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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1975, Az.: 1 StR 688/74

Beurteilung eines auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangenen Raubes; Auswirkungen des Wegfalls eines zum Tatzeitpunkt bestehenden Qualifikationsgrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1975
Aktenzeichen
1 StR 688/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 05.06.1974

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Arbeiter Hans K. aus M.-R., dort geboren am ... 1950, zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar 1975
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 1974

    1. 1.

      dahin abgeändert, daß an die Stelle der Worte "wegen schweren Raubes" die Worte "wegen Raubes" treten. Die Angabe der Strafvorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) entfällt;

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er die Einzelstrafen für die Straftaten des Raubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und der Fahnenflucht sowie die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe betrifft.

  2. II.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils hat nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer geltenden Recht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Vom Revisionsgericht ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der jetzigen Rechtslage der auf einem öffentlichen Weg oder Platz begangene Raub nicht mehr als schwerer Raub zu beurteilen ist (vgl. § 250 StGB n.F.). Deshalb muß der Schuldspruch geändert werden. Der Angeklagte ist nur wegen eines Verbrechens des (einfachen) Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Daß die Voraussetzungen des gefährlichen Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) vorliegen, weil der Angeklagte das Tatopfer in die Gefahr einer schweren Körperverletzung brachte, muß außer Betracht bleiben. Dieser neue, seit 1. Januar 1975 geltende Qualifikationsgrund (vgl. Art. 19 Nr. 127 und Art. 326 EGStGB vom 2. März 1974, BGBl I 469) könnte nur Anwendung finden, wenn der Angeklagte einen besonders schweren Raub nach § 251 StGB a.F. durch Verursachung einer schweren Körperverletzung des Tatopfers begangen hätte. Im Verhältnis zu dieser Straftat wäre § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. das mildere Gesetz (Dreher, StGB 35. Aufl. § 250 Anm. 9). Die Frage, wie das Verhältnis des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. zu § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. unter dem Gesichtspunkt des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB) zu beurteilen ist, stellt sich dagegen nicht. Die Merkmale des gefährlichen Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) sind mit denen des Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine völlig andere Verbotsmaterie.

2

Deshalb geht es hier nicht um die Wahrung des Grundsatzes strenger Alternativität (RGSt 61, 76, 77; 61, 130, 135; 61, 322, 324; 71, 42, 43; BGHSt 20, 22, 30; 20, 121, 124; 24, 94, 97; BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 -), sondern um die Beachtung des Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB n.F.).

3

Der zur Tatzeit geltende Qualifikationsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ist zur Zeit der Aburteilung ersatzlos weggefallen. Das kommt dem Angeklagten zugute. Was für den Wegfall der Strafbarkeit überhaupt gilt (vgl. BGHSt 20, 116, 119; BayObLGSt 1961, 23, 27 = NJW 1961, 688), gilt auch im Falle des Wegfalls einer Qualifikation wenn nur äußerlich eine andere an ihre Stelle tritt, die mit ihr in keinerlei innerem Zusammenhang steht (vgl. RGSt 47, 414, 416; 51, 150, 154; LK 9. Aufl. § 2 Rdn. 62; Dreher, StGB 35. Aufl. § 1 Anm. 5 C).

4

Auf Grund der Änderung des Schuldspruchs und in Beachtung der Neufassung des § 10 WStG waren die Einzelstrafen für die Straftaten des Raubs (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und der Fahnenflucht und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Denn die dem Angeklagten günstigere Bewertung des Unrechts der Straftat des Raubes kann zu einer Herabsetzung der dafür verhängten Einzelstrafe führen. Die Neufassung des § 10 WStG schließt die Verhängung von Geldstrafe nicht mehr ohne weiteres aus.

5

Die Zumessungserwägungen zur Einzelstrafe für den versuchten Diebstahl und die Höhe dieser Strafe werden nicht berührt.

Vorsitzender Richter Dr. Pfeiffer ist durch Krankheit, RiBGH Zipfel ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert. Pikart
Pikart,
Woesner,
Herdegen