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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1976, Az.: VI ZB 23/75

Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wegen eines unabwendbaren Zufalls; Fristablauf für den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1976
Aktenzeichen
VI ZB 23/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 01.10.1975

Amtlicher Leitsatz

Wird dem Anwalt eine Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt, so ist es seine Aufgabe, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen; das gilt auch dann, wenn er die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen hat (hier: Berechnung der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 1. Juni 1976
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Gründe

1

I.

Der Beklagte wurde am 24. September 1974 vom Landgericht zur Zahlung von 6.000 DM verurteilt. Das Urteil wurde seinen Prozeßbevollmächtigten am 6. November 1974 zugestellt. Erst am 11. Dezember 1974 ging die Berufung gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht ein.

2

Am 16. Januar 1975 beantragte der Beklagte gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend: Die Berufungsschrift sei von seinen Berufungsanwälten am 10. Dezember 1974 aufgrund eines fernmündlichen Auftrages des Büros seiner erstinstanzlichen Anwälte gefertigt worden. Mit einem bei seinen Berufungsanwälten am 3. Januar 1975 eingegangenen Schreiben hätten seine erstinstanzlichen Anwälte sodann u.a. eine Kopie der verkürzten Urteilsausfertigung mit Zustellungsvermerk übersandt. Erst daraufhin habe sein Berufungsanwalt festgestellt, daß das Urteil möglicherweise schon am 6. November 1974 zugestellt worden sei. Nachforschungen hätten ergeben, daß die bei seinen erstinstanzlichen Anwälten tätige Anwaltsgehilfin Frau F., die mit der Erledigung von Fristsachen vertraut sei und gut überwacht worden sei, aus unerklärlichen Gründen am 6. November 1974 als Beginn der Berufungsfrist den 11. November und dementsprechend als Fristende den 11. Dezember 1974 im Fristenkalender notiert habe.

3

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

4

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

5

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob schon die am 6. Dezember 1974 eingetretene Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung auf einem unabwendbaren Zufall i.S. des § 233 Abs. 1 ZPO beruht; es meint nämlich, jedenfalls sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden. Dem ist zuzustimmen.

6

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach § 234 Abs. 2 ZPO die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. Das aber, so führt das Berufungsgericht aus, sei dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne, wenn also der erstinstanzliche Anwalt oder aber der mit der Berufungseinlegung beauftragte zweitinstanzliche Anwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 4, 390, 396; BGH Beschluß vom 10. Juni 1974 - IV ZB 2/74 - VersR 74, 1029 m.w.Nachw. und Beschluß des Senats vom 19. März 1974 - VI ZB 1/74 - VersR 1974, 808). Dies wird auch vom Beschwerdeführer, nicht angegriffen.

7

2.

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt das Berufungsgericht aus, die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung habe am 10. Dezember 1974 zu laufen begonnen und sei dementsprechend am 16. Januar 1975 schon abgelaufen gewesen. Bei Erteilung des Auftrages zur Berufungseinlegung hätte der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten die richtige Berechnung der Berufungsfrist selbst überprüfen müssen. Hätte er das getan, so hätte er an Hand der Zustellungsbescheinigung erkannt, daß die Berufungsfrist bereits abgelaufen war.

8

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beklagten vergeblich. Zu Unrecht meint sie, der erstinstanzliche Anwalt hätte bei Erteilung des Berufungsanftrags an Hand des Erledigungsvermerkes in den Handakten zwar überprüfen müssen, ob das Ende der Berufungsfrist im Fristenkalender notiert worden sei; es sei jedoch von ihm nicht zu verlangen, daß er im Einzelfall auch prüfe, ob die von seinem Büro notierte Frist richtig berechnet sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der beschließende Senat folgt, fordert vielmehr von dem Anwalt, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen habe (BGH Urt.v.15. November 1972 - VIII ZR 209/72 - VersR 73, 129, 130; Beschluß vom 27. Februar 1975 - VII ZB 31/74 - VersR 75, 614, 615; Beschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75 - VersR 76, 342, jeweils mit w.Nachw.). Die Nachprüfung der Frist ist unter solchen Umständen keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der der Anwalt sich im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben frei machen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt. Mit dieser Forderung wird nicht der Entlastungseffekt, der mit der Übertragung der selbständigen Berechnung einfacherer Fristen auf geschultes Personal erreicht werden soll, wieder hinfällig gemacht. Bei der Erteilung des Auftrages zur Berufungseinlegung macht die aus den dem Anwalt vorgelegten Handakten durchzuführende Nachprüfung des Ablaufes der Frist in der Regel nur geringe, keinen wesentlichen Zeitaufwand beanspruchende Mühe und ist dem Anwalt daher zuzumuten.

9

Da das Berufungsgericht danach mit Recht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO als versäumt angesehen hat, kommt es auf die Frage, ob die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung auf ein bloßes Büroversehen zurückzuführen war, nicht mehr an.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann