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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1975, Az.: VI ZR 154/74

Bestimmtheit; Berufungsanträge; Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Ersatz von Mietwagenkosten; Streit um die Höhe eines Schadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1975
Aktenzeichen
VI ZR 154/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 06.05.1974

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an die Bestimmtheit von Berufungsanträgen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1974 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 1971 geltend. Die Parteien streiten nur über die Höhe des Schadens des Klägers, der bereits 1.700 DM erhalten hat. Der Kläger verlangt jedoch insgesamt 5.947,72 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reparaturkosten, anderen kleineren Schadensposten sowie 1.753,13 DM für aufgewandte Mietwagenkosten. Abzüglich der gezahlten 1.700 DM hat der Kläger vor dem Landgericht Zahlung von 4.247,72 DM nebst Zinsen begehrt.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen über 1.700 DM hinausgehenden Schaden nicht bewiesen habe.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und in seiner Berufungsbegründung den Antrag angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den klägerischen Schlußanträgen zu erkennen; dabei wird der Betrag für Mietwagenkosten um einen Teilbetrag ermäßigt, dessen Höhe nachgereicht wird. Hinsichtlich der Mietwagenkosten wird hilfsweise die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dieser Firma beantragt.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung keinen bestimmten Antrag enthalte. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht meint, der im ersten Satz der Berufungsbegründung gestellte Antrag des Klägers sei zwar eindeutig und bestimmt, der nachfolgende Satzteil enthalte aber eine Einschränkung, die unmittelbar wirken solle und unbestimmt sei. Eine Präzisierung sei auch nicht aus der dazu gegebenen Begründung zu entnehmen. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Unklarheit beziehe sich allenfalls auf einen einzelnen Schadensposten, während im übrigen eindeutig sei, daß alle sonstigen Schadensposten zur erneuten gerichtlichen Prüfung gestellt sein sollten, greife nicht durch. Für die mangelnde Bestimmtheit des Berufungsantrages sei es ohne Bedeutung, woraus sie sich ergebe, namentlich ob aus der Unklarheit des Berufungsangriffes bezüglich einzelner oder aller Schadensposten. Maßgeblich sei allein, daß unklar sei, in welcher Höhe das Urteil des Landgerichts angegriffen werden solle. Es würde dem Willen des Klägers auch nicht entsprechen, etwa die gesamte Position Mietwagenkosten als nicht zur Überprüfung gestellt anzusehen.

6

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

7

1.

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Bis auf die Schadensposition "Mietwagenkosten", vor dem Landgericht vom Kläger mit 1.753,13 DM beziffert, genügt der vom Kläger in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag im Zusammenhang mit der Begründung diesen Anforderungen. Zweifelsfrei begehrt der Kläger nach wie vor Ersatz seines über 1.700 DM hinausgehenden Schadens von den Beklagten. Er hat das in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Befragen nochmals klargestellt. Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht.

8

Es meint jedoch zu Unrecht, es sei insgesamt unklar, in welcher Höhe der Kläger das Urteil des Landgerichts angreifen wolle. Berufungsantrag und Berufungsbegründung ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger seinen Zahlungsanspruch jedenfalls in Höhe des ursprünglichen Klageantrages von 4.242,72 DM abzüglich der auf die Mietwagenkosten entfallenden 1.753,13 DM weiterverfolgen wollte. Die sich daraus ergebende Berufungssumme brauchte der Kläger im Berufungsantrag nicht ausdrücklich zu beziffern. Der Antrag ist auch ohne das bestimmt genug; denn es genügt, wenn aus seiner Formulierung und dem Inhalt der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angegriffen wird (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, 19. Aufl., § 519 ZPO Anm. II 1 a m.w.N.).

9

2.

Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Berufungsantrag des Klägers insoweit unklar gefaßt ist, als er den auf die Mietwagenkosten entfallenden Teilbetrag betrifft. Weder das der Berufungsbegründung beigefügte Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Autovermieter-Firma vom 18. Mai 1971 noch der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist schriftsätzlich mitgeteilte Vortrag, der Kläger habe den Mietwagen zehn Tage lang benutzt (nicht wie ursprünglich in Rechnung gestellt 22 Tage lang), lassen für sich allein hinreichend erkennen, welchen Betrag der Kläger noch auf die Mietwagenkosten fordern will. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Indessen entbindet das nicht von der Verpflichtung, durch Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Anträge und des Inhalts der Berufungsbegründung zu ermitteln, in welchem Umfange der Berufungskläger das zu seinen Ungunsten ergangene Urteil zur Nachprüfung stellen will. Erst wenn auch eine solche Auslegung nicht zum Ziele führt, entspricht der Berufungsantrag - ganz oder teilweise - nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

10

Da die Ankündigung der Berufungsanträge eine Prozeßerklärung des Berufungsklägers ist, kann der Senat deren Inhalt selbst ermitteln und ist an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts läßt sich aus diesen Anträgen der Wille des Berufungsklägers entnehmen, das Urteil des Landgerichts in seinem ganzen Umfange anzufechten, und zwar auch soweit es die Schadensposition "Mietwagenkosten" betrifft.

11

Die Einschränkung im zweiten Halbsatz des Berufungsantrages kann zweierlei bedeuten: einmal die Ankündigung, die Berufung später um einen noch zu bestimmenden Teilbetrag zu erweitern, zum anderen den Vorbehalt, die - zunächst unbeschränkt eingelegte - Berufung später teilweise zurückzunehmen. Hier hat der Kläger offenbar nur diesen Vorbehalt gemeint; das kommt im Wortlaut seiner Berufungsanträge ausreichend zum Ausdruck. Schon der erste Halbsatz des Antrages deutet darauf hin, daß der Kläger das klagabweisende Urteil des Landgerichts im vollen Umfang angreifen wollte. Hier heißt es nämlich, daß nach seinen "Schlußanträgen" erkannt werden solle. Daß er den Schadensposten aus "Mietwagenkosten" nicht von vornherein fallen lassen wollte, ergibt zweifelsfrei der Hilfsantrag, mit dem er Befreiung von den entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber der Mietwagenfirma begehrt. Dann aber liegt es fern, den zweiten Halbsatz des Berufungsantrages als bloße Ankündigung einer späteren Erweiterung der Berufung zu verstehen. Vielmehr wollte der Kläger damit darauf hinweisen, daß er - wie zu ergänzen ist, später - seinen Zahlungsantrag hinsichtlich der Mietwagenkosten ermäßigen werde. Nichts anderes meint auch die Erklärung in der Berufungsbegründung, der Berufungsantrag werde insoweit "präzisiert" werden, sobald der Kläger nähere Informationen von der Mietwagenfirma erhalten haben werde. Die Auffassung des Berufungsgerichtes unterstellt dem Kläger somit zu Unrecht, daß er schon ohne diese Informationen den Schadensposten "Mietwagenkosten" ganz fallen oder seine Geltendmachung offenlassen wollte. Damit würde die Berufung des Klägers (teilweise) an einer mißglückten Formulierung der Berufungsanträge scheitern, die bei richtiger Auslegung zu dem von ihm gewollten Ziel, nämlich Anfechtung des angefochtenen Urteils im vollen Umfange, verbunden mit der Ankündigung, die Zahlungsklage im Laufe des Berufungsverfahrens teilweise zu ermäßigen und insoweit die Berufung zurückzunehmen. Die Berufungsanträge entsprechen mithin den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war.

12

III.

Für die Verhandlung in der Sache ist darauf hinzuweisen, daß derzeit noch Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage (die nicht die Zulässigkeit der Berufung berühren) bestehen. Da sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag aus mehreren Posten zusammensetzt, gehört zur Bestimmtheit des Klageantrages eine klare Abgrenzbarkeit der einzelnen Posten, weil sich andernfalls der genaue Umfang der einzelnen geltend gemachten Ansprüche nicht erkennen läßt (BGHZ 20, 219, 220 [BGH 15.03.1956 - II ZB 19/55];Senatsurteil vom 23. März 1956 - VI ZR 323/54 - VersR 56, 408). Der Kläger, der eine Abschlagszahlung von 1.700 DM auf seinen Gesamtschaden erhalten hat, muß mithin klarstellen, auf welche Schadenspositionen er diese Zahlung anrechnen will und in welcher Reihenfolge er die übrigbleibenden Schadensposten geltend machen will. Darauf hat im übrigen nach § 139 ZPO der Vorsitzende des Gerichts hinzuwirken; der Kläger kann das bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachholen.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann