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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1973, Az.: 3 StR 186/73

Rechtfertigung der Annahme mildernder Umstände bei einer Strafzumessung; Würdigung des gesamten Tatbilds eines Täters bei der Annahme mildernder Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1973
Aktenzeichen
3 StR 186/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 19.10.1972

Verfahrensgegenstand

Verbreitung von Falschgeld

Prozessführer

Kellner Siegfried H. aus F., geboren am ... 1940 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Oktober 1972, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten Giovanni P. und Siegfried H. jeweils wegen Verbreitung von Falschgeld zu Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Sie hat bei beiden Angeklagten das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB angenommen.

2

Mit der Revision greift die Staatsanwaltschaft allein die Zumessung der gegen H. erkannten Strafe an. Damit hat sie Erfolg.

3

Wie sie zutreffend geltend macht, kommt es für die Annahme mildernder Umstände darauf an, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint; dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, mögen es Umstände der Tat selbst sein oder solche, die, wenngleich sie außerhalb der Tat liegen, doch für die Wertung von Tat und Täter erheblich sein können (vgl. BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; BGH, Urteil vom 9. November 1971 - 1 StR 501/71). Die Strafkammer hat bei H. mildernde Umstände ausdrücklich allein darin gesehen, daß dieser Angeklagte in strafrechtlich beachtlicher Zeit einschlägig nicht in Erscheinung getreten und auch sonst nicht erheblich vorbestraft ist. Das allein vermag eine Ausnahme von der Anwendung des Regel Strafrahmens nicht zu rechtfertigen (vgl. auch BGHSt 8, 186, 189); denn das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes ist kein Milderungsgrund. Dies nötigt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Scharpenseel
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth