung dieser Persönlichkeit und zum anderen die Lage, in der sie sich zur Zeit der Tat auch in wirtschaftlicher Hinsicht befand (Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 181).
Ist es bisher schon als Rechtsfehler angesehen worden, wenn der Tatrichter ausschließlich Umstände erörtert, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, und nicht die Frage prüft, wie schwer die Tat als solche wiegt (BGHSt 3, 179), so stellt es umgekehrt ebenso einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Tatumstände verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht erörtert. Denn derart lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt (vgl. Werner Schmid, ZStrW 85, 360, 393) und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76). Auch dann, wenn der Angeklagte Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen durch sein Schweigen erschwert, muß der Tatrichter versuchen, mit anderen Erkenntnisquellen ein Bild von der Persönlichkeit des Täters zu gewinnen. Läßt das Urteil nicht erkennen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht hat, so liegt darin grundsätzlich ein sachlicher Mangel. Zumindest ist ihm in aller Regel die Feststellung möglich, ob und gegebenenfalls wegen welcher Taten der Angeklagte vorbestraft ist. Auch diese Feststellung läßt jedoch das angefochtene Urteil vermissen.
c)
Nur ergänzend sei bemerkt, daß das angefochtene Urteil auch keine Begründung für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHSt 24, 268) gibt.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen