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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1975, Az.: 1 StR 11/75

Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Angeklagten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit; Wegfall des Erschwerungsgrundes des Straßenraubs nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. (Strafgesetzbuch); Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei ; Beschaffen von Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt durch die Prostitution; Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1975
Aktenzeichen
1 StR 11/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 28.05.1974

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Eisenflechter Burkhard M. aus G., Landkreis A., dort geboren am ... 1949, derzeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 1974

    1. 1.)

      aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 7 der Urteilsgründe (Zuhälterei gegenüber K.) verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse;

    2. 2.)

      im Schuldspruch neugefaßt wie folgt:

      "Der Angeklagte ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und der Zuhälterei (§§ 249, 223 a, 223, 242, 181 a Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 22, 52, 53 StGB n.F.)";

    3. 3.)

      im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sowie wegen Zuhälterei jeweils in zwei Fällen zur Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.)

Die Revision bemängelt zu Unrecht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Angeklagten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Strafkammer hat im Urteil die Gründe der Ablehnung dargelegt. Sie sind aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden. Der Tatrichter durfte sich für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten auf Grund seiner Entwicklung und seines Vorlebens sowie des Eindrucks in der Hauptverhandlung selbst die nötige Sachkunde zutrauen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1974 - 1 StR 112/74). Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mußten sich dem Landgericht um so weniger aufdrängen, als der Angeklagte seinen Antrag selbst nicht begründet hat. Auch die Revision trägt nicht vor, welche Gesichtspunkte dem Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nahegelegt haben sollen.

4

2.)

Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin Conny P. entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO und ist auch aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat sich an die Wahrunterstellung gehalten; sie war jedoch nicht verpflichtet, aus der Wahrunterstellung die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse zu ziehen (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72). Auch eine als wahr unterstellte Behauptung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die von ihm hinsichtlich der Glaubwürdigkeit gezogenen Schlüsse sind möglich.

5

II.

Sachrüge

6

Auf die Sachrüge muß der Schuldspruch berichtigt und der Strafausspruch im Falle II 2 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Im Falle II 7 muß die gesamte Verurteilung aufgehoben werden.

7

1.)

Fall II 2 (schwerer Raub)

8

Entsprechend dem im Zeitpunkt des Urteilsspruchs geltenden Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt. Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. (Straßenraub) ist jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ersatzlos weggefallen; die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. sind mit denen des Straßenraubs nicht vergleichbar (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 1 StR 688/74). Der Angeklagte kann nur aus dem Grundtatbestand des § 249 StGB bestraft werden. Der Schuldspruch muß daher entsprechend berichtigt werden; die aus der Vorschrift des § 250 Abs. 1 StGB a.F. entnommene Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben.

9

2.)

Fall II 7 (Zuhälterei gegenüber K.)

10

Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. hält einer Nachprüfung nicht stand. Ausbeuterische Zuhälterei kann nämlich nur bejaht werden, wenn der Täter die Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht planmäßig ausnützt und die Prostituierte durch die Ablieferung ihrer Einnahmen an den Zuhälter eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage erfährt (BGH, Urteile vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 - vgl. Dallinger MDR 1974, 546, vom 14. Mai 1974 - 1 StR 176/74 - vgl. Dallinger MDR 1974, 722 - und vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 350/74 -; Lackner, StGB 9. Aufl. § 181 a Anm. 3 a). Das trifft nicht zu, wenn - wie im Urteil (S. 15) festgestellt - durch die Prostitution nur Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt beschafft werden sollte. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß durch das Partizipieren des Angeklagten am Unzuchtserlös eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten eingetreten ist. Auch eine Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Dirne (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 350/74 -; Horstkotte MDR 1974, 84, 89) ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Weitere Feststellungen sind auch nicht mehr zu erwarten.

11

Eine kupplerische oder dirigierende Zuhältertätigkeit hat der Tatrichter als nicht beweisbar angesehen. Unter diesen Umständen scheidet auch § 181 a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 StGB n.F. aus.

12

Der Angeklagte mußte daher insoweit freigesprochen werden.

13

3.)

Fall II 6 (Zuhälterei gegenüber L.)

14

Aus den gleichen Gründen wie unter 2. dargelegt, kann auch hier die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei keinen Bestand haben. Der Umstand, daß der Angeklagte die Dirne, die generell zur Ausübung der Prostitution bereit war, während des insgesamt etwa 4 bis 5 Wochen dauernden Verhältnisses zweimal geschlagen und einmal mit Schlägen bedroht hat, als sie sich jeweils zunächst weigerte, auf den Strich zu gehen, genügt nicht zur Annahme einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit, die als Ausbeutung beurteilt werden könnte.

15

Dagegen rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt sowohl die Annahme des § 181 a Abs. 1, 2. Alternative StGB a.F. wie des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. Insoweit ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden; die Anführung des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB mußte jedoch in Wegfall kommen. Im vorliegenden Falle kann ausgeschlossen werden, daß sich die irrtümliche Annahme einer ausbeuterischen Zuhälterei im Strafmaß ausgewirkt hat. Sie wird bei den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt. Einen besonderen Erschwerungsumstand hat die Strafkammer insbesondere in der Jugend der Prostituierten gesehen. Das Revisionsgericht konnte sich daher auf eine Berichtigung des Schuldspruchs beschränken.

16

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Falle 2 und der Freispruch im Falle 7 haben die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

17

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel