Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1975, Az.: 3 StR 284/75
Tateinheitliches Zusammentreffen des Führens einer Waffe mit einer anderen Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 284/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach (Baden) - 25.04.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl in besonders schwerem Fall u.a.
Prozessführer
Maurer Karl Franz M. aus N., geboren am ... 1942 in F. Kreis Fr.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. August 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 25. April 1975
- a)
im Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt, daß der Angeklagte schuldig ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB a.F.), des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG, § 73 StGB a.F.), des unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe und von Munition (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG) sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen (§ 113 Abs. 1 StGB a.F., §§ 223, 223 a StGB n.F., §§ 73, 74 StGB a.F.),
- b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteils gründe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat nur insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer das unerlaubte Führen der Schußwaffe, die der Angeklagte auch bei der versuchten Tat nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich führte, als rechtlich selbständige Tat gewertet hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß bei Straftaten, in denen gerade das Führen einer Waffe den Teil einer anderen Straftat ausmacht, das Führen der Waffe mit der anderen Straftat tateinheitlich zusammentrifft (RGSt 66, 117, 119; BGH, Urt. v. 15. Juli 1954 - 1 StR 204/54, Urt. v. 25. April 1967 - 1 StR 143/67 -); diese Tateinheit schließt dann das Waffenführen im Ganzen ein (BGH, Urt. v. 11. April 1961 - 1 StR 65/61 -). So liegt es hier.
Ob es in Fällen, in denen das Führen der Waffe nicht zum Tatbestand der anderen Handlung gehört, darauf ankommt, daß der Täter zu Beginn der Dauerstraftat des unbefugten Waffenführens darauf aus war, mit der Waffe eine andere Straftat zu begehen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. September 1972 - 5 StR 380/72 -), kann deshalb dahinstehen.
Da ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO auf das tateinheitliche Zusammentreffen beider Verstöße anders und wirksamer als gegen die Annahme von Tatmehrheit verteidigen könnte, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus berichtigen."
Die Änderung des Schuldspruchs, den der Senat zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt hat, führt zur Aufhebung der betroffenen beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Unberührt bleiben die übrigen Einzelstrafen und die Einziehung der Schußwaffe nebst Munition. Über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird die nun mit der Sache befaßte Strafkammer dagegen neu zu befinden haben.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg