Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1959, Az.: IV ZR 57/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 57/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.02.1959
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 211
- DB 1959, 1341 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 996 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Dipl.-Ing. Erich B. in G. bei A., G.Straße ...
Prozessgegner
den minderjährigen Joachim B. in M., S., gesetzlich vertreten durch den Bürovorsteher Günther W., M., S.straße ..., als gesetzlich bestellten Pfleger,
Amtlicher Leitsatz
Eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung kann auch in der Weise erfolgen, daß die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister übergibt und dieser dann dem empfangsberechtigten Anwalt das Schriftstück gegen dessen mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis aushändigt.
Auch wenn ein Anwalt bei Einlegung eines Rechtsmittels selbst den Zeitpunkt für den Ablauf einer Begründungsfrist errechnet hat und deren Notierung im Fristenkalender annehmen konnte, genügt er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nur, wenn er, nachdem ihm die Akten von seinem Büro zur Anfertigung der Begründungsschrift vorgelegt worden sind, selbst noch einmal den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist prüft.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Februar 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Urteil des Landgerichts vom 6. Juni 1958 ist die Klage auf Feststellung der Unehelichkeit des Beklagten abgewiesen worden. Über die Zustellung des Urteils befindet sich in den Gerichtsakten ein Vermerk vom 18. Juni 1958, daß das Urteil durch einen Justizoberwachtmeister zugestellt werden sollte. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in einem von ihm unterzeichneten "Empfangsbekenntnis (§212 a ZPO)" bescheinigt, daß er "heute vom Landgericht, hier, Ausfertigung des Urteils vom 6. Juni 1958 ausgehändigt erhalten" habe. Unter seiner Unterschrift befindet sich ein Stempelaufdruck:
Zugestellt von Amts wegen am 19. Juni 1958.
Diesen Aufdruck hat auch die dem Prozeßbevollmächtigten übergebene Ausfertigung. Gegen das Urteil hat der Kläger am 12. Juli 1958 Berufung eingelegt. Die Berufung ist durch einen am 15. Oktober 1958 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Oktober 1958 begründet worden. Nachdem der Berichterstatter des Oberlandesgerichts fernmündlich am 23. Januar 1959 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen hatte, daß die Berufung verspätet begründet worden sei, hat dieser am 27. Januar 1959 unter Bezugnahme auf die von ihm eingelegte Berufung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Antrages hat er unter Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt erklärt, daß die Berechnung der Fristen grundsätzlich durch ihn persönlich erfolge, und zwar nach Einlegung der Berufung mit einer entsprechenden handschriftlichen Verfügung, in welcher die Begründungsfrist, eine Vorfrist und eine Frist zur Aktenvorlage festgesetzt werde.
Bei seiner etwaigen Abwesenheit werde diese Verfügung durch die Bürovorsteherin, eine langjährige und sehr erfahrene Kraft, abgesetzt und ihm zur Unterzeichnung vorgelegt. In dem hier vorliegenden Fall habe die Bürovorsteherin nach Einlegung der Berufung auf dem Aktenexemplar der Berufungsschrift vor Anlegung der Akten verfügt: "Berufungsbegründung 11.10.". Sie habe vorsorglich die Notierung der Begründungsfrist auf diesen Tag verfügt , da der 12.10. ein Sonntag gewesen sei. Die Berufungsschrift sei alsdann mit dieser Verfügung ihm vorgelegt worden. Er habe in Grünschrift die Frist "11.10." derart verbessert, daß er aus der zweiten 1 eine 5 gemacht habe. Infolgedessen sei als Begründungsfrist im Fristenkalender der 15.10. notiert worden. Die von ihm vorgenommene Abänderung beruhe nicht auf einem Irrtum in der Berechnung der Begründungsfrist, da ihm sowohl die gesetzlichen Vorschriften wie auch die Rechtsprechung geläufig seien. Eine Erklärung für die Abänderung ließe sich vielmehr nur darin finden, daß er beabsichtigt habe, die Begründungsfrist auf den 15.9. notieren zu lassen , weil am 18.8., also etwa 3 Wochen vorher, namens des Klägers im Ehescheidungsprozeß gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil ebenfalls Berufung eingelegt worden sei. Deshalb habe die Absicht bestanden, beide tatbestandlich eng miteinander verknüpfte Sachen gleichzeitig zu begründen, und deshalb habe er offenbar in der hier vorliegenden Sache eine Frist für den 15.9. notieren lassen. Wodurch es nun gekommen sei, daß die Monatszahl "10." nicht abgeändert worden sei, lasse sich nicht mehr genau feststellen. Wahrscheinlich beruhe dies auf einer momentanen Arbeitsstörung durch Telefon oder dergleichen. Bei der Anfertigung der Begründungsschrift habe er den Fristablauf nicht nochmals überprüft, weil er die Kontrolle gewohnheitsmäßig unmittelbar nach Einlegung der Berufung vornehme.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger eine Aufhebung des Berufungsurteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision vertritt zunächst die Auffassung, daß im Zeitpunkt der Begründung der Berufung die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, weil das landgerichtliche Urteil nicht ordnungsmäßig zugestellt sei. Das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten enthalte nämlich, was erforderlich gewesen sei, um die Berufungsfrist in Lauf zu setzen, kein Datum. Der unter der Unterschrift befindliche Stempelaufdruck sei, wie anzunehmen sei, erst nach Abgabe der Unterschrift in der Geschäftsstelle des Landgericht beigesetzt worden, als dort das mangelhaft vollzogene Empfangsbekenntnis zurückgelaufen gewesen sei. Da die Begründungsschrift den Erfordernissen einer Berufungsschrift entspreche, müsse diese als Einlegung einer zweiten Berufung gewertet werden. Die Berufung hätte daher nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Dem kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.
Da es sich bei dem hier vorliegenden Rechtsstreit um die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes handelt, war das Urteil des Landgerichts gemäß §§640, 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen. Demgemäß hatte nach §209 ZPO die Geschäftsstelle des Landgerichts für die Bewirkung der Zustellung Sorge zu tragen. Das konnte einmal in der Weise erfolgen, daß sie nach §211 ZPO das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung aushändigte, die dann die Zustellung entsprechend der Vorschrift des §212 ZPO vorzunehmen hatten. Wenn es sich um die Zustellung an einen Anwalt handelte, konnte sie auch entsprechend der Vorschrift des §212 a ZPO verfahren, d.h. dem Anwalt in irgendeiner Weise das Schriftstück durch die Post oder einen Boten übersenden, wobei zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts genügte.
Diesen letzten Weg hat die Geschäftsstelle beschritten. Der dafür geltenden Vorschrift ist auch Genüge geleistet. Die Geschäftsstelle hat einem Gerichtswachtmeister als Boten eine Ausfertigung des Urteils zur Aushändigung an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers übergeben, und der Gerichtswachtmeister hat die Ausfertigung dem Prozeßbevollmächtigten gegen dessen schriftliches Empfangsbekenntnis zugeleitet. Die Annahme der Revision, daß die Zustellung nicht rechtswirksam sei, weil das Empfangsbekenntnis bei Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten kein Datum enthalten habe und der Vermerk über eine am 19. Juni 1958 erfolgte Zustellung erst nachträglich von der Geschäftsstelle hinzugesetzt worden sei, trifft nicht zu. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen erheblichen Mangel handelt, der eine Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben muß (bejahend RGZ 51, 163 - verneinend Wieczorek Anm. B I zu §212 a ZPO -). Nach der dienstlichen Äußerung des Büroleiters der Zivilkammern des Landgerichts Duisburg ist mit der Zustellung und Verteilung von Schriftstücken an Rechtsanwälte ein Justizwachtmeister des Landgerichts beauftragt. Dieser versieht die zuzustellenden Schriftstücke und die Empfangsbekenntnisse unmittelbar vor der Aushändigung an den empfangenden Rechtsanwalt in dessen Gegenwart mit dem Stempelaufdruck: "Zugestellt von Amts wegen am ...". Da nach der Äußerung des Büroleiters stets so verfahren wird und diese Verfahren bisher noch niemals Anlaß zu Zweifeln oder Beanstandungen gegeben haben, muß als erwiesen angesehen werden, daß auch in dem hier vorliegenden Fall der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein bereits mit Datum versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis ausgestellt hat.
Die Berufungsfrist hat somit am 19. Juni 1958 begonnen, und eine erst am 15. Oktober 1958 eingelegte Berufung würde daher nicht mehr fristgerecht sein.
II.
Unbegründet sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheben zu können glaubt.
Zunächst liegt schon ein Verschulden des Anwalts darin, daß er die von seiner Bürovorsteherin auf den 11.10.1958 vorverfügte Frist nicht bestehen ließ; denn auch, wenn er einen Anlaß hatte, eine Frist zum 15.9.1958 notieren zu lassen, obwohl die Bürovorsteherin eine Frist für die Vorlage der Akten auf den 13.9.1958 vorverfügt hatte und er diese Frist bestehen ließ, so mußte er die Frist vom 11.10.1958 als den nach seinen eigenen Angaben von ihm gebilligten Termin für den Ablauf der Begründungsfrist bestehen lassen, zumal auch keine Erklärung dafür gegeben wird, weshalb die Begründung nicht zu der für zweckmäßig vorgesehenen Zeit von Mitte September 1958 erfolgte.
Sodann muß bei der Bedeutung der Notfristen und der Rechtsmittelbegründungsfristen und einem niemals auszuschließenden Versehen bei der Berechnung und Notierung dieser Fristen an der Rechtsprechung des Senats - vgl. insbesondere LM Nr. 10 zu §233 ZPO - festgehalten werden, daß ein Rechtsanwalt nur dann der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt, wenn er bei ihm zur Bearbeitung vorgelegten Sachen, in denen derartige Fristen laufen, selbst noch einmal den genauen Zeitpunkt für den Ablauf der betreffenden Frist prüft. Hierfür bestand in dem hier vorliegenden Fall um so mehr Veranlassung, als nach den vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemachten Angaben auch außer der Frist zur Vorlage der Akten noch eine Vorfrist zur Einhaltung der Begründungsfrist auf den 2.10.1958 verfügt worden war, die Nichteinhaltung der Vorfrist dem Anwalt aber schon Anlaß zu einer erhöhten Aufmerksamkeit bot.
Da somit die Versäumung der Begründungsfrist auf einem Versehen des Anwalts beruht, das gemäß §233 Abs. 2 ZPO seiner Partei zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht dem Kläger eine Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen.
III.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.