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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1976, Az.: V BLw 7/75

Ein Hof als Teil des Gesamtgutes des gütergemeinschaftlichen Vermögens; Ein Hof im Sinne der Höfeordnung; Eine vorweggenommene Erbfolge; Veräußerung eines Hofes; Wirksamkeit eines Rücktritts vom Erbvertrag; Zustimmungsbedürftigkeit eines Hofübergabevertrags; Der Antrag auf Löschung des Hofvermerks als letztwillige Verfügung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1976
Aktenzeichen
V BLw 7/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.01.1975
AG Tecklenburg

Fundstellen

  • DNotZ 1976, 750-752
  • MDR 1977, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1635 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

1. ... vertreten durch Rechtsanwälte ...

2. ... vertreten durch Rechtsanwalt ...

3. ... vertreten durch Rechtsanwalt ...

4. ... vertreten durch Rechtsanwälte ...

5. ... vertreten durch Rechtsanwälte ...

Amtlicher Leitsatz

Erklärt der Hofeigentümer, der einen Erbvertrag geschlossen hat, bei Gericht, seine Besitzung solle nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben, so stellt sich diese Erklärung nicht als eine spätere Verfügung von Todes wegen im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB dar und ist nicht unwirksam (Abgrenzung zu BGH Urt. vom 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 = RdL 1962, 18).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Landwirtschaftssenat hat
am 3. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie
die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Beteiligten zu 5 wird das Armenrecht für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1975 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 260.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Eheleute Wilhelm H. und Erna geb. B., die Beteiligten zu 1 und 2, die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft leben, sind Eigentümer der in L., I. weg ... gelegenen, im Grundbuch von L. Blatt 273 eingetragenen 27, 6391 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung mit einem Einheitswert von 34.000 DM. Der Hof gehört zum Gesamtgut des gütergemeinschaftlichen Vermögens. Die Besitzung war Hof im Sinne der Höfeordnung. Auf Antrag der Hofeigentümer ist der Hofvermerk am 11. Mai 1973 gelöscht worden.

2

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben keine leiblichen Kinder. Durch Vertrag vom 17. Januar 1966 haben sie den Beteiligten zu 5, geboren am 3. Mai 1938, den sie in den Jahren 1963-1964 auf den Hof genommen hatten, an Kindes Statt angenommen. Zugleich haben sie einen Erbvertrag geschlossen. In diesem Erbvertrag haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 zunächst gegenseitig zu Erben und Hoferben eingesetzt. Zum Erben und Hoferben des Letztversterbenden haben sie den Beteiligten zu 5 bestimmt, sich aber ein Rücktrittsrecht (§ 5 des Vertrags) vorbehalten.

3

Der Beteiligte zu 5 hat sodann auf den Hof geheiratet.

4

Im Jahre 1968 verpachteten die Hofeigentümer den Hof mit Wirkung vom 1. April 1968 ab auf die Dauer von 10 Jahren an den Beteiligten zu 5. Es kam dann zwischen Adoptiveltern und Adoptivsohn zu Spannungen und Auseinandersetzungen, die dazu führten, daß die Beteiligten zu 1 und 2 durch Erklärung zu notariellem Protokoll vom 8. Dezember 1971 vom Erbvertrag zurücktraten.

5

Durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1973 verkauften die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Besitzung an den Beteiligten zu 3, einen Neffen der Beteiligten zu 2, der von 1955 bis 1961 auf dem Hof der Beteiligten zu 1 und 2 tätig war, und übergaben ihm die Besitzung zum 1. Januar 1974. Ausgenommen vom Verkauf sind zwei Grundstücke mit Heuerlingshäusern, die beim Tode des Letztversterbenden dem Käufer zufallen sollen.

6

Der Beteiligte zu 3 verpflichtete sich u.a. zu folgenden Gegenleistungen:

  1. 1.

    Er übernimmt die auf dem Besitz ruhende Belastung und zwar ein Grundpfandrecht zum Nennwert von 100.000 DM in dem Umfang, wie die dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Verpflichtung am 1. Januar 1974 besteht. Verzinsung und Tilgung gehen vom 1. Januar 1974 ab auf ihn über.

  2. 2.

    Er räumt den Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Lebenszeit ein, auf dem Hofe eine separate Wohnung zu belegen.

  3. 3.

    Er zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 eine monatliche Rente von 650 DM.

7

Der Beteiligte zu 3 verpflichtete sich ferner, nach Ablauf der Pachtzeit seinen ständigen Wohnsitz auf dem Hof zu nehmen und den Beteiligten zu 1 und 2 bei Krankheitsfällen Beistand zukommen zu lassen.

8

Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 5 hat sich der sofortigen Beschwerde angeschlossen.

9

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen und das Rechtsmittel des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen.

10

Dagegen hat sich der Beteiligte zu 5 mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Genehmigung zu versagen. Er hat ferner gebeten, ihm das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu bewilligen.

11

Die Beteiligten zu 1 und 2 bitten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

II.

A)

Das Oberlandesgericht hat zur sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 5 ausgeführt, das Rechtsmittel sei deshalb unzulässig, weil der Beteiligte zu 5 durch die Genehmigung des Kaufvertrags in seinen Rechten im Sinne des § 20 FGG nicht beeinträchtigt werde. Nur wenn die Besitzung noch Hof im Sinne der Höfeordnung wäre, könnte ihm ein Beschwerderecht zustehen, weil er behaupte, daß der Kaufvertrag in Wirklichkeit ein Scheinvertrag, demnach eine vorweggenommene Erbfolge darstelle und der Rücktritt vom Erbvertrag unwirksam sei und ein Hofübergabevertrag bei Übergehung sämtlicher Abkömmlinge zudem der Zustimmung des Gerichts bedürfe. Die Vorschriften der Höfeordnung fänden hier jedoch keine Anwendung, da die Eigentümer den Hofvermerk hätten löschen lassen.

13

B)

Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Auffassung, die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5 sei zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG).

14

Der Angriff ist nicht begründet.

15

Der Beteiligte zu 5 ist durch die Genehmigung des Vertrags vom 10. Dezember 1973 nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 20 FGG).

16

Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß dem Beteiligten zu 5 im Hinblick auf sein Vorbringen, der Rücktritt vom Erbvertrag sei unwirksam, der Vertrag vom 10. Dezember 1973 ein Scheinvertrag und als Hofübergabevertrag zustimmungsbedürftig, nur dann ein Beschwerderecht zustehen könnte, wenn die Besitzung noch Hof im Sinne der Höfeordnung wäre. Diese Eigenschaft hat sie aber nach § 19 Abs. 5 HöfeO, Art. I der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Verordnung über die Aufhebung der Hofeigenschaft vom 28. Oktober 1971 (GVBl NW 1971, 347) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 VO vom 4. März 1949 (GVBl NW 1949, 67) verloren.

17

Hat der Hofeigentümer den Hoferben durch Erbvertrag bindend bestimmt, ist er im Hinblick auf § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr in der Lage, den Hof im Wege des Übergabevertrags einem anderen zu übertragen. Der Hofübergabevertrag steht hinsichtlich der Auswahl des Hofnachfolgers einer Verfügung von Todes wegen gleich. Sieht der Übergabevertrag einen anderen Hofnachfolger vor als der Erbvertrag, ist er nichtig (vgl. BGH LM HöfeO § 12 Nr. 3). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß die Beteiligten zu 1 und 2 im Mai 1973, also vor Abschluß des Übergabevertrags, die Hofeigenschaft aufgehoben haben. Der Vertrag vom 10. Dezember 1973 betraf daher keinen Hof mehr. Auch wenn diesem Vertrag nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 5 der Charakter eines Übergabevertrages zukommt, steht dieses Rechtsgeschäft einer Verfügung von Todes wegen (Auswahl des Hofnachfolgers) nicht mehr gleich. Der Vertrag gestaltete keine Erbrechte, wie es die §§ 7, 17 Abs. 2, 12 HöfeO hinsichtlich des Hofübergabevertrags vorsehen. Als Rechtsgeschäft unter Lebenden (vgl. BGH RdL 1952, 132, 133) widerspricht er nicht der erbvertraglichen Verfügung der Beteiligten zu 1 und 2.

18

Dieses Ergebnis wird auch durch den Hinweis der Rechtsbeschwerde nicht erschüttert, der "Antrag auf Löschung des Hofvermerks" sei zwar keine letztwillige Verfügung, jedoch wegen der Tragweite für die Erbfolge der Verfügung von Todes wegen ähnlich (so Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. § 1 Rdn. 26). Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten bei entsprechender Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB "nicht ohne Zustimmung des Beteiligten zu 5 den Hofvermerk löschen lassen" können. Dazu ist folgendes zu bemerken:

19

Ein Hofeigentümer hat nach § 1 VO vom 4. März 1949 das Recht, bei Gericht zu erklären, daß seine Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben soll. Diese - formgebundene - Erklärung hat zur Folge, daß die Besitzung (mit dem Eingang der Erklärung beim Gericht) die Eigenschaft eines Hofes verliert. Die Erklärung stellt sich nicht als "spätere Verfügung von Todes wegen" im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Als Verfügung von Todes wegen ist die Willenserklärung einer natürlichen Person anzusehen, durch die sie bei ihrem Tode gegebene Rechtsbeziehungen regelt, insbesondere über das Schicksal ihres Vermögens nach ihrem Tode bestimmt; sie soll erst nach dem Tod des Verfügenden wirksam werden (vgl. BGB RGRK 12. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 1937 bis 1941 Rdn. 2). Jene Erklärung des Hofeigentümers gemäß § 1 VO vom 4. März 1949, die zum Verlust der Hofeigenschaft führt, äußert letztwillige und lebzeitige Wirkungen (vgl. OLG Köln RdL 1960, 71 ff; Mahn, Die Rechtsnatur höferechtlicher Eintragungs- und Löschungsanträge S. 60 ff). Zu letzteren gehört - jedenfalls - der Umstand, daß nach dem Verlust der Hofeigenschaft die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretene Auffassung, der Hoferbe könne auch formlos bestimmt werden (BGHZ 12, 286 ff), nicht mehr zur Anwendung kommen kann (vgl. BGHZ 47, 184, 186 f; Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 190/73 S. 9). In der Erklärung nach § 1 VO vom 4. März 1949 ist die Ausübung eines Rechts zur Rechtsänderung zu sehen, die bereits mit dem Eingang der Erklärung beim Gericht eintritt, im allgemeinen also zu Lebzeiten des Erklärenden (vgl. OLG Oldenburg, RdL 1967, 326, 327 m.w.Nachw.; OLG Köln a.a.O.; BGB RGRK a.a.O. § 2289 Rdn. 6 a.E.; Palandt, BGB 35. Aufl. § 2289 Anm. 1 b; a.A. insbesondere Lukanow, RdL 1961, 309 ff; 1962, 5 ff; vgl. ferner Mahn a.a.O. S. 114, 132). Die Beteiligten zu 1 und 2 waren danach in der Lage, trotz des Erbvertrags die Hofeigenschaft ohne Zustimmung des Beteiligten zu 5 aufzuheben.

20

Dieser Beurteilung steht auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die RdL 1962, 18 ff veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 - entgegen. Darin ist ausgesprochen, daß die Wirksamkeit des Übergabevorvertrags und die damit wirksam begründete Verpflichtung des Hofeigentümers zum Abschluß des Hauptvertrags nicht dadurch berührt werden, daß der Hofeigentümer nachträglich die Hofeigenschaft gemäß VO vom 4. März 1949 aufhebt. Hier geht es aber um die Frage, ob sich der erbvertraglich bestimmte Hoferbe nach wirksamer Aufhebung der Hofeigenschaft gegen die Genehmigung eines später geschlossenen Übergabevertrages im Wege der Beschwerde wenden kann. Da der Hofeigentümer nach Aufhebung der Hofeigenschaft rechtlich nicht gehindert ist, einen Übergabevertrag zu schließen, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum das Beschwerderecht des Beteiligten zu 5 verneint. Der Senat hat dieses Recht nur einem am Hofübergabevertrag nicht beteiligten Dritten zuerkannt, der erbvertragliche Ansprüche als Hoferbe geltend macht und sich gegen die Genehmigung eines nach dem Erbvertrag abgeschlossenen Hofübergabevertrages wendet (vgl. BGH MDR 1961, 924; RdL 1962, 99, 101).

21

C)

Der Beteiligte zu 5 macht weiterhin geltend, die Rechtsbeschwerde sei zulässig, weil das Oberlandesgericht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte abgewichen sei (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).

22

1.

Der Beteiligte zu 5 meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 = RdL 1962, 18 ff und des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 1906 - KGJ 34/A 335 abgewichen. Das Beschwerdegericht habe verkannt, daß die Beteiligten zu 1 und 2 durch die Veräußerung an den Beteiligten zu 3 gegen die gegenüber dem Beteiligten zu 5 im Erbvertrag eingegangenen Verpflichtungen verstießen.

23

Dazu ist folgendes zu bemerken:

24

Die Entscheidungen der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführten Gerichte müssen, wenn eine Abweichung des Beschwerdegerichts von ihnen eine Abweichungsrechtsbeschwerde rechtfertigen soll, im Hinblick auf Sinn und Zweck der Rechtsbeschwerde (Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 geschaffenen neuen Landwirtschaftsrechts) nach dem 8. Mai 1945 ergangen sein (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 174 f). Infolgedessen hat die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hier außer Betracht zu bleiben.

25

Im übrigen ist angesichts der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung darauf hinzuweisen, daß eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann vorliegt, wenn es sich um die unterschiedliche Beurteilung derselben Rechtsfrage handelt. Dabei ist vom dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit Berufung auf Verfahrensverstöße vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht.

26

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

27

In der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1961 wird die Auffassung vertreten, daß der Hofeigentümer eine nach Höferecht wirksam begründete Verpflichtung nicht dadurch wieder beseitigen kann, daß er die Aufhebung der Hofeigenschaft herbeiführt. Das Beschwerdegericht hat sich aber zur Wirksamkeit des Erbvertrags nicht geäußert. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß dem erbvertraglich zum Hoferben bestimmten Vertragspartner ein Beschwerderecht nicht zusteht, wenn nach Abschluß des Erbvertrags die Hofeigenschaft aufgehoben wird und sodann der Eigentümer seine Besitzung an einen Dritten übergibt. Darin tritt keine unterschiedliche Beurteilung derselben Rechtsfrage zutage.

28

2.

Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß der durch Erbvertrag zum Hoferben bestimmte Vertragspartner in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt und daher beschwerdeberechtigt ist. Das Beschwerdegericht sei insoweit von folgenden Entscheidungen abgewichen:

BGH vom 19. Februar 1952 - V BLw 14/51 = RdL 1952, 132 ff;

BGH vom 19. Februar 1952 - V BLw 38/51 = RdL 1952, 139;

BGH vom 16. Februar 1954 - V BLw 60/53 = RdL 1954, 153, 154, 158;

BGH vom 8. November 1955 - V BLw 31/55 = NJW 1956, 142;

OLG Celle NdsRpfl 1960, 62.

29

Eine Abweichung liegt aber nicht vor.

30

In den Vergleichsentscheidungen ist vorausgesetzt, daß der Erbvertrag und der Übergabevertrag einen Hof betreffen. Für diesen Fall ist dort gesagt, der Übergabevertrag sei Rechtsgeschäft unter Lebenden und vorweggenommene Erbfolge; eine mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügung von Todes wegen sei unwirksam und der durch Erbvertrag zum Hoferben bestimmte Vertragspartner beschwerdeberechtigt, weil sein eigenes Recht durch die Genehmigung des Übergabevertrages beeinträchtigt werde. Hier hat das Beschwerdegericht hingegen angenommen, die Besitzung sei zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrages kein Hof mehr gewesen. Es hat damit eine andere Rechtsfrage beantwortet.

31

3.

Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung Rechtsverstöße des Beschwerdegerichts gerügt, dazu Entscheidungen angeführt werden und am Schluß der Rechtsbeschwerde bemerkt wird, der angefochtene Beschluß "beruhe auf der Abweichung von den oben angeführten Entscheidungen", ist darauf hinzuweisen, daß damit eine Abweichung nicht dargetan ist. Ein Rechtsbeschwerdeführer hat insoweit darzulegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 15, 5 ff). Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung allein vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht zu begründen (vgl. Pritsch a.a.O. S. 175).

32

III.

Da sich die Rechtsbeschwerde hiernach weder nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als zulässig noch nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG als begründet erweist, muß das Rechtsmittel ohne Erörterung der Rügen zur Verletzung materiellen Rechts zurückgewiesen werden.

33

Nach den vorstehenden Ausführungen war dem Beteiligten zu 5 das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung zu versagen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

35

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die vom Beteiligten zu 5 beantragt war, hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 260.000 DM festgesetzt.

Hill Dr. Grell Hagen