Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1976, Az.: 1 StR 382/76
Anforderungen an die Aufzählung der strafmildernden und strafschärfenden Gründe im Urteil; Fehlerhafte Berücksichtigung von Umständen als strafmildernd; Unzulängliche Berücksichtigung von strafschärfenden Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 01.03.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Bodenleger Harry Ewald B. aus I., geboren am ... 1940 in M., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juli 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1. März 1976 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben.
- II.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 35 Vergehen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, von denen 13 fortgesetzt begangen wurden, zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen, das bei ihm sichergestellte Diebeswerkzeug ist eingezogen worden.
Die Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt. Sie greift den Schuldspruch nicht an, möchte jedoch die Verhängung höherer Einzelstrafen und einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erreichen, die auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht in Frage kam, weil nach dem Ergebnis der Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts die Anordnung der Maßregel schon am Fehlen der formellen Voraussetzungen scheiterte.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:
a)
Keiner der Strafzumessungstatsachen, die zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind, kommt nach den Gesamtumständen strafmildernde Bedeutung zu.
aa)
Eine respektable, Anerkennung verdienende Lebensführung liegt noch nicht darin, daß der 1962 mit fünf Jahren Gefängnis, 1963 mit einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis und 1968 mit vier Jahren Gefängnis bestrafte Angeklagte sich nach der letzten (bedingten) Entlassung aus der Strafhaft am 15. Dezember 1971 "zwei Jahre lang straffrei führte" (UA S. 21).
bb)
"Das verständliche Bemühen, der Familie ein möglichst wohnliches und bequemes Heim zu schaffen" (UA a.a.O.), ist kein von der Rechtsordnung und der Rechtsgemeinschaft positiv bewertetes Motiv für die Entwendung "ganzer Küchen- oder Wohnzimmereinrichtungen" im Rahmen einer Diebstahlsserie, die der Angeklagte als 33 Jahre alter Mann begann, obwohl er arbeitsfähig war und sich als selbständiger Bodenleger betätigte.
cc)
Die Nichtanwendung von Gewalt gegen Personen ist keine bei Diebstählen eine Rolle spielende Tatmodalität. Die Zumessungserwägung der Strafkammer besagt, es komme dem Angeklagten zugute, daß er nicht als Räuber in Erscheinung trat.
dd)
Wenn der Angeklagte sich tatsächlich "nicht solche Opfer aussuchte, von denen er annehmen mußte, daß diese durch die Straftat in eine bedrohliche finanzielle Notlage kommen würden" (UA a.a.O.), dann hat er einen Strafschärfungsgrund vermieden. Das ist noch kein Milderungsgrund (BGH, Urt. vom 7. November 1973 - 3 StR 186/73).
ee)
Geständnisse müssen auf ihre Gründe hin geprüft werden. Sie sind ohne Bedeutung, wenn sie aus prozeßtaktischen Gründen abgegeben werden. Der Angeklagte ist ein Rechtsbrecher mit einer großen forensischen Erfahrung. Wenn er "den Eindruck vermittelte, daß er das Unrecht seiner Taten einsieht" (UA a.a.O.), so besagt das noch nichts.
b)
Die strafschärfenden Zumessungstatsachen werden nur unvollständig berücksichtigt. Vor allem bleibt außer Betracht, daß der Angeklagte zum dritten Male als gefährlicher Serientäter mit im wesentlichen gleichartiger Begehungsweise in Erscheinung getreten ist (vgl. UA S. 3/4, 5/6).
c)
Die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen werden in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht nicht gegeneinander abgewogen. Die Strafkammer begnügt sich mit einer wenig besagenden Aufzählung.
2.
Die rechtsfehlerhafte Strafzumessung hat dazu geführt, daß in 12 Fällen die Mindeststrafe und in den übrigen Fällen auffallend niedrige Strafen verhängt worden sind. Dieses Strafmaß steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der generellen Vorbewertung durch das Gesetz in den hier zu berücksichtigenden Strafdrohungen (§ 48 Abs. 1; § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB).
3.
Der gesamte Strafausspruch wird von den Mängeln der Strafzumessung berührt und kann infolgedessen keinen Bestand haben. Mit ihm entfallen auch die Maßregel des Entzugs der Fahrerlaubnis und die Nebenstrafe der Einziehung (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 53 Rdn. 5).
Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben. Bedenken gegen die Maßregel und die Nebenstrafe werden damit nicht zum Ausdruck gebracht.
Mösl
Woesner
Herdegen
Kuhn