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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1971, Az.: 1 StR 501/71

Beurteilung des Vorliegens von "mildernden Umständen"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1971
Aktenzeichen
1 StR 501/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 22.02.1971

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

1.
Schuhmacher Ludwig F. aus M. geboren am ... 1947 in A.

2.
Norbert K. aus A., geboren am ... 1945 in O., Kreis S., zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft

3.
Radiotechniker Silverio T. aus A., geboren am ... 1950 in P., Kreis S./Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft

In dme Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. November 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Mösl
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1971 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

  1. 1.

    F. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

  2. 2.

    K. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,

  3. 3.

    T. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zu gemeinschaftlichem schweren Raub in Tateinheit mit Personenhehlerei zu einer Jugendstrafe von drei Jahren.

2

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel mußte ein Erfolg versagt bleiben.

3

I.

Der Angeklagte F.

4

Der Senat vermag der von der Revision vertretenen Auffassung nicht zu folgen, daß die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft ist.

5

Zur Beurteilung, ob "mildernde Umstände" vorliegen, sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18). Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend - darin ist der Staatsanwaltschaft durchaus beizupflichten -, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189 [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55]; BGH NJW 1964, 261 Nr. 17).

6

Das ist hier von der Strafkammer aber auch nicht verkannt worden. Sie hat keinesfalls, auch nicht bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, die objektive Schwere der Tat außer Betracht gelassen. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß sie "in der Regelform" begangen ist (UA S. 34) und darüber hinaus einige auch in der Tat liegende Umstände für den Angeklagten sprechen, z.B. daß der Anstoß der Tat nicht von ihm ausging und er die Pistole selbst führte,

"weil er eine evtl. Kopflosigkeit der mitwirkenden Italiener befürchtete und ein Blutvergießen unter allen Umständen verhindern wollte" (UA a.a.O.).

7

Aus Rechtsgründen kann dies nicht beanstandet werden.

8

II.

Der Angeklagte K.

9

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Zubilligung mildernder Umstände ergeben sich auch hier nicht.

10

Die Strafkammer hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei der Begehung der einen ihm zur Last gelegten Tat "nur eine untergeordnete Punktion in Planung und Durchführung" hatte (UA S. 36).

11

III.

Der Angeklagte T.

12

Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist rechtsirrtumsfrei begründet.

13

Läßt sich trotz Anwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit feststellen, ob ein Heranwachsender zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119) [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58].

14

Die Kammer hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre Zweifel, ob dieser ausländische Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen ist, nicht überwinden konnte, und zwar vornehmlich deshalb nicht, weil sie hinsichtlich des bisherigen Werdegangs und der bisherigen Führung allein auf dessen eigene Angaben angewiesen war.

15

Die Revision ist nach alledem in vollem Umfang zu verwerfen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Strickert