Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1954, Az.: 1 StR 204/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 204/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Nürnberg-Fürth - 03.09.1953
Verfahrensgegenstand
schweren Raubs u.a.
Prozessgegner
1. den Elektroschweisser Rudolf N. aus N. geboren am ... 1922 in M. (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Zimmermann Thomas L. aus N., geboren am ... 1917 in S. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 3. September 1953 wird auf die Revisionen der Angeklagten N. und L.
- 1.)
soweit der Angeklagte N. verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte verurteilt ist wegen
- a)
schweren Diebstahls in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung,
- b)
eines weiteren gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,
- c)
versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung,
- d)
gemeinschaftlicher Nötigung,
- e)
versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubs,
- f)
Widerstands gegen die Staatsgewalt,
zu a-f) je in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Schußwaffengesetz und gegen das Bayer. Gesetz Nr. 3,
- g)
wegen eines weiteren Widerstands gegen die Staatsgewalt;
und im Strafausspruch zu VII 4 a, b und VII 6 a mit den Feststellungen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben;
- 2.)
soweit der Angeklagte L. verurteilt ist, im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Schußwaffengesetz verurteilt ist. Der Strafausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer N. und L. zurückverwiesen, und zwar an die zuständige Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
Die weitergehende Revision des Angeklagten N. und das gegen ihn gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Der Angeklagte N.:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten N. wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen eines weiteren schweren Diebstahls, wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei unter sich in Tateinheit stehenden Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen "eines Verbrechens der Nötigung in einem besonders schweren Fall", wegen eines weiteren versuchten schweren Raubs, wegen "eines Verbrechens der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Falle" in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff gegen Polizeibeamte, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen eines Vergehens gegen das Schußwaffengesetz in Tateinheit mit einem Vergehen nach Ziff 9 des Bayer. Gesetzes Nr. 3 zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Von der Anklage eines versuchten schweren. Diebstahls hat es den Angeklagten N. freigesprochen.
I.
Die Revision des Angeklagten N.:
Der Beschwerdeführer hat das Urteil angefochten, soweit Verurteilung erfolgt ist, und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.
Der Schuldspruch enthält in den Fällen VII 1 a, b; 2 a, b, c; 3 und 5 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten N. beschwerenden Rechtsirrtum. Weitere Erörterungen erübrigen sich, da der Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge nicht näher ausgeführt hat.
Soweit das Schwurgericht im Falle VII 2 c einen besonders schweren Fall der Nötigung angenommen hat, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsirrig ist jedoch die Bezeichnung der Straftat als "Verbrechen der Nötigung", da der "besonders schwere Fall" eines Vergehens kein Verbrechen ist (BGHSt 2, 181). Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus entsprechend berichtigen.
2.
Den Fall VII 4 hat das Schwurgericht als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt gewürdigt. Diese Beurteilung ist rechtsirrig.
Die Feststellungen ergeben eindeutig, daß die Amtshandlung der beiden Polizeibeamten bereits begonnen hatte, als der Beschwerdeführer die Schüsse auf sie abgab. In einem solchen Falle schließt § 113 StGB die Anwendung des § 114 StGB aus (BGH NJW 1953, 672 Nr. 14), ebenso aber auch die des § 240 StGB (RGSt 31, 3).
Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden; der Strafausspruch ist ohnedies aufzuheben.
3.
Im Falle VII 6 a ist der Angeklagte N. wegen Vergehens gegen die §§ 11, 14, 26 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß Ziffer 9 des Bayer. Gesetzes Nr. 3 vom 16. Oktober 1945 (GVBl Nr. 6 S. 2) verurteilt worden. Das Schwurgericht hat eine selbständige Handlung gegenüber den Fällen angenommen, in denen der Beschwerdeführer die amerikanische Armeepistole bei der Durchführung der Straftaten mit sich führte und zum Teil aus ihr Schüsse abgab.
Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht beigetreten werden. Die amerikanische Pistole hatte der Mitangeklagte T. in Besitz. Der Beschwerdeführer N. entlieh sich die Waffe zur Durchführung der Straftaten in den Gastwirtschaften V., R. Keller und K.'scher Keller. Nach Begehung der Straftaten gab er sie jeweils an den Angeklagten T. zurück.
Die Fälle VII 1 a, b; 2 a, b und 3 sind als schwere Diebstähle nach § 243 Nr. 5 und 7 StGB sowie als schwere räuberische Erpressung bzw. versuchter schwerer Raub unter dem Strafschärfungsmerkmal des Beisichführens einer Waffe gewürdigt worden. Bei Straftaten, in denen gerade das Führen einer Waffe den Teil einer anderen Straftat ausmacht, trifft das Führen der Waffe mit der anderen Straftat tateinheitlich zusammen (RG Goltd Arch 74, 204; 77, 113; Stenglein Bd. II S. 508, Ergänzungsband S. 355).
Die Nötigung des Gastwirts R. (R. Keller VII 2 c) schloß sich unmittelbar an den versuchten schweren Raub an, bei dem der Angeklagte N. den R. mit der Pistole bedrohte. Als N. und T. die Flucht ergriffen, wurden sie von dem Gastwirt gestellt, der den T. überwältigte. Um ihn zu befreien, gab N. zwei Schüsse ab. In einem so gelagerten Fall ist bei natürlicher Betrachtungsweise Tateinheit zwischen der Nötigung mit dem Führen der Waffe gegeben (vgl. 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952).
Ein ebenso enger Zusammenhang liegt zwischen dem Raubüberfall auf den K.schen Keller, bei dem N. die Pistole gegen die Gastwirtseheleute richtete, mit den auf der anschliessenden Flucht gegen die verfolgen den Polizeibeamten abgegebenen Schüssen vor (VII 4).
Die Straftaten VII 1 a, b; 2 a, b, c; 3 und 4 sind demnach je in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen Ziff 9 des Bayer. Gesetzes Nr. 3 begangen. Da sich hier der Besitz der Waffe in ihrem Führen erschöpft, ist anders als in dem Fall 1 StR 700/53 (Urteil vom 27. April 1954), ein selbständiges Vergehen wegen des Waffenbesitzes nicht mehr gegeben. Im Falle VII 6 a kommt die Verurteilung in Wegfall. Da der Beschwerdeführer sich gegen die neue rechtliche Würdigung nicht anders hätte verteidigen können, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen.
Die Berichtigung hat sich nicht auf den Mitangeklagten T. zu erstrecken, da bei ihm die Verurteilung gegen das Waffengesetz auf den Erwerb der Waffe und ihr Überlassen an den Beschwerdeführer N. gestützt ist, und er ausserdem auch noch nach Begehung der Straftaten, bei denen er beteiligt war, die Pistole im Besitz hatte.
4.
Die Änderung des Schuldspruchs führt in den Fällen VII 4 a, b und 6 a zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Eine weitergehende Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht erforderlich, da die Änderung des Schuldspruchs für die übrigen erkannten Einzelstrafen ohne Bedeutung ist.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erneut zu entscheiden haben, da diese Folgen mit der Gesamtstrafe als aufgehoben gelten. Dabei ist zu beachten, daß die Dauer der Polizeiaufsicht nicht vom Gericht, sondern der höheren Landespolizeibehörde zu bestimmen ist (RG HRR 3, 65; BGH 1 StR 327/53 vom 6. Oktober 1953).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Sie ficht das Urteil nach ihrer für den Umfang der Revision maßgebenden Begründung (BGH Urt 5 StR 51/52 vom 4. September 1952; 1 StR 353/52 vom 19. Dezember 1952 und 1 StR 494/53 vom 30. März 1954) hinsichtlich des Angeklagten N. nur im Strafausspruch an und beanstandet, daß er nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.
Die Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.
Das Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte N. ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist; es hat dies verneint. Über seine Vorstrafen im Ausland konnte nur festgestellt werden, daß er einmal wegen Diebstahls mit drei Monaten "Arbeitslager" bestraft ist. Im Inland ist er achtmal verurteilt, aber nur zu geringen Strafen. Die Höhe der Strafen ist aus dem Urteil allerdings nicht zu ersehen. Gewalttaten befinden sich unter den Vortaten nicht. Hinsichtlich der zur Aburteilung stehenden Straftaten sind die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB gegeben. Die Verneinung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte in schneller Folge eine Vielzahl von schweren Delikten begangen hat und eine ausserordentlich starke Verbrechensenergie hat erkennen lassen.
B)
Der Angeklagte L.:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten L. wegen versuchten schweren Raubs sowie wegen eines Vergehens gegen das Schußwaffengesetz zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I.
Der Angeklagte war an dem Raubüberfall auf dem K.schen Keller (VII 3) beteiligt. Seine Verurteilung als Mittäter lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Nachdem der Angeklagte N. vergebens versucht hatte, den Mitangeklagten T. zum Mitgehen bei einem neuen Überfall zu bestimmen, traf er in der Kantine des V.lagers, in dem die Angeklagten wohnten, mit dem Beschwerdeführer L. zusammen. Beide kamen überein, sich gemeinsam "etwas auszusuchen". Nemec ließ sich von T. die oben erwähnte amerikanische Armeepistole aushändigen, was L. bemerkte. Er steckte die Gaspistole, die der Angeklagte N. in der Gaststätte Valznerweiher entwendet hatte, zu sich, nachdem er sie vorher noch ausgeprobt hatte, und ließ sich von T. eine Stahlrute geben. Die Angeklagten N. und L. begaben sich so ausgerüstet zu dem K.'schen Keller bei S., dessen Örtlichkeit N. bekannt war. Der Angeklagte N. führte den Überfall ohne Erfolg aus, während der Beschwerdeführer L., wie vereinbart, zunächst in der Nähe wartete. Als der Gastwirt den Angeklagten N. aus der Wirtschaft hinausgedrängt hatte und die. Türe schließen wollte, trat auch der Beschwerdeführer L. hinzu und drückte gemeinsam mit N. gegen die Türe, wobei einer von ihnen seinen Fuß zwischen Tür und Schwelle stellte. Der Wirt faßte den Fuß und drehte ihn zur Seite. Daraufhin wurde der Fuß zurückgezogen, so daß der Gastwirt die Türe schließen konnte. Beide Angeklagten ergriffen die Flucht. Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer L. zutreffend als Mittäter verurteilt. Hierzu hat es im Anschluß an seine Tatbeteiligung ausgeführt, die Würdigung seines Gesamtverhaltens zeige, daß er nicht mit Gehilfenwillen, sondern mit Täterwillen handelte. Die Urteilsgründe ergeben, daß der Beschwerdeführer Lukic die Tat als eigene gewollt hat.
Die Rüge, das Schwurgericht habe bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß nur ein versuchter schwerer Raub vorliege, ist unbegründet. Da dem Beschwerdeführer mildernde Umstände versagt wurden, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen fünf Jahre Zuchthaus, ausgesprochen wurden zwei Jahre fünf Monate Zuchthaus.
II.
Das Führen der Tränengaspistole hat das Schwurgericht als selbständiges Vergehen gegen §§ 14, 26 des Waffengesetzes gewürdigt. Da der Angeklagte L. die Waffe nur bei der Durchführung des versuchten schweren Raubs führte, ist Tateinheit gegeben (siehe A I 3).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, da nur mehr eine Straftat vorliegt, für die eine Strafe festzusetzen ist. Inwieweit sich bei ihrer Bemessung das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) auswirkt, ist aus der Entscheidung RGSt 67, 236, 244 zu ersehen.
Das Schwurgericht hat die Gaspistole auf Grund des § 40 StGB eingezogen. Auf diese Bestimmung kann die Einziehung nicht gestützt werden, weil sie keinem der Täter gehört, sondern Eigentum des Bestohlenen ist.
C)
Die Zurückverweisung hat an die Strafkammer zu erfolgen, da Gegenstand der neuen Verhandlung keine Straftat mehr ist, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört.