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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1975, Az.: VII ZB 31/74

Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht; Berufungsbegründung; Ablaufdatum; Bürovorsteher; Fristbeachtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1975
Aktenzeichen
VII ZB 31/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 26.09.1974

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt beachtet nicht die von ihm zu fordernde Sorgfalt, wenn er nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegründung den Ablauf der Begründungsfrist nicht selbst feststellt, sondern die Angabe des Bürovorstehers ungeprüft übernimmt, obwohl es ihm im Zuge der Fertigung der Berufungsbegründung ohne Mühe möglich ist, das richtige Ablaufdatum zu ermitteln.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. September 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Mai 1974 zugestellte Teilurteil des Landgerichts am 4. Juni 1974 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 2. Juli 1974 ist am 5. Juli 1974 bei Gericht eingegangen. Nach Hinweis des Gerichts, daß die Berufungsbegründung um einen Tag verspätet eingereicht sei, hat die Beklagte - frist- und formgerecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.

2

Die dagegen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

3

1.

Die Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht :

4

Im Büro ihrer Prozeübevollmächtigten obliege die Berechnung und Notierung der Rechtsmittelfristen dem dort seit 14 Jahren als Bürovorsteher beschäftigten Angestellten I. Bei Erledigung dieser Aufgaben hätten ihn ihre Anwälte in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert. Zu Beanstandungen sei es nicht gekommen.

5

Bürovorsteher I. habe im vorliegenden Falle nach Einlegung der Berufung die Berufungsbegründungsfrist mit drei Vorfristen in den Handakten auf der sogenannten "Urschrift" der Berufungsschrift (Exemplar, das bei den Handakten verbleibt) und im Fristenkalender notiert. Dabei habe er als Tag des Fristablaufs versehentlich den 5. Juli 1974 angegeben. Auf der "Urschrift" habe sich der handschriftliche Vermerk des Bürolehrlings befunden: "Am 4.6.74 um 19.30 Uhr in den Nachtbriefkasten beim OLG eingeworfen. Pa.". Die "Urschrift" sei versehentlich in den Posteingang des Büros gelangt und habe dort einen Eingangsstempel vom 5. Juni 1974 erhalten. Möglicherweise habe Bürovorsteher I. den Eingangsstempel des eigenen Büros für den des Oberlandesgerichts gehalten und dadurch die Begründungsfrist falsch berechnet und notiert.

6

Mit Rücksicht auf die Fristnotierung habe der Verfasser der Berufungsbegründung, Rechtsanwalt Dr. W., ihr - der Beklagten - mit Schreiben vom 2. Juni 1974 die Berufungsbegründung für etwaige Abänderungswünsche mitgeteilt und darauf hingewiesen, daß die Begründungsfrist am 5. Juli 1974 ablaufe. Am 3. Juli 1974 habe der zuständige Rechtsanwalt Dr. E. die Berufungsbegründung unterschrieben. Diese sei dann am Tag des notierten Fristablaufs beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Die Rechts- anwälte Dr. W. und Dr. E. hätten sich auf die Richtigkeit des von Bürovorsteher I. notierten Fristablaufs verlassen.

7

2.

Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Recht der Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Rechtsanwalt Dr. W., dessen Verschulden sich die Beklagte gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, hat unter den obwaltenden Umständen nicht die äußerste von ihm vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist angewendet. Ob der gleiche Vorwurf auch gegen Rechtsanwalt Dr. E. zu erheben ist, kann dahinstehen.

8

a)

Zutreffend sieht das Oberlandesgericht das Verschulden des Rechtsanwalts Dr. W. darin, daß er nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegründung den Ablauf der Begründungsfrist nicht selbst feststellte, sondern die Angabe des Bürovorstehers I. ungeprüft übernahm. Wenn auch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrem erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteher die selbständige Berechnung und Überwachung der ohne Schwierigkeiten festzustellenden Fristen - wie hier der Berufungsbegründungsfrist - überlassen durften (vgl. u.a. BGHZ 43, 148; BGH Beschlüsse vom 28. Juni 1973 - VII. ZB 8/73 = VersR 1973, 967 und vom 19. Dezember 1974 - VII ZB 23/74 -), so enthob das doch den sachbearbeitenden Anwalt im Zuge der Fertigung der Berufungsbegründung nicht nochmaliger eigener, leicht möglicher Nachprüfung der Frist (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 1959 - IV ZR 57/59 = LM § 212 a ZPO Nr. 2, und Beschluß vom 6. Dezember 1973 - III ZB 18/73 = VersR 1974, 385, 386).

9

Zu Unrecht meint die Beklagte, die Verpflichtung des Anwalts, der die Fristnotierungen des Bürovorstehers in regelmäigen Zeitabständen überprüft, beschränke sich nach Vorlage der Akten nur noch auf die Prüfung, ob sich ein Erledigungsvermerk über die Fristnotierung überhaupt in den Akten befinde. Eine derartige Begrenzung der Sorgfalt wird der eigenverantwortlichen Aufgabe des Anwalts, alles ihm Zumutbare zur ordnungsmäßigen und damit auch zur rechtzeitigen Berufungsbegründung zu tun, nicht gerecht. Sie kommt auch entgegen der Meinung der Beklagten nicht in BGH Beschluß vom 29. November 1972 - VIII ZB 50/72 = VersR 1973, 186 zum Ausdruck. Dort wird vielmehr in einem Falle, in dem der Anwalt selbst die Begründungsfrist angegeben, das Büropersonal aber versehentlich diese Frist nicht notiert hatte, ausgeführt, daß der Anwalt grundsätzlich nur dann nach derartigen Erledigungsvermerken in den Akten zu forschen habe, wenn ihm diese im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - nicht etwa nur zur Beantwortung anderer Antragen - vorgelegt werden.

10

Der Beklagten kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß durch die geforderte Nachprüfung der Entlastungseffekt, der mit der Übertragung der selbständigen Berechnung einfacher Fristen auf den Bürovorsteher erreicht werden soll, wieder hinfällig gemacht werde. Denn bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung macht die aus den vorliegenden Akten durchzuführende Nachprüfung des Ablaufs der "einfach zu berechnenden" Frist in aller Regel nur geringe, keinen wesentlichen Zeitaufwand beanspruchende Mühe.

11

b)

Auf die unterlassene Nachprüfung des Fristablaufs durch Rechtsanwalt Dr. W. ist die Versäumung der Begründungsfrist mitzurückzuführen. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß Rechtsanwalt Dr. W. aus den ihm vorgelegten Handakten (an Hand der sogenannten "Urschrift" der Berufungsschrift) den Irrtum des Bürovorstehers hätte leicht erkennen können. Das stellt die Beklagte auch nicht in Frage. Ihre Ausführungen, daß mit der Unterzeichnung der Berufungsbegründung am 3. Juli 1974 die Bearbeitung durch ihre Anwälte abgeschlossen gewesen sei, liegen neben der Sache. Entscheidend ist, daß Rechtsanwalt Dr. W. bei pflichtgemäßer Nachprüfung den Irrtum des Bürovorstehers hätte erkennen und rechtzeitig berichtigen können und müssen. Dann wäre die Begründungsfrist nach der von der Beklagten dargestellten Handhabung im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht versäumt worden.

12

3.

Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vogt
Meise
Recken
Doerry
Bliesener