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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1975, Az.: VII ZR 69/74

Anzeige der Abtretung einer Forderung; Berechtigung des Gläubigers zur Klageerhebung und damit zur Unterbrechung der Verjährung; Verjährung der Forderung; Zustimmung des Scheinzessionars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1975
Aktenzeichen
VII ZR 69/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.11.1973
LG Bielefeld

Fundstellen

  • BGHZ 64, 117 - 122
  • DB 1975, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1160-1161 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma N. & B. GmbH & Co. KG, Bauunternehmung,
vertreten durch die N. & B. GmbH,
diese vertreten durch den Liquidator Gerd N., W., B.straße ...

Prozessgegner

Hausfrau Barbara Q., geb. J., G.-Bl., Le. Straße ...

Sonstige Beteiligte

Kaufmann Erwin L., A., Am An.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Gläubiger dem Schuldner angezeigt, daß er die Forderung abgetreten habe, ist die Abtretung jedoch nicht erfolgt oder unwirksam und hat der Schuldner noch nicht an den Dritten gezahlt, so bleibt der Gläubiger auch dann zur Klageerhebung und damit zur Unterbrechung der Verjährung berechtigt, wenn er die Zustimmung des Scheinzessionars zur Rücknahme der Anzeige noch nicht erlangt hat.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 1975
durch
die Richter Dr. Girisch, Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. November 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Streithilfe, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die am 2. Februar 1949 geborene Beklagte und deren Schwester waren Eigentümerinnen eines größeren Baugeländes. Durch vormundschaftsgerichtlich genehmigten Vertrag vom 3. Dezember 1967 verkauften sie dem Makler L. einen Teil davon. L. verpflichtete sich, jeder der beiden Schwestern auf den ihnen verbliebenen Grundstücken einen Bungalow zum Selbstkostenpreis zu errichten. Die Kosten sollten jeweils 145.000 DM nicht übersteigen.

2

Nach Herstellung des Gebäudes führte die Klägerin auf dem Grundstück Planierungsarbeiten aus. Hierfür erteilte sie der Beklagten am 26. September 1969 eine Rechnung über 2.719,16 DM. Dieser Betrag ist noch nicht bezahlt.

3

Am 6. Mai 1970 zeigte die Klägerin der Beklagten an, daß sie von ihrer Forderung 2.700 DM an den Landwirt Gr.-D. abgetreten habe. Inzwischen ist unstreitig, daß die Anzeige inhaltlich unrichtig ist: Die Forderung ist nicht abgetreten worden. Urkunden, aus denen sich ergibt, daß Gr.-D. irgendwelche Ansprüche aus der angeblichen Abtretung nicht herleitet, hat die Klägerin erst während des Rechtsstreits, nämlich mit Schriftsatz vom 19. November 1973, vorgelegt.

4

Mit ihrer am 29. Dezember 1971 eingereichten und demnächst zugestellten Klage hat die Klägerin jene 2.719,16 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat behauptet, daß ihr der Auftrag unmittelbar von der Beklagten, die sie für volljährig gehalten habe, erteilt worden sei.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ist Lass der Vertragspartner der Klägerin gewesen. Im übrigen sei die Forderung unangemessen hoch und insoweit verjährt, als sie von der Anzeige vom 6. Mai 1970 betroffen worden sei. Die Klägerin sei Ende 1971 noch nicht berechtigt gewesen, die 2.700 DM geltend zu machen.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Klägerin lediglich die Mehrkosten auferlegt, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstanden sind.

7

Während des Berufungsverfahrens ist der Makler Lass dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung an die Sp.- und Da. A. zu verurteilen.

8

Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten im wesentlichen stattgegeben und sie lediglich zur Zahlung von 19,16 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, bitten die Klägerin und deren Streithelfer um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, daß die Beklagte zur Zahlung an die Sp.- und Da. A. verurteilt werde.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Einen vertraglichen Anspruch verneint es, weil die Beklagte zur Zeit des von ihr persönlich geführten "Auftragsgesprächs" noch minderjährig war. Angesichts der vorangegangenen Verhandlungen habe es für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, daß die Klägerin nur an sie - nicht an einen Dritten - habe leisten wollen.

11

Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich damit um eine Leistungskondiktion im Sinne der ersten Alternative des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Drittbeziehungen, wie sie von der Beklagten unter Hinweis auf die Verpflichtung des Maklers l. zur Bebauung ihres Grundstücks behauptet worden sind, kommen deshalb nicht in Betracht.

12

2.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dab der Bereicherungsanspruch nicht erst in dreißig, sondern gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB schon in zwei Jahren verjährt. Für den Anwendungsbereich des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB hat der Senat bereits früher ausgesprochen, daß diese Vorschrift alle Vergütungsansprüche ergreift, die aus der tatsächlichen Leistung von Arbeit hergeleitet werden (BGHZ 48, 125, 127 mit Nachw.). Entsprechendes gilt, wie der Senat bei jener Gelegenheit bemerkt hat, für die übrigen Tatbestände des § 196 BGB (vgl. auch BGHZ 57, 191, 196; BGH NJW 1965, 1224, 1225). Eine Vertragsgrundlage wird deshalb in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vorausgesetzt.

13

II.

Das Berufungsgericht hält den 1969 fällig gewordenen Anspruch in Höhe von 2.700 DM für verjährt. Die Klägerin habe den diesen Rechtsstreit einleitenden Zahlungsbefehl zwar am 29. Dezember 1971, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt; die nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 693 Abs. 2 ZPO die Verjährung unterbrechende Zustellung habe sich jedoch nur auf die außerdem eingeklagten 19,16 DM ausgewirkt.

14

Mehr zu fordern sei die Klägerin damals nicht legitimiert gewesen. Sie habe nämlich mit Schreiben vom 6. Mai 1970 der Beklagten angezeigt, daß sie von ihrer Forderung aus der Rechnung vom 26. September 1969 einen Teilbetrag von 2.700 DM an den Landwirt Gr.-D. abgetreten habe. Auch wenn dies - wie jetzt nicht mehr bestritten werde - inhaltlich unrichtig gewesen sei, müsse die Klägerin ihre Erklärung nach § 409 Abs. 1 BGB doch gegen sich gelten lassen. Davon, daß die Abtretung nicht erfolgt sei, habe die Beklagte frühestens durch den Schriftsatz der Klägerin vom 16. März 1973 erfahren. Erst am 19. November 1973 habe die Klägerin dann zwei Schreiben vorgelegt, aus denen sich die für eine wirksame Rücknahme der Anzeige nach § 409 Abs. 2 BGB erforderliche Zustimmung Gr.-D. ergebe. Für die bis dahin abgelaufene Zeit müsse sie sich so behandeln lassen, als ob sie die Forderung tatsächlich abgetreten hätte. In einem solchen Falle hätte ihre Klage die Verjährung nicht unterbrechen können; die Zustellung des Zahlungsbefehls habe demgemäß auch hier nicht zur Unterbrechung der Verjährung geführt. Als sie schließlich die Zustimmung des vermeintlichen Zessionars beigebracht habe, sei der hier in Rede stehende Teil ihres Anspruchs bereits verjährt gewesen.

15

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit dieser Rechtsauffassung dem mit § 409 BGB verfolgten Zweck nicht gerecht wird. Die Klägerin war trotz ihrer Anzeige vom 6. Mai 1970 und ungeachtet des Umstandes, daß sie die Zustimmung zur Rücknahme der Anzeige erst im November 1973 vorgelegt hat, auch Ende 1971 schon berechtigt, die gesamte Forderung geltend zu machen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls hat deshalb die Verjährung des ganzen Anspruchs unterbrochen.

16

1.

Da die Klägerin die Teilforderung nicht abgetreten hatte, war sie auch, nach dem 6. Mai 1970 noch Rechtsträgerin geblieben.

17

Die Anzeige hatte entgegen einer vereinzelt vertretenen Ansicht (Staudinger/Werner, 9. Aufl., § 409 BGB Anm. 1) keine rechtsgestaltende Kraft. Das Reichsgericht, auf das sich diese Meinung beruft, hat zwar einmal betont, daß die Abtretungsanzeige insofern konstitutive Wirkung habe, als sie zu Gunsten des Schuldners die Abtretung ersetze und als Abtretung wirke (JW 1926, 2529, 2530). Es hat damit aber nicht sagen wollen, daß der vermeintliche Zedent seinen Anspruch infolge der Anzeige verloren habe, also nicht mehr Rechtsträger sei. Ein derartiges Ergebnis wäre mit seiner sonstigen, vom Schrifttum einhellig gebilligten Rechtsprechung unvereinbar, wonach der Schuldner durch § 409 BGB nicht gehindert wird, sich dem angeblich neuen Gläubiger gegenüber auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen (RGZ 53, 416, 420; 70, 88, 89; 93, 74, 76; vgl. a. Planck/Siber, 4. Aufl., § 409 BGB Anm. 1 b; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., § 409 BGB Anm. 4; Staudinger/Werner a.a.O. - insoweit daher widersprüchlich; RGRK, 11. Aufl. § 409 BGB Anm. 3; Soergel/Schmidt, 10. Aufl., § 409 BGB Anm. 1; Ermann/Westermann, 5. Aufl. § 409 BGB Anm. 1; Palandt/Heinrichs, 34. Aufl. § 409 BGB Anm. 1; Enneccerus/Lehmann, 14. Bearb. § 80 II 1 c). Gemeint hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung JW 1926, 2529 nur, daß der Schuldner in einem derartigen Falle nicht zu prüfen braucht, wer der wirklich Berechtigte ist, und daß er jedenfalls dann frei wird, wenn er trotz der Unwirksamkeit der Abtretung, ja selbst in Kenntnis dieses Umstandes an den "neuen Gläubiger" leistet (so später auch noch RGZ 126, 183, 185 und ihm folgend BGH, Urteil vom 6. April 1956 - I ZR 159/54 = LM MRG 53 Nr. 6 = BB 1956, 639; einschränkend BGH, Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54 = Betrieb 1955, 603). Ein Hinweis darauf, daß das Reichsgericht mit dem Urteil von seiner früheren Rechtsprechung habe abrücken und der Anzeige eine Bedeutung habe beimessen wollen, die derjenigen einer Abtretung uneingeschränkt entspricht, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat dann auch Raape in einer Anmerkung klargestellt, daß der Schuldner bei unrichtiger Anzeige nach wie vor an den Anzeigenden "gültig" zahle (JW 1926, 2529, 2530).

18

2.

Kann die für die Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB erforderliche Berechtigung der Klägerin zur Klageerhebung nicht schon deshalb bezweifel werden, weil es ihr Ende 1971 an einem eigenen Anspruch gefehlt habe, so ist freilich entscheidend, ob die Klägerin damals über ihre Forderung auch verfügen konnte (BGHZ 46, 221, 229 mit Nachw.).

19

Das war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Fall. Der Anspruch der Klägerin war lediglich mit einer - inzwischen gegenstandslos gewordenen - Einrede behaftet, die auf die Berechtigung der Klägerin zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderung keinen Einfluß hatte. Solange die Klägerin die Zustimmung Gr.-D. zur Rücknahme der Anzeige nicht nachwies, konnte die Beklagte die Leistung zwar verweigern. Hieraus folgt aber nur, daß sie bis dahin zur Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage der Zustimmungserklärung hätte verurteilt werden müssen (vgl. BGHZ 27, 241, 249).

20

a)

Ist die Abtretung nicht erfolgt oder aus sonstigen Gründen unwirksam, so kann der Schuldner auch dann mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten, wenn ihm die Zustimmung des Scheinzessionars zur Rücknahme der Anzeige nicht vorgelegt wird. Es ist durchaus vorstellbar, daß der Schuldner diesen Weg vorzieht, etwa weil er sich dem Vorwurf nicht aussetzen will, mit einer Zahlung an den Scheinzessionar gegen Treu und Glauben zu verstoßen, oder weil, er nach Zugang der Anzeige eine gegen den Gläubiger gerichtete und zur Aufrechnung geeignete Forderung erlangt hat. Daß der Schuldner in derartigen Fällen nicht nur an den Rechtsträger, sondern auch an den - im Sinne des § 209 BGB - Berechtigten leistet, ist nicht zweifelhaft. Nimmt der Scheinzessionar ihn dann gleichwohl noch in Anspruch, so kann er diesem, wie bereits ausgeführt ist, die Unwirksamkeit der Abtretung entgegenhalten. Ein Risiko geht der Schuldner nur ein, wenn die Wirksamkeit der Abtretung ungewiß ist.

21

b)

Der Schuldner kann sich allerdings auch auf den Mangel der Zustimmung berufen und dem Gläubiger gegenüber die Leistung verweigern, Macht er von dieser den Fällen des § 202 Abs. 2 BGB gleichzuachtenden und die Verjährung daher nicht hemmenden Befugnis Gebrauch, kann der Gläubiger Zahlung erst verlangen, wenn er die Zustimmung beigebracht hat. Nur so ist das Reichsgericht zu verstehen, wenn es in den Entscheidungen WarnRspr. 1922 Nr. 52; JW 1926, 2529 ausgeführt hat, daß der bisherige Gläubiger ohne die Zustimmung des Zessionars von dem Schuldner Zahlung nicht verlangen könne, es sei denn, die Zustimmung ist durch rechtskräftiges Urteil gemäß § 894 ZPO ersetzt (vgl. RGRK, 11. Aufl. § 409 Anm. 4; Soergel/Schmidt a.a.O. Anm. 6; Reichel AcP 126, 204, 206 Nr. 1). Die Berechtigung des Gläubigers zur Klageerhebung wird von diesem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners nicht berührt. Anderenfalls liefe er Gefahr, daß seine Forderung nur deshalb verjährt, weil er die Zustimmung des Scheinzessionars nicht rechtzeitig zu erlangen vermag.

22

c)

Nicht entschieden zu werden braucht die Frage, ob § 409 Abs. 2 BGH auch die Interessen des Scheinzessionars sichern soll (so RG a.a.O.; Planck/Siber a.a.O.; Soergel/Schmidt a.a.O.; Enneccerus/Lehmann a.a.O. § 80 II 1 d) oder ob die Vorschrift, daß die Anzeige nur mit Zustimmung dessen zurückgenommen werden kann, der als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist, diesem zwar zugute kommen mag, seinen Schutz aber nicht bezweckt (so Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I, 10. Aufl. § 34 IV; vgl. auch Staudinger/Werner a.a.O.; Erman/Westermann a.a.O.). Der Scheinzessionar ist nicht etwa allein berechtigt, die Forderung geltend zu machen; denn der Schuldner kann ihm die Unwirksamkeit der Abtretung jederzeit entgegenhalten.

23

d)

Zur schlüssigen Darlegung ihres Anspruchs brauchte die Klägerin danach nicht sogleich vorzutragen, daß sie die Abtretungsanzeige mit Zustimmung Gr.-D. zurückgenommen habe. Sache des Beklagten war es vielmehr, sich darauf zu berufen, daß Gr.-D. der Rücknahme nicht, zugestimmt habe (BSG NJW 1959, 2087 Nr. 35; RGRK, a.a.O. Anm. 3). In ihrer materiellen Verfügungsbefugnis war sie nicht beschränkt. Erst die während des Rechtsstreits erhobene Einrede, daß die Klägerin die Abtretung ihrer Forderung angezeigt und diese Anzeige noch nicht wirksam zurückgenommen habe, machte es für die Klägerin erforderlich, die Zustimmung des Scheinzessionars noch nachzuweisen. Für die Frage, ob die Klägerin zur Klageerhebung berechtigt war, ist das aber ohne Belang.

24

III.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, in welchem Umfang die Beklagte bereichert ist. Hierbei ist zwar auf den Wert der von der Klägerin geleisteten Arbeiten abzustellen und dieser ist nach der insoweit üblichen bzw. angemessenen Vergütung zu ermitteln (BGHZ 55, 128, 130 mit Nachw.). Die Beklagte hat aber eine etwa anzunehmende Bereicherung nur hinsichtlich der 19,16 DM nebst Zinsen der Höhe nach anerkannt. Im übrigen hat sie die Angemessenheit der Rechnung unter Hinweis auf die bei der Planierung des Nachbargrundstücks entstandenen, nur 500 DM betragenden Kosten substantiiert bestritten.

25

Über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithilfe, wird das Berufungsgericht zu gegebener Zeit mitzuentscheiden haben.

Girisch
Erbel
Meise
Doerry
Richter Bliesener ist im Urlaub und kann deshab nicht unterschreiben. Girisch