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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1975, Az.: 3 StR 212/75

Aufhebung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren; Schwere der Schuld als für die Strafe ausschlaggebendes Moment; Zu den Kriterien der Schuldermittlung; Fehlerhafte bzw. unvollständige Urteilsbegründung; Zum Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholgenusses; Zum Ausspruch besonderer gesetzlicher Strafmilderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1975
Aktenzeichen
3 StR 212/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 05.03.1975

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme

Prozessführer

Prüfer Manfred Otto R. aus W., dort geboren am ... 1936

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. August 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Wuppertal vom 5. März 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.

2

Im übrigen hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Die Höhe der Strafe muß in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stehen (BGHSt 23, 176, 192). Um sie zu ermessen, sind insbesondere die in § 46 Abs. 2 StGB n.F. (§ 13 Abs. 2 StGB a.F.) genannten Umstände gegeneinander abzuwägen. Dazu gehören auch die Beweggründe und die Ziele des Täters. Darüber verhalten sich die Strafzumessungsgründe nicht. Es hätte aber Anlaß dazu bestanden.

Dem Angeklagten ging es darum, Frau und Kinder daran zu hindern, ihn zu verlassen. Daß er berechtigten Anlaß dazu gegeben hat, war ihm zwar bewußt. Gleichwohl handelte er, "für ihn typisch, aus einem Gefühl des Selbstmitleids" (UA S. 4). Dieses Gefühl führte ihn zunächst noch dahin, daß er sich - obwohl "er wußte, daß Erdgas nicht giftig ist" -, "in theatralischer Weise vor die geöffnete Backofentür" legte und anfing, "Gas einzuatmen", bis ihm davon oder wegen des zuvor genossenen Alkohols schlecht wurde (UA S. 5). Hiernach liegt es jedenfalls nahe, daß sich der Angeklagte in einen Erregungszustand hineingesteigert hat, der schließlich unvorhersehbar zur Tat führte; jedenfalls war sie nicht geplant. Das ist geeeignet, die Schuld des Angeklagten zu mindern.

Zwar müssen im Urteil nur die Umstände angeführt werden die für die Strafzumessung bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Bei der Höhe der erkannten Strafe kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß an den die Tat unmittelbar auslösenden und sie auch entscheidend prägenden psychischen Umständen vorbeigegangen wurde.

In der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit für die Prüfung haben, ob eine solche sich steigernde Erregung die Wirkung des vor der Tat genossenen Alkohols in dem Maße verstärkt haben kann, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB n.F. jedenfalls nicht auszuschließen sind. Zu einer Strafmilderung aus § 49 StGB n.F. wäre er indessen nicht verpflichtet; er kann davon absehen, wenn der Täter bereits früher unter Alholeinwirkung Straftaten begangen hat und deshalb weiß, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neigt (BGH 2 StR 413/71 vom 24. März 1972 bei Dallinger in MDR 1972, 570), oder doch die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH 5 StR 410/71 vom 21. September 1971 bei Dallinger in MDR 1972, 16)."

3

Dem tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.

Scharpenseel
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth