Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1956, Az.: II ZB 19/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1956
- Aktenzeichen
- II ZB 19/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
- OLG Oldenburg - 04.11.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 20, 219 - 221
- NJW 1956, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Hubert K. oHG. in O. i/O., Z.str. ...,
Prozessgegner
den Mützenmacher Arthur Sch. in W., M.,
Amtlicher Leitsatz
Die Unzulässigkeit der Berufung kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Berufungskläger den Teilbetrag, in dessen Höhe er den Rechtsstreit über eine Gesamtforderung weiterbetreibt, nicht auf die einzelnen selbständigen Ansprüche aufgeteilt hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Haager am 15. März 1956 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. November 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beklagte berühmte sich, gegen den Kläger eine in einer besonderen Aufstellung näher bezeichnete Forderung von insgesamt 2.084,63 DM zu haben. Diese Gesamtforderung setzt sich aus Schadensersatzansprüchen wegen einer Fehlmenge von Wolle, die der Kläger für die Beklagte vertreiben sollte, ferner wegen der angeblich vom Kläger verschuldeten fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und schließlich wegen Verzuges zusammen. Der Kläger klagte daraufhin auf Feststellung, daß der Beklagten die Forderung von 2.084,63 DM nicht zustehe. Dieser Klage gab das Landgericht statt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein mit dem Antrag, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, daß die in der Aufstellung geltend gemachte Forderung der Beklagten in Höhe von 100,- DM zustehe. Wie sie diese 100,- DM auf die einzelnen Ansprüche aufgeteilt wissen wollte, ließ sie in der Berufungsbegründung offen.
Mit dem angefochtenen Beschluß verwarf das Oberlandesgericht die Berufung gemäß den §§519 Abs. 3 Ziff 2, 519 b ZPO als unzulässig, weil die Begründung der Berufung keine Aufteilung der noch geltend gemachten 100,- DM auf die verschiedenen selbständigen Ansprüche enthalte und weil deshalb unklar bleibe, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten werde. Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Diese ist auch sachlich begründet. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß das bisherige Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz deshalb an einem Mangel leidet, weil es nicht erkennen läßt, wie die Beklagte die 100,- DM, in deren Höhe sie Berufung eingelegt hat, auf die einzelnen selbständigen Ansprüche, deren sie sich berühmt hat, aufgeteilt wissen will. Dieser Mangel berührt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern die Zulässigkeit der Einwendungen der Beklagten gegen die negative Feststellungsklage selbst. Das wird klar, wenn man sich den vergleichbaren Fall vor Augen hält, daß die Beklagte ihrerseits Klage auf Zahlung der Gesamtforderung von 2.084,63 DM erhoben und nach Abweisung dieser Klage durch das Landgericht Berufung nur in Höhe eines Teilbetrages von 100,- DM eingelegt hätte, ohne den Teilbetrag auf die einzelnen Ansprüche aufzuteilen. Dann hätte allerdings der nunmehrigen Teilklage das nach §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wesentliche Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und Grundes des weiter verfolgten Anspruchs gefehlt. Dieser Mangel, hätte aber in der Rechtsmittelinstanz noch behoben werden können (BGHZ 11, 192). Hieraus erhellt bereits, daß ein solcher Mangel nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels als solchen, sondern nur die Zulässigkeit der Klage berührt. Der hier zur Entscheidung stehende Fall liegt in den wesentlichen Punkten gleich und kann deshalb nicht anders beurteilt werden. Auch hier stellt das Unterlassen der Aufteilung des Teilbetrages, in dessen Höhe Berufung eingelegt ist, nur einen die Einwendungen der Beklagten gegen den Klageantrag selbst betreffenden, behebbaren Mangel, nicht aber einen Umstand dar, der die Zulässigkeit der Berufung als solche in Frage stellen könnte. Da die Berufung zweifelsfrei ergibt, daß die Beklagte eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 100,- DM erstrebt, und da die Berufung auch die Gründe bezeichnet, aus denen die Beklagte glaubt, daß die negative Feststellungsklage mindestens in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei, ist weder §519 Abs. 3 Ziff 1 noch Ziff 2 ZPO verletzt, so daß auch kein Raum dafür war, die Berufung nach §519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Sollte die Beklagte den aufgezeigten Mangel im Laufe des Berufungsverfahrens nicht beheben, so wird die Berufung als unbegründet zurückzuweisen sein.